Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 59 Abs 2 ArbVG sind die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sowie der Betriebsinhaber berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art, ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre. Die Bedeutung der Anfechtungsfrist liegt vor allem darin, daß die Wahl trotz der Mängel unanfechtbar wird, wenn die Frist fruchtlos verstreicht. In diesem Fall kann die Gültigkeit der Wahl auch nicht mehr im Verfahren vor anderen Behörden untersucht werden (Floretta-Strasser ArbVG-Handbuch 342). Müller (ZAS 1974, 21 ff [22]) hat zur bezüglich der hier wesentlichen Frage vergleichbaren Rechtslage nach dem BRG idF der Nov 1971 überzeugend nachgewiesen, daß die Anfechtung der Wahl gemäß § 59 Abs 2 ArbVG nur wegen Nichtvorliegens der Betriebseigenschaft erfolgen könne; die Frage, ob es sich um eine Verwaltungsstelle einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 33 Abs 2 Z 3 ArbVG (bzw nach der seinerzeitigen Rechtslage § 1 Abs 2 lit b BRG um eine Verwaltungsstelle des Bundes) handle, im Verfahren nach dieser Gesetzesstelle (bzw nach der seinerzeitigen Rechtslage gemäß § 9 Abs 8 Satz 2 BRG) nicht zu prüfen sei; die Begriffe "Verwaltungsstelle des Bundes" im § 1 Abs 2 lit b BRG und "Betrieb" im § 2 Abs 1 leg cit schlössen einander nicht aus, sondern stünden zueinander im Verhältnis konzentrischer Kreise, wobei der Begriff des Betriebes der weitere und jener der Verwaltungsstelle der engere sei; da jede Verwaltungsstelle des Bundes ein Betrieb im Sinne der gesetzlichen Definition sei, sei einer Wahlanfechtung nach § 9 Abs 8 Satz 2 BRG aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung der Boden entzogen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG sind die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sowie der Betriebsinhaber berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art, ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre. Die Bedeutung der Anfechtungsfrist liegt vor allem darin, daß die Wahl trotz der Mängel unanfechtbar wird, wenn die Frist fruchtlos verstreicht. In diesem Fall kann die Gültigkeit der Wahl auch nicht mehr im Verfahren vor anderen Behörden untersucht werden (Floretta-Strasser ArbVG-Handbuch 342). Müller (ZAS 1974, 21 ff [22]) hat zur bezüglich der hier wesentlichen Frage vergleichbaren Rechtslage nach dem BRG in der Fassung der Nov 1971 überzeugend nachgewiesen, daß die Anfechtung der Wahl gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG nur wegen Nichtvorliegens der Betriebseigenschaft erfolgen könne; die Frage, ob es sich um eine Verwaltungsstelle einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG (bzw nach der seinerzeitigen Rechtslage Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, BRG um eine Verwaltungsstelle des Bundes) handle, im Verfahren nach dieser Gesetzesstelle (bzw nach der seinerzeitigen Rechtslage gemäß Paragraph 9, Absatz 8, Satz 2 BRG) nicht zu prüfen sei; die Begriffe "Verwaltungsstelle des Bundes" im Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, BRG und "Betrieb" im Paragraph 2, Absatz eins, leg cit schlössen einander nicht aus, sondern stünden zueinander im Verhältnis konzentrischer Kreise, wobei der Begriff des Betriebes der weitere und jener der Verwaltungsstelle der engere sei; da jede Verwaltungsstelle des Bundes ein Betrieb im Sinne der gesetzlichen Definition sei, sei einer Wahlanfechtung nach Paragraph 9, Absatz 8, Satz 2 BRG aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung der Boden entzogen.
Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die beklagte Partei hat nicht behauptet, daß der Vorgang der Wahl des Klägers zum Betriebsrat nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätte, insbesondere daß ihr die Wahl nicht entsprechend § 57 ArbVG umgehend bekanntgegeben worden wäre. Der Kläger hat auch unbestritten vorgebracht, daß er unter Berufung auf sein Mandat als Betriebsrat wiederholt mit der beklagten Partei Verhandlungen pflog. Es ist daher davon auszugehen, daß die beklagte Partei von der Betriebsratswahl schon längere Zeit Kenntnis hatte. Fest steht, daß eine Klage nach § 59 Abs 2 ArbVG von der beklagten Partei nicht erhoben wurde. Ob es sich bei der beklagten Partei um einen Betrieb handelt, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden. Zufolge Nichtanfechtung der Wahl durch die beklagte Partei ist davon auszugehen.Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die beklagte Partei hat nicht behauptet, daß der Vorgang der Wahl des Klägers zum Betriebsrat nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätte, insbesondere daß ihr die Wahl nicht entsprechend Paragraph 57, ArbVG umgehend bekanntgegeben worden wäre. Der Kläger hat auch unbestritten vorgebracht, daß er unter Berufung auf sein Mandat als Betriebsrat wiederholt mit der beklagten Partei Verhandlungen pflog. Es ist daher davon auszugehen, daß die beklagte Partei von der Betriebsratswahl schon längere Zeit Kenntnis hatte. Fest steht, daß eine Klage nach Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG von der beklagten Partei nicht erhoben wurde. Ob es sich bei der beklagten Partei um einen Betrieb handelt, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden. Zufolge Nichtanfechtung der Wahl durch die beklagte Partei ist davon auszugehen.
Ausgehend von den obigen Ausführungen ist jedoch unabhängig davon die Frage zu prüfen, ob die Ausnahmsbestimmung des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG zur Anwendung kommt.Ausgehend von den obigen Ausführungen ist jedoch unabhängig davon die Frage zu prüfen, ob die Ausnahmsbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG zur Anwendung kommt.
Nach § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG sind von der Geltung des II. Teiles des ArbVG die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen. Da der Gesetzgeber die Verwaltungsstellen in einem Zug mit den Behörden und Ämtern nennt und außerdem von "sonstigen" Verwaltungsstellen spricht, ist davon auszugehen, daß es sich hier um Dienststellen handelt, die mit den Behörden und Ämtern eng verwandt sind. Das ist immer dann der Fall, wenn die Verwaltungsstelle im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig ist, ohne daß sie einem besonderen Amtsträger oder einer Behörde unmittelbar zugeordnet ist. Als Kriterium für die Abgrenzung wird häufig auch der Umstand herangezogen, ob die im Rahmen der Verwaltungsstelle ausgeübte Tätigkeit auch von einer Privatperson oder von einer privaten Institution ausgeübt werden könnte (Floretta-Strasser aaO, 195). Aus der Judikatur ergibt sich, daß der Ausnahmstatbestand im Zweifel eng auszulegen ist. Bei den Verwaltungsstellen ist an solche Stellen gedacht, die im Rahmen der höchsten Verwaltung der betreffenden Gebietskörperschaft tätig sind, nicht aber an die Wirtschaftsbetriebe dieser Körperschaften, die auch von Privaten geführt werden könnten. Bei Verwaltungsstellen handelt es sich um Stellen, die in näherer Beziehung zur öffentlichen Verwaltung stehen und ihr zu dienen berufen sind (Cerny ArbVG8 117 mwN).Nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG sind von der Geltung des römisch zwei. Teiles des ArbVG die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen. Da der Gesetzgeber die Verwaltungsstellen in einem Zug mit den Behörden und Ämtern nennt und außerdem von "sonstigen" Verwaltungsstellen spricht, ist davon auszugehen, daß es sich hier um Dienststellen handelt, die mit den Behörden und Ämtern eng verwandt sind. Das ist immer dann der Fall, wenn die Verwaltungsstelle im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig ist, ohne daß sie einem besonderen Amtsträger oder einer Behörde unmittelbar zugeordnet ist. Als Kriterium für die Abgrenzung wird häufig auch der Umstand herangezogen, ob die im Rahmen der Verwaltungsstelle ausgeübte Tätigkeit auch von einer Privatperson oder von einer privaten Institution ausgeübt werden könnte (Floretta-Strasser aaO, 195). Aus der Judikatur ergibt sich, daß der Ausnahmstatbestand im Zweifel eng auszulegen ist. Bei den Verwaltungsstellen ist an solche Stellen gedacht, die im Rahmen der höchsten Verwaltung der betreffenden Gebietskörperschaft tätig sind, nicht aber an die Wirtschaftsbetriebe dieser Körperschaften, die auch von Privaten geführt werden könnten. Bei Verwaltungsstellen handelt es sich um Stellen, die in näherer Beziehung zur öffentlichen Verwaltung stehen und ihr zu dienen berufen sind (Cerny ArbVG8 117 mwN).
Gemäß § 4 Abs 2 NÖ-FGG sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie entstehen durch Eintragung in das Feuerwehrregister. Die Eintragung bedarf eines Antrages. Zur Antragstellung ist die Gemeinde des künftigen Standortes berechtigt; ua ist diese auch zur Stellung eines Antrages auf Löschung aus dem Feuerwehrregister legitimiert. Die Löschung der Eintragung einer Freiwilligen Feuerwehr bewirkt den Übergang ihres Vermögens auf die Gemeinde (§ 35 Abs 1 bis 4 NÖ.FGG).Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NÖ-FGG sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie entstehen durch Eintragung in das Feuerwehrregister. Die Eintragung bedarf eines Antrages. Zur Antragstellung ist die Gemeinde des künftigen Standortes berechtigt; ua ist diese auch zur Stellung eines Antrages auf Löschung aus dem Feuerwehrregister legitimiert. Die Löschung der Eintragung einer Freiwilligen Feuerwehr bewirkt den Übergang ihres Vermögens auf die Gemeinde (Paragraph 35, Absatz eins bis 4 NÖ.FGG).
Gemäß § 2 Abs 1 NÖ-FGG umfaßt die Feuerpolizei Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache. Soweit nicht eine der Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs 2 gegeben ist (überörtliche Feuerpolizei), handelt es sich dabei um Maßnahmen der örtlichen Feuerpolizei (§ 2 Abs 3). Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt gemäß § 5 NÖ-FGG der Gemeinde; diese hat sich hiezu - ausgenommen die Erlassung von Bescheiden der Feuerwehr - als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Freiwillige Feuerwehr, die den Anforderungen des Gesetzes entspricht, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen. Der Gemeinderat hat den örtlichen Einsatzbereich der Feuerwehren innerhalb des Gemeindegebietes festzusetzen und den Kommandanten die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zu übertragen, bei deren Besorgung sie an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden sind. Sie können mit ihrer Zustimmung auch zur Erlassung von Bescheiden im Namen und unter Verantwortung des Bürgermeisters gemäß §§ 7, 8, 10 und 65 NÖ-FGG ermächtigt werden; die Kommandanten der Feuerwehren und deren Stellvertreter haben dem Bürgermeister die gewissenhafte Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben zu geloben (§ 5 Abs 3 und 4 NÖ-FGG). In den in § 20 Abs 2 genannten Fällen ist die feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde unter Beiziehung des Kommandanten bzw eines von ihm namhaft gemachten geeigneten Mitgliedes der Feuerwehr vorzunehmen. Gemäß § 24 Abs 1 leg cit hat die Gemeinde die zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei und gemäß § 31 Abs 1 die zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten. Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr ist an die Gemeinde zu leisten (§ 63 Abs 1 NÖ-FGG). Anträge von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auf Entschädigung für Verdienstentgang oder Einkommensverlust sind an die Gemeinde zu richten; über diese hat mangels gütlicher Einigung der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat zu entscheiden (§ 33a NÖ-FGG).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ-FGG umfaßt die Feuerpolizei Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache. Soweit nicht eine der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, gegeben ist (überörtliche Feuerpolizei), handelt es sich dabei um Maßnahmen der örtlichen Feuerpolizei (Paragraph 2, Absatz 3,). Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt gemäß Paragraph 5, NÖ-FGG der Gemeinde; diese hat sich hiezu - ausgenommen die Erlassung von Bescheiden der Feuerwehr - als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Freiwillige Feuerwehr, die den Anforderungen des Gesetzes entspricht, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen. Der Gemeinderat hat den örtlichen Einsatzbereich der Feuerwehren innerhalb des Gemeindegebietes festzusetzen und den Kommandanten die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zu übertragen, bei deren Besorgung sie an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden sind. Sie können mit ihrer Zustimmung auch zur Erlassung von Bescheiden im Namen und unter Verantwortung des Bürgermeisters gemäß Paragraphen 7, 8, 10 und 65 NÖ-FGG ermächtigt werden; die Kommandanten der Feuerwehren und deren Stellvertreter haben dem Bürgermeister die gewissenhafte Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben zu geloben (Paragraph 5, Absatz 3 und 4 NÖ-FGG). In den in Paragraph 20, Absatz 2, genannten Fällen ist die feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde unter Beiziehung des Kommandanten bzw eines von ihm namhaft gemachten geeigneten Mitgliedes der Feuerwehr vorzunehmen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, leg cit hat die Gemeinde die zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei und gemäß Paragraph 31, Absatz eins, die zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 2, zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten. Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr ist an die Gemeinde zu leisten (Paragraph 63, Absatz eins, NÖ-FGG). Anträge von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auf Entschädigung für Verdienstentgang oder Einkommensverlust sind an die Gemeinde zu richten; über diese hat mangels gütlicher Einigung der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat zu entscheiden (Paragraph 33 a, NÖ-FGG).
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die Freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts im wesentlichen in Vollziehung von hoheitlichen Aufgaben der Gemeinde tätig wird. Bei der Besorgung der Aufgaben der Feuerpolizei handelt es sich um Aufgaben der Hoheitsverwaltung, die vom Gesetz (abgesehen von den Ausnahmsfällen des § 2 Abs 2 NÖ-FGG) der Gemeinde zugewiesen sind. In diesem Bereich hat sich die Gemeinde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Freiwilligen Feuerwehr zu bedienen, die wiederum zu diesen Leistungen ausdrücklich verpflichtet ist (§ 33 NÖ-FGG). Abgesehen davon, daß nicht allein die Berechtigung, Bescheide zu erlassen, ein Kriterium für hoheitliches Handeln bildet, kann gemäß § 5 Abs 3 NÖ-FGG in bestimmten Fällen der Kommandant der Feuerwehr auch zur Erlassung von Bescheiden ermächtigt werden. Die Freiwillige Feuerwehr wird sowohl beim Löschen von Bränden wie auch bei der Brandverhütung (feuerpolizeiliche Beschau) in Vollziehung der der Gemeinde obliegenden Feuerpolizei tätig; ein wesentlicher Teil der feuerpolizeilichen Aufgaben der Gemeinde wird von der Freiwilligen Feuerwehr vollzogen. Die enge Beziehung wird dadurch unterstrichen, daß der Kommandant die gewissenhafte Besorgung der übertragenen Aufgaben dem Bürgermeister zu geloben hat und die Gemeinde die Freiwillige Feuerwehr auszustatten und den Ersatz des den einzelnen Mitgliedern bei Einsätzen entgangenen Einkommens zu tragen hat. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ist daher die Freiwillige Feuerwehr als Verwaltungsstelle der Gemeinde zu qualifizieren, sodaß sie gemäß § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG von der Anwendung des II. Teiles des ArbVG ausgenommen ist. Damit kommen auch die Bestimmungen über die Bildung von Betriebsräten nicht zur Anwendung. Die dennoch durchgeführte Wahl war daher nichtig (Floretta-Strasser aaO 344). Der Kläger wurde nicht zum Betriebsrat gewählt, sodaß die Bestimmungen der §§ 120 ff ArbVG der Kündigung seines Dienstverhältnisses nicht entgegenstanden.Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die Freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts im wesentlichen in Vollziehung von hoheitlichen Aufgaben der Gemeinde tätig wird. Bei der Besorgung der Aufgaben der Feuerpolizei handelt es sich um Aufgaben der Hoheitsverwaltung, die vom Gesetz (abgesehen von den Ausnahmsfällen des Paragraph 2, Absatz 2, NÖ-FGG) der Gemeinde zugewiesen sind. In diesem Bereich hat sich die Gemeinde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Freiwilligen Feuerwehr zu bedienen, die wiederum zu diesen Leistungen ausdrücklich verpflichtet ist (Paragraph 33, NÖ-FGG). Abgesehen davon, daß nicht allein die Berechtigung, Bescheide zu erlassen, ein Kriterium für hoheitliches Handeln bildet, kann gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ-FGG in bestimmten Fällen der Kommandant der Feuerwehr auch zur Erlassung von Bescheiden ermächtigt werden. Die Freiwillige Feuerwehr wird sowohl beim Löschen von Bränden wie auch bei der Brandverhütung (feuerpolizeiliche Beschau) in Vollziehung der der Gemeinde obliegenden Feuerpolizei tätig; ein wesentlicher Teil der feuerpolizeilichen Aufgaben der Gemeinde wird von der Freiwilligen Feuerwehr vollzogen. Die enge Beziehung wird dadurch unterstrichen, daß der Kommandant die gewissenhafte Besorgung der übertragenen Aufgaben dem Bürgermeister zu geloben hat und die Gemeinde die Freiwillige Feuerwehr auszustatten und den Ersatz des den einzelnen Mitgliedern bei Einsätzen entgangenen Einkommens zu tragen hat. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ist daher die Freiwillige Feuerwehr als Verwaltungsstelle der Gemeinde zu qualifizieren, sodaß sie gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG von der Anwendung des römisch zwei. Teiles des ArbVG ausgenommen ist. Damit kommen auch die Bestimmungen über die Bildung von Betriebsräten nicht zur Anwendung. Die dennoch durchgeführte Wahl war daher nichtig (Floretta-Strasser aaO 344). Der Kläger wurde nicht zum Betriebsrat gewählt, sodaß die Bestimmungen der Paragraphen 120, ff ArbVG der Kündigung seines Dienstverhältnisses nicht entgegenstanden.
Aus diesem Grund erweist sich das Vorbringen des Klägers, die Kündigung sei deshalb unwirksam, weil kein Grund vorliege, der diese Maßnahme, ausgehend von den Bestimmungen des als Vertragsinhalt vereinbarten nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, rechtfertige, überprüfungsbedürftig.