Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, kann auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16). Aktenwidrig im Sinne des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO ist nur eine mit dem Akteninhalt nicht vereinbarte Tatsachenfeststellung, nicht aber die unrichtige Wiedergabe von Parteivorbringen. Die Ausführungen schließlich, die an die Firma M***** gerichtete Rechnung Beilage 7 sei nicht in den Geschäftsbüchern der beklagten Partei vorgefunden worden, gehen ins Leere, weil die Vorinstanzen ohnehin übereinstimmend festgestellt haben, daß es sich um eine private Rechnung des Klägers handelte.Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, kann auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16). Aktenwidrig im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist nur eine mit dem Akteninhalt nicht vereinbarte Tatsachenfeststellung, nicht aber die unrichtige Wiedergabe von Parteivorbringen. Die Ausführungen schließlich, die an die Firma M***** gerichtete Rechnung Beilage 7 sei nicht in den Geschäftsbüchern der beklagten Partei vorgefunden worden, gehen ins Leere, weil die Vorinstanzen ohnehin übereinstimmend festgestellt haben, daß es sich um eine private Rechnung des Klägers handelte.
Die Revisionswerberin wendet sich auch zu Unrecht gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen beschäftigte sich die beklagte Partei, deren Gegenstand laut Gesellschaftsvertrag die Erstellung von Konstruktionszeichnungen und -berechnungen für Maschinen und technische Anlagen in Form einer beratenden Ingenieurgesellschaft ist, tatsächlich mit der Anfertigung von Plänen für Maschinen und technische Geräte, mit der Zeichenarbeit für Pläne von Einfamilienhäusern, hauptsächlich jedoch mit dem Verleih von technischen Arbeitskräften. Gemäß § 7 Abs 1 AngG darf ein Angestellter ohne Bewilligung des Dienstgebers im Geschäftszweig des Dienstgebers weder für eigene noch für fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen; gemäß § 27 Z 3 zweiter Tatbestand AngG berechtigt ein Verstoß gegen dieses Verbot den Arbeitgeber zur Entlassung des Angestellten. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 1956 (Arb 6538), umfaßt der "Geschäftszweig" im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht nur Geschäfte, die der Dienstgeber tatsächlich betreibt, sondern auch solche, die er nach der Zweckrichtung seines Handelsgewerbes betreiben kann. Da der Oberste Gerichtshof das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot in jenem Fall aber aus anderen Gründen verneinte, kam der Auslegung des Begriffes "Geschäftszweig" keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. In der Entscheidung vom 3. März 1964 (Arb 7909) nahm der Oberste Gerichtshof eine Konkurrenztätigkeit nicht an, weil die vom Angestellten für ein anderes Unternehmen vertriebenen Waren (Schaufeln, Krampen, Plastikeimer, und Spezialteerbürsten) von seinem Arbeitgeber tatsächlich nicht geführt wurden (aber im Rahmen des Handels des Arbeitgebers mit Materialien für das Bau- und Malergewerbe hätten geführt werden können). Mit dem in der Treuepflicht wurzelnden Konkurrenzverbot wird die Erwerbsfreiheit des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers eingeschränkt; da wesentliche Interessen des Arbeitgebers nur dann berührt werden, wenn die vom Arbeitgeber tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit betroffen ist, führt eine am Schutzzweck der Norm orientierte Auslegung dahin, den in den §§ 7 Abs 1 und 27 Z 3 AngG gebrauchten Begriff "Geschäftszweig" eng auszulegen und nur auf die vom Arbeitgeber tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit zu beziehen (siehe auch Martinek-Schwarz Ang6 618; Spielbüchler in Spielbüchler Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 150; vgl auch ZAS 1986/22 (Beck-Mannagetta) = Arb 10.452 = SZ 58/135).Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen beschäftigte sich die beklagte Partei, deren Gegenstand laut Gesellschaftsvertrag die Erstellung von Konstruktionszeichnungen und -berechnungen für Maschinen und technische Anlagen in Form einer beratenden Ingenieurgesellschaft ist, tatsächlich mit der Anfertigung von Plänen für Maschinen und technische Geräte, mit der Zeichenarbeit für Pläne von Einfamilienhäusern, hauptsächlich jedoch mit dem Verleih von technischen Arbeitskräften. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AngG darf ein Angestellter ohne Bewilligung des Dienstgebers im Geschäftszweig des Dienstgebers weder für eigene noch für fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen; gemäß Paragraph 27, Ziffer 3, zweiter Tatbestand AngG berechtigt ein Verstoß gegen dieses Verbot den Arbeitgeber zur Entlassung des Angestellten. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 1956 (Arb 6538), umfaßt der "Geschäftszweig" im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht nur Geschäfte, die der Dienstgeber tatsächlich betreibt, sondern auch solche, die er nach der Zweckrichtung seines Handelsgewerbes betreiben kann. Da der Oberste Gerichtshof das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot in jenem Fall aber aus anderen Gründen verneinte, kam der Auslegung des Begriffes "Geschäftszweig" keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. In der Entscheidung vom 3. März 1964 (Arb 7909) nahm der Oberste Gerichtshof eine Konkurrenztätigkeit nicht an, weil die vom Angestellten für ein anderes Unternehmen vertriebenen Waren (Schaufeln, Krampen, Plastikeimer, und Spezialteerbürsten) von seinem Arbeitgeber tatsächlich nicht geführt wurden (aber im Rahmen des Handels des Arbeitgebers mit Materialien für das Bau- und Malergewerbe hätten geführt werden können). Mit dem in der Treuepflicht wurzelnden Konkurrenzverbot wird die Erwerbsfreiheit des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers eingeschränkt; da wesentliche Interessen des Arbeitgebers nur dann berührt werden, wenn die vom Arbeitgeber tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit betroffen ist, führt eine am Schutzzweck der Norm orientierte Auslegung dahin, den in den Paragraphen 7, Absatz eins und 27 Ziffer 3, AngG gebrauchten Begriff "Geschäftszweig" eng auszulegen und nur auf die vom Arbeitgeber tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit zu beziehen (siehe auch Martinek-Schwarz Ang6 618; Spielbüchler in Spielbüchler Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 150; vergleiche auch ZAS 1986/22 (Beck-Mannagetta) = Arb 10.452 = SZ 58/135).
Da die beklagte Partei nicht einmal behauptet hat, sie habe im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Wirbelbrecher (wie sie ausschließlich von der Firma T***** GesmbH vermarktet wurden) oder ähnliche Geräte konstruiert oder vertrieben, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der Firma T***** GesmbH um kein Konkurrenzunternehmen der beklagten Partei handelte. Soweit die Revisionswerberin hingegen ausführt, die Firma T***** GesmbH habe sich nicht nur mit der Verwertung einer Erfindung beschäftigt, geht sie nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, so daß die Rechtsrüge diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Da es sich um kein Konkurrenzunternehmen der beklagten Partei handelte, verstieß der Kläger, der in seiner Funktion als Prokurist keinerlei Tätigkeit für die T***** GesmbH entfaltete, auch mit der fallweisen Erteilung von Ratschlägen kaufmännischer oder technischer Art an Ing. H***** S***** entgegen der Auffassung der Revisionswerberin gegen das Konkurrenzverbot, selbst wenn man die ohne sonstige Gegenleistung erfolgte Übertragung eines Geschäftsanteils als Entgelt ansehen würde. Da der Kläger durch die - geringfügige - Tätigkeit für die Firma T***** GesmbH wesentliche Interessen der beklagten Partei nicht gefährdete, lag darin auch nicht eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG begründende Verletzung der Treuepflicht. Schließlich ist auch die Kapitalbeteiligung des Klägers an der Firma T***** GesmbH nicht als Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens im Sinne des § 27 Z 3 erster Tatbestand AngG zu qualifizieren (siehe ecolex 1990, 303).Da es sich um kein Konkurrenzunternehmen der beklagten Partei handelte, verstieß der Kläger, der in seiner Funktion als Prokurist keinerlei Tätigkeit für die T***** GesmbH entfaltete, auch mit der fallweisen Erteilung von Ratschlägen kaufmännischer oder technischer Art an Ing. H***** S***** entgegen der Auffassung der Revisionswerberin gegen das Konkurrenzverbot, selbst wenn man die ohne sonstige Gegenleistung erfolgte Übertragung eines Geschäftsanteils als Entgelt ansehen würde. Da der Kläger durch die - geringfügige - Tätigkeit für die Firma T***** GesmbH wesentliche Interessen der beklagten Partei nicht gefährdete, lag darin auch nicht eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Tatbestand AngG begründende Verletzung der Treuepflicht. Schließlich ist auch die Kapitalbeteiligung des Klägers an der Firma T***** GesmbH nicht als Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 3, erster Tatbestand AngG zu qualifizieren (siehe ecolex 1990, 303).
Auch mit den Arbeiten für die Firma M***** verstieß der Kläger nicht gegen das Konkurrenzverbot, weil E***** S***** als Vertreter der Gesellschafter der beklagten Partei die Durchführung dieser Arbeiten ausdrücklich verboten hatte und überdies die Übernahme dieser Arbeiten durch den Kläger im Interesse der beklagten Partei lag, der dadurch ein Kunde erhalten blieb.
Auch damit, daß der Kläger für von erst einzuschulenden, ansonsten nicht ausgelasteten Arbeitskräften der beklagten Partei angefertigte - teilweise nicht brauchbare - Baupläne nicht den gesamten Zeitaufwand verrechnete, bzw nur dann Bezahlung verlangte, wenn sie tatsächlich verwendet wurden, verletzte er entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht seine Treupflicht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.