Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten vom Jahre 1967 bis zu seiner Pensionierung am 31.7.1990 beschäftigt. Er übte zunächst die Funktion eines Prokuristen aus, leitete ab 1970 die Linzer Wurstfabrik und von 1980 bis 1982 die S*****-Werke. Im Jahre 1982 erlitt der Kläger einen schweren Unfall, war ein halbes Jahr im Krankenstand und wechselte in die neugeschaffene Position "Standorterhebung", die er bis zu seiner Pensionierung innehatte. Seit 1974 war das Gehalt des Klägers immer um den jeweiligen Kollektivvertragssatz erhöht worden, mit Ausnahme des Jahres 1983. In diesem Jahr wurde eine Valorisierung des Gehaltes des Klägers vom zuständigen Vorstandsdirektor abgelehnt, um das vom Kläger aufgrund seiner früheren Positionen bezogene Gehalt an das niedrige Gehaltsniveau in seinem neuen Tätigkeitsbereich anzupassen. Der Kläger urgierte im Jahre 1983 zweimal vergeblich die Gehaltserhöhung. In der Folge ließ er die Sache auf sich beruhen und kam erst wieder kurz vor Ende seines Dienstverhältnisses darauf zurück.
Der Kläger begehrt 132.189 S brutto sA. Diese Differenz an Gehalt einschließlich Sonderzahlungen (für die letzten drei Jahre), Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Pensionszuschuß ergebe sich bei Berücksichtigung der ihm rechtswidrig vorenthaltenen Bezugserhöhung im Jahre 1983.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Valorisierungen des Gehaltes des Klägers seien ohne Rechtsanspruch und in Abhängigkeit von den Leistungserfordernissen individuell vereinbart worden. Im Jahre 1983 sei zwischen den Streitteilen keine derartige Vereinbarung getroffen worden. Der Kläger habe dies ausdrücklich zur Kenntnis genommen, so daß nicht nur die Gehaltserhöhung für das Jahr 1983 verjährt sei, sondern auch sämtliche Folgeansprüche, die sich daraus ergeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden weiteren wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Dienstvertrag des Klägers vom 1.12.1971 sieht vor, daß das Jahresgehalt zwischen der Geschäftsführung und den Angestellten in leitender Stellung "vereinbart" wird. Weiters enthält der Vertrag eine Verpflichtung der Vertragspartner, im Falle einer allgemeinen Gehalts- bzw Lohnsenkung über eine entsprechende Anpassung der Bezüge zu verhandeln. Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten erfolgten nicht automatisch, sondern wurden anläßlich kollektivvertraglicher Erhöhungen verhandelt. Es war bei der Beklagten ständige Übung, daß alljährlich der Personalchef mit dem zuständigen Vorstandsmitglied besprach, ob die betreffenden leitenden Angestellten dem Grunde nach eine Valorisierung erhalten sollten oder nicht. Eine ausdrückliche, zu einer solchen Besprechung verpflichtende Dienstanweisung bestand nicht. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Vorstandes über die Valorisierungen waren einerseits objektive Kriterien, wie funktionelle oder organisatorische Veränderungen, andererseits subjektive Kriterien, wie der persönliche Eindruck, den der Vorstand von dem leitenden Angestellten gewonnen hatte. Das Ergebnis der Besprechung wurde nur informell bekannt, sei es durch Erwähnung im Zuge einer Vorstandsbesprechung oder durch den Personalchef. Zu einer formellen Mitteilung über die Erhöhung der Gehälter an die einzelnen leitenden Angestellten kam es nicht. Üblicherweise erfüllten die leitenden Angestellten die von ihnen erwarteten Leistungserfordernisse, so daß bei unveränderter Tätigkeit mit einer Gehaltserhöhung zu rechnen war. Die Erhöhung wurde immer um den kollektivvertraglichen Satz vorgenommen. Im Betrieb der Beklagten kam es aber vor, daß leitende Angestellte wegen funktioneller oder organisatorischer Änderungen von einer Valorisierung ihrer Gehälter ausgenommen wurden.
Bis zum Jahre 1974 erhielt der Kläger überkollektivvertragliche Gehaltserhöhungen, über die er auch schriftlich verständigt wurde. Ab 1974 wurde das Gehalt des Klägers nur mehr um den jeweiligen kollektivvertraglichen Satz erhöht; eine schriftliche Verständigung erfolgte nicht mehr. Nach dem Jahre 1983 wurden dem Kläger die laufenden Erhöhungen laut Kollektivvertrag wieder gewährt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß aus dem Verhalten der Beklagten im Hinblick darauf, daß in jedem Einzelfall jährlich geprüft worden sei, ob eine Valorisierung des Gehaltes des leitenden Angestellten sachlich gerechtfertigt sei, ein Wille der Beklagten, sich für die Zukunft zu einer generellen Bewilligung derartiger Gehaltserhöhungen zu verpflichten, nicht zu erschließen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die aus den Auswirkungen der unterlassenen Lohnerhöhung im Jahre 1983 abgeleiteten Ansprüche könnten nicht aus dem Titel des Entgeltes, sondern nur aus dem des Schadenersatzes begehrt werden. Dieser Schadenersatzanspruch sei aber ebenso verjährt wie der ursprüngliche Anspruch auf Gehaltserhöhung im Jahre 1983, weil es der Kläger verabsäumt habe, der drohenden Verjährung mit einer Feststellungsklage zu begegnen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.