Rechtssatz RS0131947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131947
Entscheidungsdatum
19.02.2026
Rechtssatz
In einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zugunsten des Arbeitgebers vorgesehene Änderungs- und Beendigungsvorbehalte sowie Gestaltungsvorbehalte bleiben im Fall der Einbeziehung in den Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich bestehen. Der Arbeitgeber muss für die Ausübung derartiger Gestaltungsrechte die allgemeinen arbeitsvertraglichen Schranken, insbesondere die Ausübungsschranke des billigen Ermessens beachten. In Bezug auf materielle Gestaltungsrechte, die sich auf konkrete Ansprüche der Arbeitnehmer beziehen, bleiben keine Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats bestehen. In einem solchen Fall ist eine Umdeutung in einen Gestaltungsvorbehalt des Arbeitgebers vorzunehmen, den dieser aber nur nach billigem Ermessen ausüben darf.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 59/17k
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 ObA 59/17k
- 8 ObA 43/22i
Entscheidungstext OGH 18.07.2022 8 ObA 43/22i
Vgl; Beisatz: Hier: In zulässiger Betriebsvereinbarung auch noch für leistungsberechtigte Pensionisten (ausgeschiedene Arbeitnehmer) vorgesehenes Gestaltungsrecht „im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat“. (T1)
- 8 ObA 15/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 ObA 15/24z
- 9 ObA 68/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2026 9 ObA 68/25b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131947
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20171220_OGH0002_008OBA00059_17K0000_001