Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung am 1.8.1989 Angestellter der beklagten Partei. Auf sein Dienst- und Ruhestandsverhältnis finden die Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (kurz DO.A) Anwendung. Bis 31.12.1993 wurde seine Pension gemäß § 87 Abs 3 DO.A aufgewertet.Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung am 1.8.1989 Angestellter der beklagten Partei. Auf sein Dienst- und Ruhestandsverhältnis finden die Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (kurz DO.A) Anwendung. Bis 31.12.1993 wurde seine Pension gemäß Paragraph 87, Absatz 3, DO.A aufgewertet.
Diese Regelung lautete:
"Bei einer allgemeinen Änderung des Gehaltes (§ 35 Abs 2 Z 1) sind mit deren Wirksamkeitsbeginn die Pensionsleistungen nach den neuen Dienstbezügen zu berechnen.""Bei einer allgemeinen Änderung des Gehaltes (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins,) sind mit deren Wirksamkeitsbeginn die Pensionsleistungen nach den neuen Dienstbezügen zu berechnen."
Nach der 39.Änderung der DO.A erfolgte die Erhöhung der Pension ab 1.1.1994 gemäß § 102 DO.A folgenderweise:Nach der 39.Änderung der DO.A erfolgte die Erhöhung der Pension ab 1.1.1994 gemäß Paragraph 102, DO.A folgenderweise:
"Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.A werden zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen Pensionen angepaßt. Sofern keine andersartige Vereinbarung getroffen wird, ist der Anpassungsfaktor gemäß'§ 108 Abs 5 ASVG anzuwenden.""Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.A werden zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen Pensionen angepaßt. Sofern keine andersartige Vereinbarung getroffen wird, ist der Anpassungsfaktor gemäß'§ 108 Absatz 5, ASVG anzuwenden."
Die Pension des Klägers wurde zum 1.1.1994 um den ASVG-Anpassungsfaktor von 2,5 % erhöht. Die Gehaltserhöhung nach dem Gehaltsschema (§ 35 Abs 2 Z 1 DO.A) betrug 2,6 %. Insgesamt erhielt der Kläger ab 1.1.1994 eine monatliche Pension von S 53.212,90 brutto, die sich aus der ASVG-Pension von S 24.325,10 und der Zusatzpension nach der DO.A von S 28.887,80 zusammensetzte. Wäre seine Pension gemäß § 87 Abs 3 DO.A aF aufgewertet worden, hätte er S 50,40 brutto mehr erhalten (Seite 33).Die Pension des Klägers wurde zum 1.1.1994 um den ASVG-Anpassungsfaktor von 2,5 % erhöht. Die Gehaltserhöhung nach dem Gehaltsschema (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, DO.A) betrug 2,6 %. Insgesamt erhielt der Kläger ab 1.1.1994 eine monatliche Pension von S 53.212,90 brutto, die sich aus der ASVG-Pension von S 24.325,10 und der Zusatzpension nach der DO.A von S 28.887,80 zusammensetzte. Wäre seine Pension gemäß Paragraph 87, Absatz 3, DO.A aF aufgewertet worden, hätte er S 50,40 brutto mehr erhalten (Seite 33).
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger S 1.100 brutto als ausstehende Differenz zu den ihm vom 1.1.1994 bis 30.4.1995 zustehenden Pensionsleistungen und die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, seine Dienstordnungspension mindestens nach Maßgabe der Erhöhung der Dienstbezüge ihrer aktiven Angestellten aufzuwerten (§ 87 Abs 3 DO.A in der ab 1.5.1983 geltenden Fassung), wobei diese Pension mindestens 80 % der fiktiven Aktivbezüge des Klägers abzüglich der mit 420 Versicherungsmonaten berechneten fiktiven ASVG-Pension zu betragen habe.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger S 1.100 brutto als ausstehende Differenz zu den ihm vom 1.1.1994 bis 30.4.1995 zustehenden Pensionsleistungen und die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, seine Dienstordnungspension mindestens nach Maßgabe der Erhöhung der Dienstbezüge ihrer aktiven Angestellten aufzuwerten (Paragraph 87, Absatz 3, DO.A in der ab 1.5.1983 geltenden Fassung), wobei diese Pension mindestens 80 % der fiktiven Aktivbezüge des Klägers abzüglich der mit 420 Versicherungsmonaten berechneten fiktiven ASVG-Pension zu betragen habe.
Die Änderung des Aufwertungsfaktors sei unzulässig. Der Kläger habe der Einschränkung seiner wohl erworbenen Rechte niemals zugestimmt. Die Vorgangsweise der beklagten Partei verstoße gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB). Der Kläger habe während seines Dienstverhältnisses Beiträge für die spätere Dienstordnungspension entrichtet und darauf vertraut, daß er diese Pension in der Höhe erhalten werde, wie sie in der damals in Geltung gestandenen und von ihm anerkannten DO.A enthalten war. Diese Änderung habe einen Eingriff in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Eigentumsrecht zur Folge, mit dem ein nicht unwesentlicher Sozialabbau verbunden sei. Die beabsichtigte Vereinheitlichung des Pensionsanpassungssystems könne jedenfalls nicht dazu führen, daß in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise in bereits bestehende Rechte eingegriffen werde. Durch die Bezugnahme auf das ASVG werde die Anpassung wesentlich unter die Aufwertungen nach dem Gehaltsschema der DO.A zurückfallen.Die Änderung des Aufwertungsfaktors sei unzulässig. Der Kläger habe der Einschränkung seiner wohl erworbenen Rechte niemals zugestimmt. Die Vorgangsweise der beklagten Partei verstoße gegen die guten Sitten (Paragraph 879, ABGB). Der Kläger habe während seines Dienstverhältnisses Beiträge für die spätere Dienstordnungspension entrichtet und darauf vertraut, daß er diese Pension in der Höhe erhalten werde, wie sie in der damals in Geltung gestandenen und von ihm anerkannten DO.A enthalten war. Diese Änderung habe einen Eingriff in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Eigentumsrecht zur Folge, mit dem ein nicht unwesentlicher Sozialabbau verbunden sei. Die beabsichtigte Vereinheitlichung des Pensionsanpassungssystems könne jedenfalls nicht dazu führen, daß in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise in bereits bestehende Rechte eingegriffen werde. Durch die Bezugnahme auf das ASVG werde die Anpassung wesentlich unter die Aufwertungen nach dem Gehaltsschema der DO.A zurückfallen.
Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Durch die gebotene weitgehende Vereinheitlichung des Pensionssystems (ASVG-Pension und Zusatzpension) sei keine Verschlechterung der Pensionsleistungen eingetreten oder zu erwarten. Abgesehen davon, daß auch Null-Lohnrunden nicht ausgeschlossen seien, sei die jährliche Erhöhung der ASVG-Pension in den Jahren 1975 bis 1995 mehrmals über der Erhöhung des monatlichen Gehalts gelegen. Mit dem Kläger sei keine Einzelvereinbarung über eine bestimmte Fassung der Dienstordnung getroffen worden. Da die DO.A ein Kollektivvertrag sei, habe durch deren Änderung auch in die kollektivvertraglichen Rechtsansprüche der Ruheständler eingegriffen werden können (§ 2 Abs 2 Z 3 ArbVG), zumal der Eingriff auch sachlich gerechtfertigt sei. Die Abkoppelung der Pensionen von der Bezugserhöhung trage der nur die aktiven Bediensteten treffenden Beitragspflicht Rechnung. Pensionisten hätten keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie Pensionsversicherung zu leisten und auch ihr Krankenversicherungsbeitrag sei niedriger als der der Aktiven. Durch die in § 102 DO.A sichergestellte Pensionsanpassung sei gewährleistet, daß zumindest der Kaufkraftverlust ausgeglichen werde. Eine Leistungseinschränkung oder ein Verstoß gegen die guten Sitten liege insgesamt nicht vor.Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Durch die gebotene weitgehende Vereinheitlichung des Pensionssystems (ASVG-Pension und Zusatzpension) sei keine Verschlechterung der Pensionsleistungen eingetreten oder zu erwarten. Abgesehen davon, daß auch Null-Lohnrunden nicht ausgeschlossen seien, sei die jährliche Erhöhung der ASVG-Pension in den Jahren 1975 bis 1995 mehrmals über der Erhöhung des monatlichen Gehalts gelegen. Mit dem Kläger sei keine Einzelvereinbarung über eine bestimmte Fassung der Dienstordnung getroffen worden. Da die DO.A ein Kollektivvertrag sei, habe durch deren Änderung auch in die kollektivvertraglichen Rechtsansprüche der Ruheständler eingegriffen werden können (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG), zumal der Eingriff auch sachlich gerechtfertigt sei. Die Abkoppelung der Pensionen von der Bezugserhöhung trage der nur die aktiven Bediensteten treffenden Beitragspflicht Rechnung. Pensionisten hätten keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie Pensionsversicherung zu leisten und auch ihr Krankenversicherungsbeitrag sei niedriger als der der Aktiven. Durch die in Paragraph 102, DO.A sichergestellte Pensionsanpassung sei gewährleistet, daß zumindest der Kaufkraftverlust ausgeglichen werde. Eine Leistungseinschränkung oder ein Verstoß gegen die guten Sitten liege insgesamt nicht vor.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Die Pensionsbemessungsgrundlage für die Pension des Klägers besteht aus dem Schemabezug, der Dienstalterszulage und einer Funktionszulage. Aufgrund dieser Pensionsbemessungsgrundlage wird die Dienstordnungspension des Klägers in der Weise ermittelt, daß davon 80 % errechnet werden und von diesem Betrag die sogenannte "fiktive ASVG-Pension" abgezogen wird. Die "fiktive" ASVG-Pension" umfaßt jene ASVG-Versicherungsmonate (maximal 420), die der Angestellte im Dienst der beklagten Partei erworben hat. Die tatsächliche ASVG-Pension des Klägers ist höher als die auf die Dienstordnungspension anzurechnende "fiktive ASVG-Pension".
In den Jahren 1975 bis 1995 ist es zu folgenden Gehaltserhöhungen nach der DO.A bzw Pensionsaufwertungen nach dem ASVG gekommen:
Jahr DO.A ASVG
1975 14,00 % 13,20 %
1976 8,30 % 11,50 %
1977 7,90 % 7,00 %
1978 5,90 % 6,90 %
1979 4,55 % 6,50 %
1980 5,46 % 5,60 %
1981 6,94 % 5,10 %
1982 6,08 % 5,20 %
1983 4,42 % 5,50 %
1984 4,20 % 4,00 %
1985 4,90 % 3,30 %
1986 4,40 % 3,50 %
1987 2,60 % 3,80 %
1988 1,95 % 2,30 %
1989 1,75 % 2,10 %
1990 5,04 % 4,00 %
1991 5,90 % 5,00 %
1992 4,72 % 4,00 %
1993 3,95 % 4,00 %
1994 2,60 % 2,50 %
1995 2,90 % 2,80 %
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß den Kollektivvertragsparteien eine dem Gesetzgeber ähnliche Regelungsbefugnis zukomme, so daß sie das, was sie einmal gegeben hätten, auch wieder nehmen könnten. Die einzige Schranke dieser Eingriffe liege in den guten Sitten (§ 879 ABGB). Die vorzunehmende Abwägung dürfe keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision kein grobes Mißverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergeben. Ein solches Mißverhältnis liege nicht vor. Es sei keineswegs sicher oder hinreichend wahrscheinlich, daß dem Kläger durch die Änderung der Wertanpassung auf lange Sicht ein Nachteil erwachsen werde. Es stehe auch im Belieben der Kollektivvertragspartner, eine vom ASVG-Anpassungsfaktor abweichende Werterhöhung der Betriebspensionen zu vereinbaren. Der Kläger habe nie einen Anspruch auf eine betraglich festgelegte Wertsteigerung gehabt; auch unter Zugrundelegung der ursprünglichen Wertanpassung gemäß DO.A habe er damit rechnen müssen, daß keine oder lediglich eine geringfügige Erhöhung der Aktivgehälter und damit auch seiner Betriebspension erfolgen könne.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß den Kollektivvertragsparteien eine dem Gesetzgeber ähnliche Regelungsbefugnis zukomme, so daß sie das, was sie einmal gegeben hätten, auch wieder nehmen könnten. Die einzige Schranke dieser Eingriffe liege in den guten Sitten (Paragraph 879, ABGB). Die vorzunehmende Abwägung dürfe keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision kein grobes Mißverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergeben. Ein solches Mißverhältnis liege nicht vor. Es sei keineswegs sicher oder hinreichend wahrscheinlich, daß dem Kläger durch die Änderung der Wertanpassung auf lange Sicht ein Nachteil erwachsen werde. Es stehe auch im Belieben der Kollektivvertragspartner, eine vom ASVG-Anpassungsfaktor abweichende Werterhöhung der Betriebspensionen zu vereinbaren. Der Kläger habe nie einen Anspruch auf eine betraglich festgelegte Wertsteigerung gehabt; auch unter Zugrundelegung der ursprünglichen Wertanpassung gemäß DO.A habe er damit rechnen müssen, daß keine oder lediglich eine geringfügige Erhöhung der Aktivgehälter und damit auch seiner Betriebspension erfolgen könne.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG), daß die Revision zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß die von den Kollektivvertragsparteien gemäß § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG vorgenommene Änderung der Wertanpassung weder gegen die guten Sitten, den Eigentumsschutz gemäß Art 5 StGG und Art I des ersten ZPMRK noch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße. Da es gemäß § 87 Abs 3 DO.A ungewiß gewesen sei, in welchem Ausmaß eine Erhöhung der Pension zu erfolgen habe, erschöpfe sich die Vermögenswertbildung in dem Umstand, daß die Pension unter bestimmten Voraussetzungen anzupassen sei. Durch den Wechsel des Anpassungsfaktors werde in dieses Recht nicht eingegriffen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG), daß die Revision zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß die von den Kollektivvertragsparteien gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG vorgenommene Änderung der Wertanpassung weder gegen die guten Sitten, den Eigentumsschutz gemäß Artikel 5, StGG und Artikel römisch eins, des ersten ZPMRK noch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße. Da es gemäß Paragraph 87, Absatz 3, DO.A ungewiß gewesen sei, in welchem Ausmaß eine Erhöhung der Pension zu erfolgen habe, erschöpfe sich die Vermögenswertbildung in dem Umstand, daß die Pension unter bestimmten Voraussetzungen anzupassen sei. Durch den Wechsel des Anpassungsfaktors werde in dieses Recht nicht eingegriffen.
Die Kollektivvertragsänderung wirke sich auf die Höhe der monatlich anfallenden Pension nur im Bereich von Prozentpunkten aus. Dieser Bereich sei auch bei sorgfältigster Lebensplanung nicht kalkulierbar, so daß man seinen Lebensstandard nicht darauf abstellen könne. Insoferne habe der Kläger in seinen Erwartungen nicht getäuscht werden können. Es sei daher sachlich gerechtfertigt, diesbezüglich nicht mehr zwischen Alt- und Neupensionisten zu unterscheiden und die Aktiven bei den Bruttobezügen verschieden zu behandeln, weil diese eine höhere Beitragslast treffe. Den Kollektivvertragsparteien könne grundsätzlich unterstellt werden, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende Regelung getroffen haben, die zu einem gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen führe und eine Ungleichbehandlung vermeide.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.