Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1. 9. 1972 bei der Beklagten beschäftigt und übte zuletzt die Funktion eines Fahrdienstleiters aus. Wegen eines Hüftleidens mit nachfolgender Operation und Komplikationen war der Kläger seit 5. 4. 2001 im Krankenstand. Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens wurde er mit 15. 3. 2002 "gemäß § 131 Abs 1 lit b der Dienstordnung" in den zeitlichen Ruhestand versetzt.Der Kläger war seit 1. 9. 1972 bei der Beklagten beschäftigt und übte zuletzt die Funktion eines Fahrdienstleiters aus. Wegen eines Hüftleidens mit nachfolgender Operation und Komplikationen war der Kläger seit 5. 4. 2001 im Krankenstand. Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens wurde er mit 15. 3. 2002 "gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Litera b, der Dienstordnung" in den zeitlichen Ruhestand versetzt.
Unstrittig ist, dass auf das Dienstverhältnis des Klägers neben den AVB auch die Bestimmungen der §§ 56 DO und 131 lit b DO Anwendung zu finden haben.Unstrittig ist, dass auf das Dienstverhältnis des Klägers neben den AVB auch die Bestimmungen der Paragraphen 56, DO und 131 Litera b, DO Anwendung zu finden haben.
§ 56 DO lautet:Paragraph 56, DO lautet:
"Bezüge während der Krankheit. Während der Krankheit erhalten Beamte ihre vollständigen Bezüge. Wenn jedoch die Krankheit durch Trunksucht, einen Raufhandel oder anderes eigenes grobes Verschulden hervorgerufen wurde, so können die sämtlichen Bezüge für die Zeit der Erkrankung eingestellt werden. Beamte werden nach einjähriger ununterbrochener Krankheitsdauer in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand versetzt. Die Krankheitsdauer gilt nur dann als unterbrochen, wenn eine mehr als 14-tägige Dienstzeit zwischen zwei Zeiträume von Dienstunfähigkeit wegen derselben Krankheit fällt ...."
§ 131 DO lautet:Paragraph 131, DO lautet:
"Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (Quieszierung). Ein Beamter kann in den zeitlichen Ruhestand versetzt (quiesziert) werden: a) wenn durch eine Veränderung in der Organisation der Dienststellen oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte seine Dienstleistung entbehrlich wird; b) wenn er ein Jahr unterbrochen durch Krankheit von der Versehung seines Dienstes abgehalten, die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit aber zu gewärtigen ist."
Der Kläger begehrt aktuell den Zuspruch eines - der Höhe nach außer Streit stehenden - Betrages von EUR 738,35 sA. Der Kläger sei verfrüht und somit vertragswidrig vor Ablauf des zumindest ein Jahr währenden Krankenstandes in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden. Wäre die Ruhestandsversetzung vertragskonform erfolgt, wäre der Kläger in den Genuss der sogenannten allgemeinen Nebenbezugspauschale gekommen, welche erst mit 1. 4. 2002 in die Gehaltstabelle integriert worden sei. Die höhere Bemessungsgrundlage hätte daher zu einer höheren Pension geführt, deren Differenz mit der vorliegenden Klage begehrt werde. Die Bestimmung des § 131 lit b DO sei nicht dahin aufzufassen, dass schon die Prognose eines den Zeitraum von einem Jahr erreichenden Krankenstandes für die zeitliche Ruhestandsversetzung ausreiche; vielmehr hätte dieser Zeitraum abgewartet werden müssen.Der Kläger begehrt aktuell den Zuspruch eines - der Höhe nach außer Streit stehenden - Betrages von EUR 738,35 sA. Der Kläger sei verfrüht und somit vertragswidrig vor Ablauf des zumindest ein Jahr währenden Krankenstandes in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden. Wäre die Ruhestandsversetzung vertragskonform erfolgt, wäre der Kläger in den Genuss der sogenannten allgemeinen Nebenbezugspauschale gekommen, welche erst mit 1. 4. 2002 in die Gehaltstabelle integriert worden sei. Die höhere Bemessungsgrundlage hätte daher zu einer höheren Pension geführt, deren Differenz mit der vorliegenden Klage begehrt werde. Die Bestimmung des Paragraph 131, Litera b, DO sei nicht dahin aufzufassen, dass schon die Prognose eines den Zeitraum von einem Jahr erreichenden Krankenstandes für die zeitliche Ruhestandsversetzung ausreiche; vielmehr hätte dieser Zeitraum abgewartet werden müssen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass bereits die Vorhersehbarkeit eines die Dauer eines Jahres erreichenden ununterbrochenen Krankenstandes die beklagte Partei zur Versetzung des Klägers in den zeitlichen Ruhestand berechtigt habe. Diese Vorgangsweise habe auch der von der klagenden Partei in schlüssigem Einvernehmen mit der Personalvertretung gepflogenen Praxis entsprochen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Ruhestandsversetzung vor Ablauf einer Krankenstandsdauer von einem Jahr zulässig gewesen sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren im vorerwähnten Umfang stattgab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Auslegung der Bestimmungen der §§ 56 und 131 lit b DO nur den Schluss zulasse, dass für eine zeitliche Ruhestandsversetzung wegen Krankheit nicht schon allein die Prognose, sondern erst der Ablauf eines vollen Jahres, welches im ununterbrochenen Krankenstands zurückgelegt worden sei, reiche.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren im vorerwähnten Umfang stattgab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Auslegung der Bestimmungen der Paragraphen 56, und 131 Litera b, DO nur den Schluss zulasse, dass für eine zeitliche Ruhestandsversetzung wegen Krankheit nicht schon allein die Prognose, sondern erst der Ablauf eines vollen Jahres, welches im ununterbrochenen Krankenstands zurückgelegt worden sei, reiche.
Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Bestimmung des § 131 lit b DO noch keine Rechtsprechung bestehe.Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Bestimmung des Paragraph 131, Litera b, DO noch keine Rechtsprechung bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuweisen, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die klagende Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.