Zum Konkurrenzverbot von Angestellten liegt Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, auf deren Grundlage der vorliegende Fall gelöst werden kann. Dass bisher noch nicht der Verstoß eines angestellten Pharmareferenten gegen das Konkurrenzverbot zu beurteilen war, unterstreicht den Einzelfallcharakter des vorliegenden Falls, begründet jedoch für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Zum Konkurrenzverbot von Angestellten liegt Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, auf deren Grundlage der vorliegende Fall gelöst werden kann. Dass bisher noch nicht der Verstoß eines angestellten Pharmareferenten gegen das Konkurrenzverbot zu beurteilen war, unterstreicht den Einzelfallcharakter des vorliegenden Falls, begründet jedoch für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das sowohl als Arzneimittelhersteller als auch als Pharmavertrieb tätig ist. Dass der Kläger für die Beklagte in der Zeit vom 1. 5. 2001 bis zu seiner Entlassung vom 21. 6. 2004 als Pharmareferent als ein „im § 1 AngG bezeichneter Angestellter“ tätig war und damit gemäß § 7 Abs 1 AngG dem Geltungsbereich des gesetzlichen Konkurrenzverbots nach dieser Bestimmung unterlag, ist nicht weiter strittig. Richtig weist der Revisionswerber darauf hin, dass § 7 Abs 1 AngG in seinem ersten Regelungsfall auf den Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens abstellt. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 26. 4. 2004 bis zum 5. 6. 2004 - neben seiner Angestelltentätigkeit für die Beklagte - als selbständiger Pharmareferent für ein anderes Pharmavertriebsunternehmen tätig war. Der Revisionswerber rügt nun, dass vom Berufungsgericht nicht geprüft worden sei, inwieweit es sich dabei um eine kaufmännische Tätigkeit des Klägers gehandelt habe. Darin manifestiere sich eine erhebliche Rechtsfrage. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das sowohl als Arzneimittelhersteller als auch als Pharmavertrieb tätig ist. Dass der Kläger für die Beklagte in der Zeit vom 1. 5. 2001 bis zu seiner Entlassung vom 21. 6. 2004 als Pharmareferent als ein „im Paragraph eins, AngG bezeichneter Angestellter“ tätig war und damit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AngG dem Geltungsbereich des gesetzlichen Konkurrenzverbots nach dieser Bestimmung unterlag, ist nicht weiter strittig. Richtig weist der Revisionswerber darauf hin, dass Paragraph 7, Absatz eins, AngG in seinem ersten Regelungsfall auf den Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens abstellt. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 26. 4. 2004 bis zum 5. 6. 2004 - neben seiner Angestelltentätigkeit für die Beklagte - als selbständiger Pharmareferent für ein anderes Pharmavertriebsunternehmen tätig war. Der Revisionswerber rügt nun, dass vom Berufungsgericht nicht geprüft worden sei, inwieweit es sich dabei um eine kaufmännische Tätigkeit des Klägers gehandelt habe. Darin manifestiere sich eine erhebliche Rechtsfrage.
Dem kann nicht beigetreten werden. Der Revisionswerber lässt unbeachtet, dass sich die Beklagte nicht nur auf das gesetzliche Konkurrenzverbot nach § 7 Abs 1 AngG, sondern auch auf das im Pkt 13. des Angestelltendienstvertrags des Klägers enthaltene vertragliche Konkurrenzverbot gestützt hat. Letzteres verbot dem Kläger nicht nur den Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens iSd § 7 Abs 1 AngG, sondern ging darüber hinaus und erstreckte das Konkurrenzverbot ganz allgemein auf andere Erwerbstätigkeiten. Dass es - vorbehaltlich einer sittenwidrigen Einschränkung der Erwerbsfreiheit - grundsätzlich zulässig ist, das gesetzliche Konkurrenzverbot durch Vereinbarung zu erweitern (Burgstaller/Preyer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 7 Rz 53 mwN ua), stellt der Revisionswerber nicht in Frage. Eine sittenwidrige Einschränkung der Erwerbsfreiheit wurde hier nicht geltend gemacht. Dem kann nicht beigetreten werden. Der Revisionswerber lässt unbeachtet, dass sich die Beklagte nicht nur auf das gesetzliche Konkurrenzverbot nach Paragraph 7, Absatz eins, AngG, sondern auch auf das im Pkt 13. des Angestelltendienstvertrags des Klägers enthaltene vertragliche Konkurrenzverbot gestützt hat. Letzteres verbot dem Kläger nicht nur den Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens iSd Paragraph 7, Absatz eins, AngG, sondern ging darüber hinaus und erstreckte das Konkurrenzverbot ganz allgemein auf andere Erwerbstätigkeiten. Dass es - vorbehaltlich einer sittenwidrigen Einschränkung der Erwerbsfreiheit - grundsätzlich zulässig ist, das gesetzliche Konkurrenzverbot durch Vereinbarung zu erweitern (Burgstaller/Preyer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 7, Rz 53 mwN ua), stellt der Revisionswerber nicht in Frage. Eine sittenwidrige Einschränkung der Erwerbsfreiheit wurde hier nicht geltend gemacht.
Weder der erste Fall des gesetzlichen Konkurrenzverbots nach § 7 Abs 1 AngG noch der erste Fall des vorliegenden vertraglichen Konkurrenzverbots stellen auf den Aspekt der Konkurrenzierung im engeren Sinn ab. Bei einem derartigen Konkurrenzverbot geht es daher vor allem um das Interesse des Arbeitgebers an der vollen Arbeitskraft des Angestellten und der uneingeschränkten Vertretung der Interessen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer (RIS-Justiz RS0027875 ua). Dass die Beklagte als Arzneimittelhersteller und -vertrieb ein verständliches Interesse daran hat, dass ihr Arbeitnehmer neben seiner Angestelltentätigkeit als Pharmareferent nicht auch noch - ohne Wissen und Zustimmung der Beklagten - als selbständiger Pharmareferent für einen anderen Pharmavertrieb tätig wird, ist nicht weiter zweifelhaft. Ob es bei der festgestellten „Nebentätigkeit“ des Klägers aufgrund der für einen Dritten beworbenen Produkte auch zu einer echten Konkurrenzierung der Beklagten im engeren Sinn gekommen ist, ist nach dem Regelungsinhalt des vertraglichen Konkurrenzverbots, das in seinem ersten Fall - wie § 7 Abs 1 AngG - nicht auf eine Konkurrenzierung im engeren Sinn abstellt, nicht entscheidend. Die diesbezüglichen Erörterungen des Revisionswerbers gehen daher am Problem vorbei. Weder der erste Fall des gesetzlichen Konkurrenzverbots nach Paragraph 7, Absatz eins, AngG noch der erste Fall des vorliegenden vertraglichen Konkurrenzverbots stellen auf den Aspekt der Konkurrenzierung im engeren Sinn ab. Bei einem derartigen Konkurrenzverbot geht es daher vor allem um das Interesse des Arbeitgebers an der vollen Arbeitskraft des Angestellten und der uneingeschränkten Vertretung der Interessen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer (RIS-Justiz RS0027875 ua). Dass die Beklagte als Arzneimittelhersteller und -vertrieb ein verständliches Interesse daran hat, dass ihr Arbeitnehmer neben seiner Angestelltentätigkeit als Pharmareferent nicht auch noch - ohne Wissen und Zustimmung der Beklagten - als selbständiger Pharmareferent für einen anderen Pharmavertrieb tätig wird, ist nicht weiter zweifelhaft. Ob es bei der festgestellten „Nebentätigkeit“ des Klägers aufgrund der für einen Dritten beworbenen Produkte auch zu einer echten Konkurrenzierung der Beklagten im engeren Sinn gekommen ist, ist nach dem Regelungsinhalt des vertraglichen Konkurrenzverbots, das in seinem ersten Fall - wie Paragraph 7, Absatz eins, AngG - nicht auf eine Konkurrenzierung im engeren Sinn abstellt, nicht entscheidend. Die diesbezüglichen Erörterungen des Revisionswerbers gehen daher am Problem vorbei.
Die Beurteilung der Berechtigung der Entlassung eines Angestellten wegen Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbots - übrigens einer im Pkt 13. des Angestelltendienstvertrags des Klägers für den Fall des Verstoßes gegen das vertragliche Konkurrenzverbot ausdrücklich angedrohten Rechtsfolge - hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Im Resümee, dass ein rund sechs Wochen andauernder Verstoß gegen das vertragliche Konkurrenzverbot, der immerhin rund 180 Arztbesuche des Klägers als selbständiger Pharmareferent umfasste, ausreichendes Gewicht habe, um von der Beklagten als empfindliche, unzumutbare, entlassungswürdige Beeinträchtigung ihrer Interessen beurteilt werden zu können, kann keine unvertretbare Beurteilung erblickt werden. Die gegenteilige, abschwächende Auffassung des Revisionswerbers überzeugt nach der Lage des Falls nicht. Aus der Entscheidung des Einigungsamts Wien zu Arb 10.385 (Sprachschule) ist für den Standpunkt des Klägers nichts Entscheidendes zu gewinnen. Dort ging es nur um die (verneinte) Frage der Konkurrenzierung im engeren Sinn aufgrund des gesetzlichen Konkurrenzverbots, auf die es hier aber, wie schon erwähnt, gar nicht ankommt. Die Beurteilung der Berechtigung der Entlassung eines Angestellten wegen Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbots - übrigens einer im Pkt 13. des Angestelltendienstvertrags des Klägers für den Fall des Verstoßes gegen das vertragliche Konkurrenzverbot ausdrücklich angedrohten Rechtsfolge - hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Im Resümee, dass ein rund sechs Wochen andauernder Verstoß gegen das vertragliche Konkurrenzverbot, der immerhin rund 180 Arztbesuche des Klägers als selbständiger Pharmareferent umfasste, ausreichendes Gewicht habe, um von der Beklagten als empfindliche, unzumutbare, entlassungswürdige Beeinträchtigung ihrer Interessen beurteilt werden zu können, kann keine unvertretbare Beurteilung erblickt werden. Die gegenteilige, abschwächende Auffassung des Revisionswerbers überzeugt nach der Lage des Falls nicht. Aus der Entscheidung des Einigungsamts Wien zu Arb 10.385 (Sprachschule) ist für den Standpunkt des Klägers nichts Entscheidendes zu gewinnen. Dort ging es nur um die (verneinte) Frage der Konkurrenzierung im engeren Sinn aufgrund des gesetzlichen Konkurrenzverbots, auf die es hier aber, wie schon erwähnt, gar nicht ankommt.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO nicht.