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Rechtssatz RS0029721

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029721

Geschäftszahl

9ObA69/94

Entscheidungsdatum

20.04.1994

Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Es kann einem Dienstnehmer, der selbst keinerlei Verfehlungen begangen hat, nicht zugemutet werden, den Dienstgeber über seine Angehörigen betreffenden Umständen, auch wenn diese im weiteren Sinne das Interesse des Dienstgebers berühren, zu informieren, wenn er erwarten muß, daß der Dienstgeber nach Kenntnis derselben das Dienstverhältnis beenden werde. In einem solchen Fall besteht ein Konflikt einerseits zwischen der Treuepflicht, die dem Dienstnehmer gebietet, den Dienstgeber von allen wesentlichen Belangen zu informieren und andererseits dem Interesse des Dienstnehmers an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses. Eine Unterlassung der Information unter diesen Umständen berechtigt eine Entlassung nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 69/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 ObA 69/94

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029721

Dokumentnummer

JJR_19940420_OGH0002_009OBA00069_9400000_001