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Entscheidung 9 ObA 72/19g×

Entscheidung 9 ObA 72/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA72/19g

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ing. Dipl.-Ing. (FH) E***** M*****, gegen die Antragsgegnerin H***** GmbH, *****, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrag des Antragstellers den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Antragstellers vom 16. 5. 2019 wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller erhob beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht als Kläger gegen die Antragsgegnerin (dort Beklagte) mit dem Vorbringen, im Jahr 2017 bei einer Bewerbung diskriminiert worden zu sein, am 28. 2. 2019 Klage. Die Klage wurde mit Beschluss vom 9. 4. 2019 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss brachte der Antragsteller (unter anderem) einen Rekurs ein. Weiters beantragte er – hier interessierend – unter Hinweis auf das beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu 8 Cga 24/19w geführte Verfahren und mit gleichem Vorbringen wie in diesem mit unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtetem Schreiben vom 16. 5. 2019 ein „besonderes Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 2 nach Absatz 5, ASGG“. Mit weiterer Eingabe vom 17. 5. 2019 kündigte der Antragsteller dem Obersten Gerichtshof die Übermittlung eines „korrigierten“ Antrags bis spätestens „nächsten Montag“ – das wäre der 20. 5. 2019 gewesen – an. Es langte allerdings bis dahin keine Verbesserung ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller strebt – ungeachtet der Zitierung auch des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG – erkennbar nur ein besonderes Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG durch den Obersten Gerichtshof an. Er richtete nämlich den Antrag unmittelbar an den Obersten Gerichtshof und erklärte darin, das Verfahren vor dem Landesgericht bzw Oberlandesgericht Linz solle „bis zur Entscheidung des OGH stillgelegt werden“. Die Bezugnahme des Antragstellers auf Paragraph 54, Absatz eins, ASGG stellt damit bloß eine unrichtige rechtliche Qualifikation dar. Paragraph 54, Absatz 5, ASGG regelt soweit hier relevant nur, dass Anträge nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG auch dann erhoben werden können, wenn der Berechtigte eine Leistungsklage erheben könnte.

Beim besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG handelt es sich um ein Musterverfahren auf überbetrieblicher Ebene. Dadurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, arbeitsrechtliche Fragen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sind, in einem nach den Grundsätzen des Außerstreitgesetzes zwischen den betreffenden Interessenvertretungen geführten Verfahren aufgrund eines behaupteten Sachverhalts einer Klärung zuzuführen. Die Antragslegitimation liegt im Fall des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG bei den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit sollte eine Interessenwahrung nur durch die dazu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden (8 ObA 14/13m mwN).

Beim Antragsteller handelt es sich um eine natürliche Person und nicht um eine kollektivvertragsfähige Körperschaft. Ihm fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG.

Ein Verbesserungsverfahren war nicht einzuleiten, da der Antragsteller zum einen unter Berufung auf Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ausdrücklich die besondere Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in Anspruch nehmen möchte, zum anderen aber mit identem Vorbringen bereits die erwähnte Klage beim Landesgericht Linz eingebracht hat. Zudem hat er selbst die Einbringung eines „korrigierten“ Antrags angekündigt, hielt aber die sich selbst gesetzte Frist nicht ein. Aus den in seiner schließlich am 7. 6. 2019 eingebrachten Eingabe angeführten Regelwerken (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Europäische Menschenrechtskonvention, Charta der Grundrechte der Europäischen Union) geht keine Legitimation des Antragstellers zur Erhebung eines Antrags nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG hervor wie auch nicht aus dem ebenso ins Treffen geführten „Natur- und Vernunftrecht“. Selbiges gilt für die weitere, am 12. 6. 2019 erfolgte Eingabe des Antragstellers.

Der Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG war daher abzuweisen vergleiche 9 ObA 610/90).

Textnummer

E125863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00072.19G.0625.000

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20190625_OGH0002_009OBA00072_19G0000_000