Rechtssatz RS0119186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119186
Entscheidungsdatum
07.07.2004
Norm
DO ÖBB §56
DO ÖBB §131
Rechtssatz
Die Bestimmung des §56 DO, wonach "Beamte" nach einjähriger ununterbrochener Krankheitsdauer in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand versetzt werden, trifft keine Regeln dazu, unter welchen Voraussetzungen die eine oder andere Ruhestandsversetzung zu erfolgen hat. Hier greift hinsichtlich der zeitlichen Ruhestandsversetzung §131 litb DO ein. Nach dieser Bestimmung kann der Beamte dann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er ein Jahr ununterbrochen durch Krankheit von der Versehung seines Dienstes abgehalten, die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit aber zu gewärtigen ist. Daraus ist daher kein anderer Regelungsinhalt, sondern eine klare Ergänzung des §56 DO abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119186
Dokumentnummer
JJR_20040707_OGH0002_009OBA00066_04B0000_001