Die Revision ist berechtigt.
Der Revisionswerber führt vorerst ins treffen, die Vorinstanzen hätten dem Begehren schon deshalb stattgeben müssen, weil die beklagte Partei den Umstand, daß der Kläger die Tätigkeit seiner Gattin nicht gemeldet habe, nicht als Entlassungsgrund geltend gemacht habe. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der sogenannten "überschießenden Feststellungen" den Standpunkt vertreten, daß solche Feststellungen jedenfalls dann bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer erhobenen Einwendung fallen (ZAS 1992, 194 = Arb 10.981 ua). Ob die in diesem Zusammenhang strittigen Feststellungen durch die Einwendungen der beklagten Partei gedeckt sind und bei der Entscheidung verwertet werden durften, kann hier allerdings im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. Trifft das Erstgericht seine Entscheidung unter Berufung auf einen Rechtsgrund, der von der Partei im Verfahren nicht geltend gemacht wurde, so setzt es damit einen einem Verstoß gegen § 405 ZPO vergleichbaren Verfahrensmangel. Ein Mangel des Verfahrens kann jedoch immer nur in der nächsthöheren Instanz geltend gemacht werden. Hier hat der Kläger bereits in der Berufung gerügt, das Erstgericht habe seine Entscheidung darauf gegründet, daß der Kläger einen Entlassungstatbestand gesetzt habe, auf den die beklagte Partei jedoch ihr Begehren auf Klagsabweisung gar nicht gestützt habe. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch in Arbeitsrechtssachen im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (RZ 1989,65, Arb 10.892 ua).Der Revisionswerber führt vorerst ins treffen, die Vorinstanzen hätten dem Begehren schon deshalb stattgeben müssen, weil die beklagte Partei den Umstand, daß der Kläger die Tätigkeit seiner Gattin nicht gemeldet habe, nicht als Entlassungsgrund geltend gemacht habe. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der sogenannten "überschießenden Feststellungen" den Standpunkt vertreten, daß solche Feststellungen jedenfalls dann bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer erhobenen Einwendung fallen (ZAS 1992, 194 = Arb 10.981 ua). Ob die in diesem Zusammenhang strittigen Feststellungen durch die Einwendungen der beklagten Partei gedeckt sind und bei der Entscheidung verwertet werden durften, kann hier allerdings im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. Trifft das Erstgericht seine Entscheidung unter Berufung auf einen Rechtsgrund, der von der Partei im Verfahren nicht geltend gemacht wurde, so setzt es damit einen einem Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vergleichbaren Verfahrensmangel. Ein Mangel des Verfahrens kann jedoch immer nur in der nächsthöheren Instanz geltend gemacht werden. Hier hat der Kläger bereits in der Berufung gerügt, das Erstgericht habe seine Entscheidung darauf gegründet, daß der Kläger einen Entlassungstatbestand gesetzt habe, auf den die beklagte Partei jedoch ihr Begehren auf Klagsabweisung gar nicht gestützt habe. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch in Arbeitsrechtssachen im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (RZ 1989,65, Arb 10.892 ua).
Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt, weil dieser befürchten muß, daß der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodaß dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind (SZ 58/94). Das Verhalten des Arbeitnehmers muß dabei nicht strafbar, aber schuldhaft und rechtswidrig sein (Arb 11.047).Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt, weil dieser befürchten muß, daß der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodaß dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind (SZ 58/94). Das Verhalten des Arbeitnehmers muß dabei nicht strafbar, aber schuldhaft und rechtswidrig sein (Arb 11.047).
Daß die Gattin des Beklagten gewerberechtliche Geschäftsführerin und Prokuristin eines Reisebürounternehmens ist, vermag selbst unter Berücksichtigung der besonderen Beeinträchtigung der beklagten Partei durch die Tätigkeit dieses Konkurrenzunternehmens, keinen Grund für die Entlassung des Klägers zu bilden; dies haben die Vorinstanzen zutreffend begründet. Nach den Feststellungen ist nicht erwiesen, daß der Kläger irgendwelche Informationen über die Geschäftstätigkeit der beklagten Partei oder Kalkulations- und sonstige Unterlagen, die ihm in seiner dienstlichen Tätikeit bekannt wurden, an seine Gattin oder sonst jemanden weitergegeben, noch, daß er die geschäftliche Tätigkeit des Konkurrenzunternehmens sonst in irgend einer Weise gefördert hätte. Die Befürchtung, daß zufolge des persönlichen Naheverhältnisses die Weitergabe von Geheimnissen erfolgen könnte, vermag für sich allein den Tatbestand eines Entlassungsgrundes nicht zu erfüllen.
Zu prüfen bleibt, ob der Umstand, daß der Kläger die Tätigkeit seiner Gattin nicht offenlegte, die Entlassung rechtfertigen kann. Zweifellos war dem Kläger bekannt, daß die beklagte Partei durch die Geschäftstätigkeit der P*****-Reisen Ges.m.b.H., insbesondere wegen des Abwerbens von Mitarbeitern und der unmittelbaren Konkurrenzsituation ganz besonders betroffen war. Unter diesen Umständen wäre wohl vom Kläger zu erwarten gewesen, daß er anläßlich der Gespräche, die im Zusammenhang mit dem Konkurrenzunternehmen geführt wurden und denen er beigezogen war, auf die Tätigkeit seiner Gattin hingewiesen hätte. Allerdings mußte ihm klar sein, daß er damit die Auflösung seines Dienstverhältnisses risikierte; tatsächlich hat ja die Kenntnis von der Tätigkeit der Gattin des Klägers die beklagte Partei letztlich veranlaßt, das Dienstverhältnis mit dem Kläger zu beenden. Es kann aber einem Dienstnehmer, der selbst keinerlei Verfehlungen begangen hat, nicht zugemutet werden, den Dienstgeber seine Angehörigen betreffenden Umständen, auch wenn diese im weiteren Sinne das Interesse des Dienstgebers berühren, zu informieren, wenn er erwarten muß, daß der Dienstgeber nach Kenntnis derselben das Dienstverhältnis beenden werde. In einem solchen Fall besteht ein Konflikt einerseits zwischen der Treuepflicht, die dem Dienstnehmer gebietet, den Dienstgeber von allen wesentlichen Belangen zu informieren und andererseits dem Interesse des Dienstnehmers an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses. Wenn der Dienstnehmer unter diesen Umständen seine Pflicht zur Information des Dienstgebers verletzt, begründet dies nicht ein die Entlassung rechtfertigendes Fehlverhalten.
Da sohin die Entlassung nicht berechtigt erfolgte, stehen dem Kläger die der Höhe nach unbestrittenen Ansprüche zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO sowie dem § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO sowie dem Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.