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Rechtssatz RS0118345

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118345

Geschäftszahl

9ObA71/03m

Entscheidungsdatum

19.11.2003

Rechtssatz

Bei dem aus Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG resultierendem Anspruch (fiktiver Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs) handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Forderung. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Haftung des Veräußerers ist der Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Kommt es nach diesem Zeitpunkt in einem Konkursverfahren über das Vermögen des Veräußerers zu einem Zwangsausgleich, wird daher die aus Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG resultierende Verpflichtung des Veräußerers von den Wirkungen des Zwangsausgleichs erfasst, sodass seine Haftung mit der Zwangsausgleichsquote begrenzt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118345

Dokumentnummer

JJR_20031119_OGH0002_009OBA00071_03M0000_001