Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO (iVm §§ 1 f ASGG) an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 45 Abs 1 ASGG nicht gebunden. Es war daher aufzugreifen, daß der vom Berufungsgericht nachgeholte Ausspruch unzutreffend ist, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG nicht zu lösen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 vor § 502).Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen eins, f ASGG) an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG nicht gebunden. Es war daher aufzugreifen, daß der vom Berufungsgericht nachgeholte Ausspruch unzutreffend ist, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zu lösen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 vor Paragraph 502,).
Zutreffend wies nämlich schon das Berufungsgericht darauf hin, daß der mit 1.2.1996 abgeschlossene Arbeitsvertrag (S 2, 75, 93, 135, 149 f) zwischen dem Kläger und der (späteren) Gemeinschuldnerin erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem auch nach Auffassung des Beklagten (S 73, 110, 159) der Betriebsübergang von der Gemeinschuldnerin auf die W***** Verlagsgesellschaft mbH bereits stattgefunden hat. Auch in der Revision bekräftigt der Beklagte nochmals, daß der Betriebsübergang durch Übergehen eines Betriebsteils gemäß § 3 Abs 1 AVRAG im Juni 1995 begonnen habe und spätestens Ende August 1995 abgeschlossen gewesen sei. Damit fiel aber in die Zeit des Arbeitsverhältnisses des Klägers als Angestellter der (späteren) Gemeinschuldnerin ab 1.2.1996 kein Betriebsübergang, der ein Ausscheiden des Veräußerers aus dem Arbeitsverhältnis hätte bewirken können. Daß es dem Veräußerer eines Betriebsteils unbenommen bleibt, zu einem späteren Zeitpunkt neue Arbeitsverhältnisse zu begründen, bedarf keiner besonderen Erörterung.Zutreffend wies nämlich schon das Berufungsgericht darauf hin, daß der mit 1.2.1996 abgeschlossene Arbeitsvertrag (S 2, 75, 93, 135, 149 f) zwischen dem Kläger und der (späteren) Gemeinschuldnerin erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem auch nach Auffassung des Beklagten (S 73, 110, 159) der Betriebsübergang von der Gemeinschuldnerin auf die W***** Verlagsgesellschaft mbH bereits stattgefunden hat. Auch in der Revision bekräftigt der Beklagte nochmals, daß der Betriebsübergang durch Übergehen eines Betriebsteils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG im Juni 1995 begonnen habe und spätestens Ende August 1995 abgeschlossen gewesen sei. Damit fiel aber in die Zeit des Arbeitsverhältnisses des Klägers als Angestellter der (späteren) Gemeinschuldnerin ab 1.2.1996 kein Betriebsübergang, der ein Ausscheiden des Veräußerers aus dem Arbeitsverhältnis hätte bewirken können. Daß es dem Veräußerer eines Betriebsteils unbenommen bleibt, zu einem späteren Zeitpunkt neue Arbeitsverhältnisse zu begründen, bedarf keiner besonderen Erörterung.
Der Revisionswerber verkennt somit die schon vom Berufungsgericht aufgezeigte Konstellation des vorliegenden Falles, soweit er Probleme des Betriebsüberganges nach § 3 AVRAG und seiner Folgen auf den davon betroffenen Arbeitnehmer erörtert. Daß die in der Revision in abstracto aufgeworfene Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG wäre, reicht nicht aus; die Entscheidung selbst muß vielmehr von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen, die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu § 508a ZPO mwN).Der Revisionswerber verkennt somit die schon vom Berufungsgericht aufgezeigte Konstellation des vorliegenden Falles, soweit er Probleme des Betriebsüberganges nach Paragraph 3, AVRAG und seiner Folgen auf den davon betroffenen Arbeitnehmer erörtert. Daß die in der Revision in abstracto aufgeworfene Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG wäre, reicht nicht aus; die Entscheidung selbst muß vielmehr von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen, die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu Paragraph 508 a, ZPO mwN).
Dies ist hier nicht der Fall. Die Revision ist daher zurückzuweisen (Kodek aaO Rz 3 vor § 502).Dies ist hier nicht der Fall. Die Revision ist daher zurückzuweisen (Kodek aaO Rz 3 vor Paragraph 502,).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung - ungeachtet (bzw trotz) des zunächst fehlenden Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision - nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung - ungeachtet (bzw trotz) des zunächst fehlenden Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision - nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962).