Rechtssatz RS0036624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036624
Entscheidungsdatum
31.03.1993
Rechtssatz
Da eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde, wird die Wirksamkeit der Zustellungen auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verständigungen dem Zustellempfänger nicht zugekommen sind. Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung könnte lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.Da eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde, wird die Wirksamkeit der Zustellungen auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verständigungen dem Zustellempfänger nicht zugekommen sind. Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung könnte lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036624
Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_009OBA00064_9300000_001