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Rechtssatz RS0131947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131947

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Rechtssatz

In einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zugunsten des Arbeitgebers vorgesehene Änderungs- und Beendigungsvorbehalte sowie Gestaltungsvorbehalte bleiben im Fall der Einbeziehung in den Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich bestehen. Der Arbeitgeber muss für die Ausübung derartiger Gestaltungsrechte die allgemeinen arbeitsvertraglichen Schranken, insbesondere die Ausübungsschranke des billigen Ermessens beachten. In Bezug auf materielle Gestaltungsrechte, die sich auf konkrete Ansprüche der Arbeitnehmer beziehen, bleiben keine Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats bestehen. In einem solchen Fall ist eine Umdeutung in einen Gestaltungsvorbehalt des Arbeitgebers vorzunehmen, den dieser aber nur nach billigem Ermessen ausüben darf.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 59/17k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 ObA 59/17k
  • 8 ObA 43/22i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2022 8 ObA 43/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: In zulässiger Betriebsvereinbarung auch noch für leistungsberechtigte Pensionisten (ausgeschiedene Arbeitnehmer) vorgesehenes Gestaltungsrecht „im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat“. (T1)
  • 8 ObA 15/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 ObA 15/24z
  • 9 ObA 68/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2026 9 ObA 68/25b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131947

Im RIS seit

17.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20171220_OGH0002_008OBA00059_17K0000_001