[10] Der – von den Klägern beantwortete – Rekurs der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf: Der – von den Klägern beantwortete – Rekurs der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf:
[11] 1. Der Rekurs wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die „Betriebsvereinbarung über soziale Zuwendungen“ sei zumindest im Umfang der hier auszulegenden Punkte 3 und 4 eine unzulässige „freie Betriebsvereinbarung“ und habe als solche Eingang in die Arbeitsverträge der Kläger gefunden (vgl allgemein RS0018115, zuletzt 9 ObA 65/23h, Rz 19 f). 1. Der Rekurs wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die „Betriebsvereinbarung über soziale Zuwendungen“ sei zumindest im Umfang der hier auszulegenden Punkte 3 und 4 eine unzulässige „freie Betriebsvereinbarung“ und habe als solche Eingang in die Arbeitsverträge der Kläger gefunden vergleiche allgemein RS0018115, zuletzt 9 ObA 65/23h, Rz 19 f).
[12] 2. Die Beklagte wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen zu sein, weil es die Punkte 3 und 4 der „Betriebsvereinbarung über soziale Zuwendungen“ nicht nach den für Gesetze geltenden Regeln (§§ 6 f ABGB), sondern nach den für Verträge geltenden Grundsätzen (§§ 914 f ABGB) ausgelegt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung ist (nur) der normative Teil von (echten) Betriebsvereinbarungen nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen (RS0050963). Eine freie Betriebsvereinbarung, die Eingang in die Einzelarbeitsverträge gefunden hat, ist dagegen nach den für Verträge geltenden Regeln auszulegen (RS0050963 [T3]). Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung beachtet. Auch seine Beurteilung, die nach § 914 ABGB primär maßgebliche Absicht der Parteien sei hier mangels anderer Anhaltspunkte aus dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu erschließen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl RS0017833). 2. Die Beklagte wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen zu sein, weil es die Punkte 3 und 4 der „Betriebsvereinbarung über soziale Zuwendungen“ nicht nach den für Gesetze geltenden Regeln (Paragraphen 6, f ABGB), sondern nach den für Verträge geltenden Grundsätzen (Paragraphen 914, f ABGB) ausgelegt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung ist (nur) der normative Teil von (echten) Betriebsvereinbarungen nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen (RS0050963). Eine freie Betriebsvereinbarung, die Eingang in die Einzelarbeitsverträge gefunden hat, ist dagegen nach den für Verträge geltenden Regeln auszulegen (RS0050963 [T3]). Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung beachtet. Auch seine Beurteilung, die nach Paragraph 914, ABGB primär maßgebliche Absicht der Parteien sei hier mangels anderer Anhaltspunkte aus dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu erschließen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche RS0017833).
[13] 3. Die gefestigte Rechtsprechung legt – wie die Rekurswerberin selbst ausführt – arbeitsvertragliche Widerufsvorbehalte so aus, dass sie der Arbeitgeber nur nach billigem Ermessen ausüben kann (zB 9 ObA 113/08w = RS0014154 [T31]; 9 ObA 61/11b). Dasselbe gilt für Änderungs-, Beendigungs- oder Gestaltungsvorbehalte in einer unzulässigen Betriebsvereinbarung, die in den Arbeitsvertrag einbezogen wurden (8 ObA 220/95; RS0131947). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Klägern die verfahrensgegenständlichen „fixen Zuwendungen“ schon bei isolierter Betrachtung von Punkt 4 der „Betriebsvereinbarung über soziale Zuwendungen“ nur nach billigem Ermessen entziehen dürfen, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Der Rekurs meint zwar, in solchen Fällen liege kein Widerrufs-, sondern ein Unverbindlichkeitsvorbehalt vor (zu den unterschiedlichen Konsequenzen vgl 9 ObA 113/08w = RS0014154 [T31]), geht aber auf die zitierte Rechtsprechung nicht ein und bietet schon deshalb keinen Anlass, sie zu überprüfen. 3. Die gefestigte Rechtsprechung legt – wie die Rekurswerberin selbst ausführt – arbeitsvertragliche Widerufsvorbehalte so aus, dass sie der Arbeitgeber nur nach billigem Ermessen ausüben kann (zB 9 ObA 113/08w = RS0014154 [T31]; 9 ObA 61/11b). Dasselbe gilt für Änderungs-, Beendigungs- oder Gestaltungsvorbehalte in einer unzulässigen Betriebsvereinbarung, die in den Arbeitsvertrag einbezogen wurden (8 ObA 220/95; RS0131947). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Klägern die verfahrensgegenständlichen „fixen Zuwendungen“ schon bei isolierter Betrachtung von Punkt 4 der „Betriebsvereinbarung über soziale Zuwendungen“ nur nach billigem Ermessen entziehen dürfen, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Der Rekurs meint zwar, in solchen Fällen liege kein Widerrufs-, sondern ein Unverbindlichkeitsvorbehalt vor (zu den unterschiedlichen Konsequenzen vergleiche 9 ObA 113/08w = RS0014154 [T31]), geht aber auf die zitierte Rechtsprechung nicht ein und bietet schon deshalb keinen Anlass, sie zu überprüfen.
[14] 4. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe Punkt 3 und 4 der „Betriebsvereinbarung über soziale Zuwendungen“ denkunmöglich ausgelegt, macht der Rekurs erkennbar eine unvertretbare Beurteilung geltend. Es gelingt ihm aber nicht, eine solche zu begründen: Die Beklagte vertritt weiterhin den Standpunkt, die Parteien der unzulässigen Betriebsvereinbarung hätten in Punkt 3 mit programmatischem Charakter festgehalten, nur „bei nachhaltig extrem schlechtem Geschäftsgang“ Verhandlungen über allfällige einvernehmliche Änderungen der unzulässigen Betriebsvereinbarung aufzunehmen; das allgemeine „Kündigungsrecht“ nach Punkt 4 werde dadurch nicht eingeschränkt. Damit zeigt die Beklagte eine alternative Auslegungsmöglichkeit auf, nicht aber die Unvertretbarkeit der Auslegung des Berufungsgerichts. Auch in der Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Berufungsgerichts gelingt es der Beklagten nicht, eine Unvertretbarkeit darzutun: Es mag sein, dass Punkt 4 die „Kündigung“ an keine inhaltlichen Voraussetzungen bindet; das ändert aber nichts an der Vertretbarkeit der Beurteilung, Punkt 4 sei nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zusammenschau mit Punkt 3 derselben Vereinbarung. Das Argument, die Wendung „unabhängig von den Kosten zugesagt“ gelte nur für jene „fixen Zuwendungen“, die von Dritten „zugekauft“ würden, überzeugt schon deshalb nicht, weil sich diese Wendung ohne Unterscheidung auf alle „fixen Zuwendungen“ bezieht und bereits zwei der drei verfahrensgegenständlichen „fixen Zuwendungen“ (Erhöhung des Ist-Gehalts, Geburtstagsgeld) nicht bei Dritten „zugekauft“ werden. Mit der im Rekurs angesprochenen Wendung „neu zu verhandeln“ schließlich hat sich das Berufungsgericht ebenfalls auseinandergesetzt: Es maß ihr die Bedeutung bei, dass die Beklagte die „fixen Zuwendungen“ (erst) im Anschluss an einen berechtigten Widerruf wegen eines „nachhaltig extrem schlechten Geschäftsgangs“ neu zu verhandeln habe. Der Rekurs geht auf diese Auslegungsmöglichkeit lediglich mit dem Argument, das Kündigungsrecht bedürfe als einseitiges Gestaltungsrecht keiner „Verhandlung“, ein und kann schon deshalb keine Zweifel an ihrer Vertretbarkeit wecken.
[15] 5. Die Beklagte hat in erster Instanz keine Tatsachen vorgebracht, die den Schluss zuließen, die am 1. 3. 2024 in Kraft getretene neue „Betriebsvereinbarung über soziale Zuwendungen“ hätte Eingang in die Einzelarbeitsverträge der Kläger gefunden und ihnen die bis dahin bestehenden Ansprüche entzogen. Das Rekursvorbringen, eine Unwirksamkeit der „Kündigung“ wäre durch den Abschluss der neuen freien Betriebsvereinbarung „geheilt“, kann daher zu keiner anderen Beurteilung führen.
[16] 6. Selbst wenn die Auslegung der hier verfahrensgegenständlichen Fassung der „Betriebsvereinbarung über soziale Zuwendungen“ eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beträfe, könnte dieser Umstand allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinn von § 502 Abs 1, § 519 Abs 2 ZPO bewirken (vgl RS0042816). 6. Selbst wenn die Auslegung der hier verfahrensgegenständlichen Fassung der „Betriebsvereinbarung über soziale Zuwendungen“ eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beträfe, könnte dieser Umstand allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinn von Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 519, Absatz 2, ZPO bewirken vergleiche RS0042816).
[17] 7. Weitere Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung macht der Rekurs nicht geltend. Er ist daher – ohne weitere Begründung (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO) und ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts, dass er zulässig sei (§ 508a Abs 1 ZPO; vgl RS0043685) – zurückzuweisen. 7. Weitere Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung macht der Rekurs nicht geltend. Er ist daher – ohne weitere Begründung (Paragraphen 510, Absatz 3, 528 a, ZPO) und ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts, dass er zulässig sei (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO; vergleiche RS0043685) – zurückzuweisen.
[18] 8. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. 8. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kläger haben in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.