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Entscheidung 9 ObA 65/03d×

Entscheidung 9 ObA 65/03d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA65/03d

Entscheidungsdatum

04.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Erik K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. Gerd T*****, öffentlicher Notar, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.817,61 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2003, GZ 9 Ra 340/02i-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug aussprechen muss, widrigenfalls das Entlassungsrecht erlischt, entspricht der völlig herrschenden Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0029131; 9 ObA 141/89; 9 ObA 112/97d; zuletzt etwa 9 ObA 25/03x) und wird vom Beklagten auch gar nicht bestritten.

Die Frage, ob unter den gegebenen Umständen der Ausspruch der Entlassung rechtzeitig erfolgte, ist eine Frage des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt und die daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein. Dass in der Nacht nach der Entdeckung des der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalts durch den Beklagten dessen Mutter verstarb, wurde vom Berufungsgericht ohnedies berücksichtigt, das aber zu Recht darauf verwiesen hat, dass der Beklagte dessen ungeachtet um 8 Uhr früh zur Arbeit erschienen und seinen Pflichten nachgegangen ist. Dabei hat er mehrmals mit dem Kläger gesprochen, ohne diesen auf die Entdeckung des den Anlass für die Entlassung bildenden Aktes anzusprechen. Vielmehr ließ er den Kläger den ganzen Tag weiter arbeiten, ehe er am Abend - nachdem er noch Akten mit ihm besprochen hatte - die Entlassung aussprach. Trotz des Hinweises auf "Kanzleitermine und Störungen durch Telefonate und Sekretärinnen" erweist sich vor diesem Hintergrund die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Entlassung sei verspätet ausgesprochen worden, jedenfalls nicht als unvertretbar und damit aus den oben angeführten Gründen als nicht revisibel.

Auf die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass der vom Beklagten geltend gemachte Entlassungsgrund die Entlassung ohnedies nicht rechtfertigen könne, braucht daher gar nicht mehr eingegangen zu werden.

Textnummer

E69996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00065.03D.0604.000

Im RIS seit

04.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20030604_OGH0002_009OBA00065_03D0000_000

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