Das Berufungsgericht hat die Frage, ob zur Ermittlung der in Abschnitt C der Lohnordnung des Kollektivvertrages für die Handelsarbeiter geregelten Urlaubsbeihilfe auch Leistungsprämien (hier: "Sammler- und Fuhrparksleistungsprämien") im Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob zur Ermittlung der in Abschnitt C der Lohnordnung des Kollektivvertrages für die Handelsarbeiter geregelten Urlaubsbeihilfe auch Leistungsprämien (hier: "Sammler- und Fuhrparksleistungsprämien") im Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Der erkennende Senat hat zur Auslegung der identen Kollektivvertragsbestimmung bereits ausgesprochen, dass die Urlaubsbeihilfe unter Miteinbeziehung der sich aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen ergebenden Leistungsprämie zu berechnen ist (9 ObA 247/93). Soweit in dieser Entscheidung von der durch den Gesetzgeber vorgesehenen Begründungserleichterung (früher § 48 ASGG, jetzt § 510 Abs 3 ZPO) Gebrauch gemacht wurde, liegt darin entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine mangelnde Auseinandersetzung mit dem aufgeworfenen Rechtsproblem. Vielmehr wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Oberste Gerichtshof die Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz, soweit sie die angefochtene Entscheidung tragen, für richtig hält und daher zu den seinen macht (Kuderna ASGG2 291). Unmissverständlich geht aus dieser früheren Entscheidung auch hervor, dass der Begriff des "Bruttowochenlohns" bzw "Bruttomonatslohns" im Sinn des Abschnitts C lit a des Kollektivvertrags für die Handelsarbeiter mit dem Begriff des Normallohns im Sinne des § 10 Abs 3 AZG gleichzusetzen ist, welcher auch variable Entgeltbestandteile, wie Leistungsprämien, enthält (RIS-Justiz RS0051843). Da schon eine systematische Interpretation innerhalb des Kollektivvertrages eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung erkennen lässt, vermag der Versuch, durch Hinweis auf andere Kollektivverträge zu einer differenten Beurteilung des Entgeltsbegriffs zu gelangen, nicht zu überzeugen.Der erkennende Senat hat zur Auslegung der identen Kollektivvertragsbestimmung bereits ausgesprochen, dass die Urlaubsbeihilfe unter Miteinbeziehung der sich aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen ergebenden Leistungsprämie zu berechnen ist (9 ObA 247/93). Soweit in dieser Entscheidung von der durch den Gesetzgeber vorgesehenen Begründungserleichterung (früher Paragraph 48, ASGG, jetzt Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) Gebrauch gemacht wurde, liegt darin entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine mangelnde Auseinandersetzung mit dem aufgeworfenen Rechtsproblem. Vielmehr wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Oberste Gerichtshof die Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz, soweit sie die angefochtene Entscheidung tragen, für richtig hält und daher zu den seinen macht (Kuderna ASGG2 291). Unmissverständlich geht aus dieser früheren Entscheidung auch hervor, dass der Begriff des "Bruttowochenlohns" bzw "Bruttomonatslohns" im Sinn des Abschnitts C Litera a, des Kollektivvertrags für die Handelsarbeiter mit dem Begriff des Normallohns im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AZG gleichzusetzen ist, welcher auch variable Entgeltbestandteile, wie Leistungsprämien, enthält (RIS-Justiz RS0051843). Da schon eine systematische Interpretation innerhalb des Kollektivvertrages eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung erkennen lässt, vermag der Versuch, durch Hinweis auf andere Kollektivverträge zu einer differenten Beurteilung des Entgeltsbegriffs zu gelangen, nicht zu überzeugen.
Letztlich lässt sich aus der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung ecolex 1999, 318, nichts für ihren Standpunkt gewinnen, weil dort eine völlig andere Problemkonstellation gegeben war.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.