Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da die im § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Arbeitsrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (siehe RZ 1989/16). Das Unterbleiben der Einvernahme der Zeugen Ernst S***, Gerhard W*** und Brigitte E*** wurde von der beklagten Partei bereits im Berufungsverfahren als Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht; das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels aber verneint. Der Grundsatz, daß eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, gilt nur für den Fall, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernommen hat. Dieser Grundsatz kommt - wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 603/77 ausgesprochen hat - insoweit nicht zum Tragen, als das Berufungsgericht die nähere Befassung mit einer Beweisrüge aus rechtlichen Gründen für nicht erforderlich hielt.Da die im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Arbeitsrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (siehe RZ 1989/16). Das Unterbleiben der Einvernahme der Zeugen Ernst S***, Gerhard W*** und Brigitte E*** wurde von der beklagten Partei bereits im Berufungsverfahren als Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht; das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels aber verneint. Der Grundsatz, daß eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, gilt nur für den Fall, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernommen hat. Dieser Grundsatz kommt - wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 603/77 ausgesprochen hat - insoweit nicht zum Tragen, als das Berufungsgericht die nähere Befassung mit einer Beweisrüge aus rechtlichen Gründen für nicht erforderlich hielt.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung, der Geschäftsführer der beklagten Partei sei bereits im April 1988 von der Beteiligung der Klägerin an der Firma T*** informiert worden, nicht übernommen, sondern ist von der unbekämpften Feststellung ausgegangen, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei am Abend des 22.September 1988 Kenntnis von einer Beteiligung der Klägerin an einer anderen Gesellschaft hatte und spätestens am Abend des 26.September 1988 über die Situation vollends informiert war, die Klägerin aber in den Telefongesprächen vom 27. und 28. September 1988 weder zu einer Stellungnahme aufgefordert noch ihr gegenüber Konsequenzen auch nur angedroht hat.
Zulässigerweise bekämpft daher die Revisionswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, auch bei Zugrundelegung nur dieser unbekämpften Feststellungen über die Kenntnis des Geschäftsführers der beklagten Partei von der Beteiligung der Klägerin an der Firma T*** sei die Entlassung verspätet erfolgt. Die Rechtsrüge ist aber zumindest im Ergebnis nicht berechtigt. Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, wurde durch die Beteiligung der Klägerin an dem von ihrem Bruder geführten geschäftlichen Unternehmen der Entlassungstatbestand des § 27 Z 3 erster Tatbestand AngG nicht verwirklicht, da die Beteiligung an einem Unternehmen in ausschließlich kapitalmäßiger Form nicht als Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens anzusehen ist (siehe Martinek-Schwarz AngG6 217). Während das Wettbewerbsverbot im Sinne des § 7 Abs. 1 zweiter Tatbestand AngG den Arbeitgeber vor unerwünschter Konkurrenz durch den Arbeitnehmer im eigenen Geschäftszweig schützen soll, zielt das Verbot des Betriebes eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens vor allem darauf ab, dem Arbeitgeber die volle Arbeitskraft seines Angestellten und die uneingeschränkte Vertretung der Interessen des Betriebes zu sichern (vgl. Heinrich "Sind Nebenbeschäftigungen zulässig?" RdW 1986, 18 f [19], wobei im vorliegenden Fall Konkurrenzierung des Arbeitgebers und Rufschädigung ausscheiden). Weder die einmalige Einholung einer Auskunft, wer als Lieferant von Frostschutzmitteln an die Firma T*** in Frage komme, noch die kurzfristige - während dreier Urlaubstage erfolgte - Tätigkeit der Klägerin für die Firma T*** nach Verhaftung ihres Bruders kann als Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens im Sinne der §§ 7 Abs. 1 erster Tatbestand und 27 Z 3 erster Tatbestand AngG angesehen werden. Auch Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG wurde durch dieses Verhalten der Klägerin nicht begründet, da durch die einmalige Einholung einer Auskunft für Belange der Firma T*** von einem Arbeitskollegen Interessen der beklagten Partei nicht berührt wurden und auch die dem Arbeitgeber gegenüber offengelegte, aus einer Notlage heraus erforderlich gewordene, kurzfristige und während des Urlaubes verrichtete Tätigkeit für die Firma T*** bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht die Befürchtung der beklagten Partei rechtfertigte, ihre Interssen und Belange würden durch das Verhalten der Klägerin gefährdet (vgl. Martinek-Schwarz aaO 604; Kuderna, Entlassungsrecht 88).Zulässigerweise bekämpft daher die Revisionswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, auch bei Zugrundelegung nur dieser unbekämpften Feststellungen über die Kenntnis des Geschäftsführers der beklagten Partei von der Beteiligung der Klägerin an der Firma T*** sei die Entlassung verspätet erfolgt. Die Rechtsrüge ist aber zumindest im Ergebnis nicht berechtigt. Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, wurde durch die Beteiligung der Klägerin an dem von ihrem Bruder geführten geschäftlichen Unternehmen der Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 3, erster Tatbestand AngG nicht verwirklicht, da die Beteiligung an einem Unternehmen in ausschließlich kapitalmäßiger Form nicht als Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens anzusehen ist (siehe Martinek-Schwarz AngG6 217). Während das Wettbewerbsverbot im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Tatbestand AngG den Arbeitgeber vor unerwünschter Konkurrenz durch den Arbeitnehmer im eigenen Geschäftszweig schützen soll, zielt das Verbot des Betriebes eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens vor allem darauf ab, dem Arbeitgeber die volle Arbeitskraft seines Angestellten und die uneingeschränkte Vertretung der Interessen des Betriebes zu sichern vergleiche Heinrich "Sind Nebenbeschäftigungen zulässig?" RdW 1986, 18 f [19], wobei im vorliegenden Fall Konkurrenzierung des Arbeitgebers und Rufschädigung ausscheiden). Weder die einmalige Einholung einer Auskunft, wer als Lieferant von Frostschutzmitteln an die Firma T*** in Frage komme, noch die kurzfristige - während dreier Urlaubstage erfolgte - Tätigkeit der Klägerin für die Firma T*** nach Verhaftung ihres Bruders kann als Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens im Sinne der Paragraphen 7, Absatz eins, erster Tatbestand und 27 Ziffer 3, erster Tatbestand AngG angesehen werden. Auch Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Tatbestand AngG wurde durch dieses Verhalten der Klägerin nicht begründet, da durch die einmalige Einholung einer Auskunft für Belange der Firma T*** von einem Arbeitskollegen Interessen der beklagten Partei nicht berührt wurden und auch die dem Arbeitgeber gegenüber offengelegte, aus einer Notlage heraus erforderlich gewordene, kurzfristige und während des Urlaubes verrichtete Tätigkeit für die Firma T*** bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht die Befürchtung der beklagten Partei rechtfertigte, ihre Interssen und Belange würden durch das Verhalten der Klägerin gefährdet vergleiche Martinek-Schwarz aaO 604; Kuderna, Entlassungsrecht 88).
Da ein Entlassungsgrund demnach nicht vorlag, erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen wurde.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.