Rechtssatz RS0027875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027875
Entscheidungsdatum
30.04.2012
Norm
AngG §7 Abs1
AngG §27 Z3 E3
Rechtssatz
Während das Wettbewerbsverbot im Sinne des § 7 Abs 1 zweiter Tatbestand AngG den Arbeitgeber vor unerwünschter Konkurrenz durch den Arbeitnehmer im eigenen Geschäftszweig schützen soll, zielt das Verbot des Betriebes eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens vor allem darauf ab, dem Arbeitgeber die volle Arbeitskraft seines Angestellten und die uneingeschränkte Vertretung der Interessen des Betriebes zu sichern.Während das Wettbewerbsverbot im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Tatbestand AngG den Arbeitgeber vor unerwünschter Konkurrenz durch den Arbeitnehmer im eigenen Geschäftszweig schützen soll, zielt das Verbot des Betriebes eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens vor allem darauf ab, dem Arbeitgeber die volle Arbeitskraft seines Angestellten und die uneingeschränkte Vertretung der Interessen des Betriebes zu sichern.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 339/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 339/89
Veröff: SZ 62/215 = ecolex 1990,303 = Arb 10833
- 9 ObA 217/00b
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 217/00b
Auch
- 9 ObA 72/09t
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 72/09t
Auch
- 9 ObA 42/12k
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 42/12k
Vgl auch
Schlagworte
Konkurrenzverbot, gesetzlicher Entlassungsgrund, Zweck
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027875
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBA00339_8900000_001