Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger war bei der Beklagten vom 1. 12. 1989 bis zum 31. 8. 1998 beschäftigt, der Zweitkläger vom 6. 3. 1995 bis zum 4. 10. 1998. Im September und im Oktober 1998 übernahm eine andere Gesellschaft (Erwerberin) Teile des Betriebs der Beklagten, was zur Folge hatte, dass die Erwerberin anstelle der Beklagten in die Arbeitsverhältnisse der beiden Kläger als Arbeitgeber eintrat.
Am 2. 10. 2000 wurde über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet. Über Antrag der Beklagten wurde in diesem Verfahren ein Zwangsausgleich abgeschlossen, der am 17. 4. 2001 angenommen und mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 1. 6. 2001 bestätigt wurde. Demnach erhielten die Konkursgläubiger eine in drei Raten zu zahlende Quote von 20 %, wobei die erste Rate 14 Tage nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs zu zahlen war, die zweite innerhalb eines Jahres, die dritte innerhalb zweier Jahre ab Annahme.
Am 26. 2. 2002 wurde über das Vermögen der Erwerberin das Konkursverfahren eröffnet, in dessen Verlauf mit Beschluss vom 4. 3. 2002 die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde. Die Dienstverhältnisse der Kläger wurde am 6. 3. 2002 durch vorzeitigen Austritt beendet.
Die Kläger begehrten im vorliegenden Verfahren zunächst EUR 6.638,75 brutto sA bzw EUR 4.443,61 brutto sA. Dabei handle es sich um die ihnen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zustehenden (fiktiven) Abfertigungen, für die die Beklagte nach § 6 Abs 2 AVRAG als Veräußerer der auf die Erwerberin übergegangenen Betriebsteile hafte.Die Kläger begehrten im vorliegenden Verfahren zunächst EUR 6.638,75 brutto sA bzw EUR 4.443,61 brutto sA. Dabei handle es sich um die ihnen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zustehenden (fiktiven) Abfertigungen, für die die Beklagte nach Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG als Veräußerer der auf die Erwerberin übergegangenen Betriebsteile hafte.
Am 4. 9. 2002 zahlte die Beklagte dem Erstkläger EUR 995,81 und dem Zweitkläger EUR 666,54.
Unter Hinweis auf diese Zahlungen beantragte sie, die Klagebegehren abzuweisen. Sie bestritt nicht, auf Grund des Betriebs(teil)übergangs nach § 6 Abs 2 AVRAG für die zum Zeitpunkt des Übergangs bestandenen fiktiven Abfertigungsansprüche zu haften, machte aber geltend, dass ihre Haftung durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich auf die Zwangsausgleichsquote beschränkt sei. Bislang seien 15 % der Forderungen fällig, die unter einem an die Kläger überwiesen worden seien. Die restlichen 5 % der Quote seien noch nicht fällig.Unter Hinweis auf diese Zahlungen beantragte sie, die Klagebegehren abzuweisen. Sie bestritt nicht, auf Grund des Betriebs(teil)übergangs nach Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG für die zum Zeitpunkt des Übergangs bestandenen fiktiven Abfertigungsansprüche zu haften, machte aber geltend, dass ihre Haftung durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich auf die Zwangsausgleichsquote beschränkt sei. Bislang seien 15 % der Forderungen fällig, die unter einem an die Kläger überwiesen worden seien. Die restlichen 5 % der Quote seien noch nicht fällig.
Die Kläger schränkten daraufhin ihre Klagebegehren um die von den Beklagten gezahlten Beträge von EUR 995,81 bzw EUR 666,54 ein, hielten ihre Begehren aber im Übrigen aufrecht. Nach der Rechtsprechung entstehe der Anspruch auf Abfertigung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch der Kläger werde daher von den Wirkungen des vorher geschlossenen Zwangsausgleichs nicht erfasst.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, den Klägern 8,5 % Zinsen für die Zeit vom 30. 4. 2002 bis zum 3. 9. 2002 aus den während des Verfahrens gezahlten Beträgen zu zahlen. Die Mehrbegehren der Kläger wies es ab.
Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Kläger ist zulässig, weil zur hier zu beurteilenden Rechtsfrage, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.