Rechtssatz RS0028890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0028890
Entscheidungsdatum
10.05.2005
Norm
AngG §7 Abs1 Fall1
AngG §27 Z3 Fall1 E3
Rechtssatz
Die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen allein ist nicht als Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens anzusehen (hier Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH ohne Teilnahme an der Geschäftsführung).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 339/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 339/89
Veröff: Arb 10833 = SZ 62/215
- 9 ObA 74/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 74/91
Auch; Veröff: Arb 10940 = SZ 64/68
- 9 ObA 217/00b
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 217/00b
nur: Die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen allein ist nicht als Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens anzusehen. (T1) Beisatz: Es ist nicht auf die bloße Einflussmöglichkeit, sondern nur darauf abzustellen, ob zur kapitalsmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft eine Mitwirkung an der Geschäftsführung des Unternehmens kommt. (T2) Beisatz: Hier: Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen. (T3)
- 14 Os 2/05h
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 2/05h
Auch; nur T1; Beis wie T2
Schlagworte
SW: Angestellte, Beteiligung, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot,
Anteile, GmbH, Gesellschaft, gesetzlicher Entlassungsgrund
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028890
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBA00339_8900000_002