Die Revision ist zum Teil berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit 1 % der Stammeinlage an der Beklagten beteiligt war, ist dies wie ihre sonstige gesellschaftsrechtliche Stellung für das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses ohne Bedeutung. Nach dem schriftlichen Angestelltendienstvertrag trat die Klägerin als Meisterin in die Dienste der Beklagten. Sie erklärte sich einverstanden, gegenüber der Gewerbebehörde als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Beklagten namhaft gemacht zu werden. Eine "entsprechende" Betätigungsmöglichkeit mußte sohin schon im Sinne des § 39 Abs 2 GewO gegeben sein. Darüber hinaus enthielt der Dienstvertrag aber auch noch Bestimmungen über Geheimhaltungspflichten, Gehaltszahlung und eine Kündigungsfrist von 24 Monaten. Lediglich auf ihre Stellung als gewerberechtliche Geschäftsführerin bezieht sich die als aktenwidrig gerügte Feststellung des Berufungsgerichtes, daß die Abmeldung einverständlich erfolgt sei. Diese Feststellung ist aber in der Aussage der Klägerin selbst begründet (S 168).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit 1 % der Stammeinlage an der Beklagten beteiligt war, ist dies wie ihre sonstige gesellschaftsrechtliche Stellung für das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses ohne Bedeutung. Nach dem schriftlichen Angestelltendienstvertrag trat die Klägerin als Meisterin in die Dienste der Beklagten. Sie erklärte sich einverstanden, gegenüber der Gewerbebehörde als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Beklagten namhaft gemacht zu werden. Eine "entsprechende" Betätigungsmöglichkeit mußte sohin schon im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, GewO gegeben sein. Darüber hinaus enthielt der Dienstvertrag aber auch noch Bestimmungen über Geheimhaltungspflichten, Gehaltszahlung und eine Kündigungsfrist von 24 Monaten. Lediglich auf ihre Stellung als gewerberechtliche Geschäftsführerin bezieht sich die als aktenwidrig gerügte Feststellung des Berufungsgerichtes, daß die Abmeldung einverständlich erfolgt sei. Diese Feststellung ist aber in der Aussage der Klägerin selbst begründet (S 168).
Der Rechtsrüge der Revisionswerberin ist jedoch darin beizupflichten, daß der Angestelltendienstvertrag durch die - wenn auch einverständliche - Abmeldung der Klägerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin nicht schlechthin "hinfällig" wurde. Sie hatte darin nur ihr Einverständnis erklärt, als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Beklagten namhaft gemacht zu werden. Ihr Angestelltenverhältnis wurde damit weder auf die Dauer ihrer gewerberechtlichen Geschäftsführerfunktion beschränkt noch war diese Funktion Bedingung ihrer Angestelltentätigkeit. Insbesondere kann aus der nachmaligen Beschränkung ihres Wirkungsbereiches nicht der konkludente Entfall der Gehaltsvereinbarung abgeleitet werden (Dungl, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechts5 439). Die Beklagte hatte auch die einseitige Gehaltskürzung aus anderen Gründen schon ab Juni 1982 vorgenommen, während die Abmeldung der Klägerin bei der Gewerbebehörde erst im Februar 1984 erfolgte und keine weitere Konsequenzen im Entgeltbereich mit sich brachte. Die Klägerin war im Friseurbetrieb der Beklagten weiterhin als Meisterin tätig und bildete Lehrlinge aus; ihr Tätigkeitsumfang verminderte sich lediglich hinsichtlich des Verkehrs mit Lieferanten und der Führung des Kassabuchs. Es wäre daher an der Beklagten gelegen, die Zustimmung der Klägerin zu einer Gehaltskürzung einzuholen. Der Geschäftsführer der Beklagten war jedenfalls nicht berechtigt, einseitig und eigenmächtig von der getroffenen Gehaltsvereinbarung abzugehen.
Die an sich gegebene Zulässigkeit einer Verschlechterungsvereinbarung (vgl. SrM III E 57; Arb. 6.912, 9.160, 9.774 mwH; Arb. 10.303 = DRdA 1984/17), ändert nichts daran, daß die Klägerin mit einer Verschlechterung des Inhalts ihres Dienstvertrages und einer Kürzung ihres Gehalts nach den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes nie einverstanden war. Sie begnügte sich auf Grund ihrer abhängigen Stellung zwar damit, das ausstehende Gehalt lediglich außergerichtlich einzumahnen, sie ließ jedoch nie einen Zweifel daran, daß sie auf ihre Entgeltansprüche auch für die Zukunft nicht verzichten wolle (Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 223; Arb. 8.788 ua). Insoferne brachte sie bezüglich der ihr zustehenden Ansprüche stets einen eindeutigen Rechtstandpunkt hinreichend zum Ausdruck, weshalb deren nachträgliche aber noch in der Frist des § 1486 Z 5 ABGB gelegene Geltendmachung auch nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden kann.Die an sich gegebene Zulässigkeit einer Verschlechterungsvereinbarung vergleiche SrM römisch drei E 57; Arb. 6.912, 9.160, 9.774 mwH; Arb. 10.303 = DRdA 1984/17), ändert nichts daran, daß die Klägerin mit einer Verschlechterung des Inhalts ihres Dienstvertrages und einer Kürzung ihres Gehalts nach den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes nie einverstanden war. Sie begnügte sich auf Grund ihrer abhängigen Stellung zwar damit, das ausstehende Gehalt lediglich außergerichtlich einzumahnen, sie ließ jedoch nie einen Zweifel daran, daß sie auf ihre Entgeltansprüche auch für die Zukunft nicht verzichten wolle (Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 223; Arb. 8.788 ua). Insoferne brachte sie bezüglich der ihr zustehenden Ansprüche stets einen eindeutigen Rechtstandpunkt hinreichend zum Ausdruck, weshalb deren nachträgliche aber noch in der Frist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB gelegene Geltendmachung auch nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden kann.
Der Klägerin stehen daher im Rahmen ihres Begehrens auch für den Zeitram vom 1. Februar 1984 bis 31. Dezember 1984 die im Angestelltendienstvertrag vereinbarten Entgeltansprüche abzüglich der bereits erbrachten und festgestellten Leistungen zu. Insgesamt errechnet sich ihr restlicher Gehaltsanspruch für die Zeit vom 1. Juni 1982 bis 31. Dezember 1982 aus einem begehrten Monatsgehalt von S 14.600,--, dem monatliche Zahlungen von S 7.900,-- gegenüber stehen; ferner für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Juli 1984 aus einem begehrten 1onatsgehalt von S 14.600,-- abzüglich der monatlichen Zahlungen von S 7.925,-- und für die Zeit vom 1. August 1984 bis 31. Dezember 1984 aus einem begehrten Monatsgehalt von S 14.500,-- vermindert um Leistungen der Beklagten in Höhe von S 52.149,--. Das Mehrbegehren, das im wesentlichen aus der Nichtberücksichtigung der vollen Höhe der erhaltenen Leistungen resultiert, ist abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, da die Klägerin im Ergebnis lediglich mit 6 % ihres Begehrens unterlegen ist.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, da die Klägerin im Ergebnis lediglich mit 6 % ihres Begehrens unterlegen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens ist in den §§ 43 Abs 2 bzw. Abs 1 und 50 ZPO begründet. Für ihre Revision stehen der Klägerin nur mehr 66 % der Kosten zu.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 43, Absatz 2, bzw. Absatz eins und 50 ZPO begründet. Für ihre Revision stehen der Klägerin nur mehr 66 % der Kosten zu.