Der Antragsteller strebt – ungeachtet der Zitierung auch des § 54 Abs 1 ASGG – erkennbar nur ein besonderes Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG durch den Obersten Gerichtshof an. Er richtete nämlich den Antrag unmittelbar an den Obersten Gerichtshof und erklärte darin, das Verfahren vor dem Landesgericht bzw Oberlandesgericht Linz solle „bis zur Entscheidung des OGH stillgelegt werden“. Die Bezugnahme des Antragstellers auf § 54 Abs 1 ASGG stellt damit bloß eine unrichtige rechtliche Qualifikation dar. § 54 Abs 5 ASGG regelt soweit hier relevant nur, dass Anträge nach § 54 Abs 2 ASGG auch dann erhoben werden können, wenn der Berechtigte eine Leistungsklage erheben könnte.Der Antragsteller strebt – ungeachtet der Zitierung auch des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG – erkennbar nur ein besonderes Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG durch den Obersten Gerichtshof an. Er richtete nämlich den Antrag unmittelbar an den Obersten Gerichtshof und erklärte darin, das Verfahren vor dem Landesgericht bzw Oberlandesgericht Linz solle „bis zur Entscheidung des OGH stillgelegt werden“. Die Bezugnahme des Antragstellers auf Paragraph 54, Absatz eins, ASGG stellt damit bloß eine unrichtige rechtliche Qualifikation dar. Paragraph 54, Absatz 5, ASGG regelt soweit hier relevant nur, dass Anträge nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG auch dann erhoben werden können, wenn der Berechtigte eine Leistungsklage erheben könnte.
Beim besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG handelt es sich um ein Musterverfahren auf überbetrieblicher Ebene. Dadurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, arbeitsrechtliche Fragen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sind, in einem nach den Grundsätzen des Außerstreitgesetzes zwischen den betreffenden Interessenvertretungen geführten Verfahren aufgrund eines behaupteten Sachverhalts einer Klärung zuzuführen. Die Antragslegitimation liegt im Fall des § 54 Abs 2 ASGG bei den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit sollte eine Interessenwahrung nur durch die dazu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden (8 ObA 14/13m mwN).Beim besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG handelt es sich um ein Musterverfahren auf überbetrieblicher Ebene. Dadurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, arbeitsrechtliche Fragen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sind, in einem nach den Grundsätzen des Außerstreitgesetzes zwischen den betreffenden Interessenvertretungen geführten Verfahren aufgrund eines behaupteten Sachverhalts einer Klärung zuzuführen. Die Antragslegitimation liegt im Fall des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG bei den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit sollte eine Interessenwahrung nur durch die dazu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden (8 ObA 14/13m mwN).
Beim Antragsteller handelt es sich um eine natürliche Person und nicht um eine kollektivvertragsfähige Körperschaft. Ihm fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG.Beim Antragsteller handelt es sich um eine natürliche Person und nicht um eine kollektivvertragsfähige Körperschaft. Ihm fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG.
Ein Verbesserungsverfahren war nicht einzuleiten, da der Antragsteller zum einen unter Berufung auf § 54 Abs 2 ASGG ausdrücklich die besondere Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in Anspruch nehmen möchte, zum anderen aber mit identem Vorbringen bereits die erwähnte Klage beim Landesgericht Linz eingebracht hat. Zudem hat er selbst die Einbringung eines „korrigierten“ Antrags angekündigt, hielt aber die sich selbst gesetzte Frist nicht ein. Aus den in seiner schließlich am 7. 6. 2019 eingebrachten Eingabe angeführten Regelwerken (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Europäische Menschenrechtskonvention, Charta der Grundrechte der Europäischen Union) geht keine Legitimation des Antragstellers zur Erhebung eines Antrags nach § 54 Abs 2 ASGG hervor wie auch nicht aus dem ebenso ins Treffen geführten „Natur- und Vernunftrecht“. Selbiges gilt für die weitere, am 12. 6. 2019 erfolgte Eingabe des Antragstellers.Ein Verbesserungsverfahren war nicht einzuleiten, da der Antragsteller zum einen unter Berufung auf Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ausdrücklich die besondere Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in Anspruch nehmen möchte, zum anderen aber mit identem Vorbringen bereits die erwähnte Klage beim Landesgericht Linz eingebracht hat. Zudem hat er selbst die Einbringung eines „korrigierten“ Antrags angekündigt, hielt aber die sich selbst gesetzte Frist nicht ein. Aus den in seiner schließlich am 7. 6. 2019 eingebrachten Eingabe angeführten Regelwerken (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Europäische Menschenrechtskonvention, Charta der Grundrechte der Europäischen Union) geht keine Legitimation des Antragstellers zur Erhebung eines Antrags nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG hervor wie auch nicht aus dem ebenso ins Treffen geführten „Natur- und Vernunftrecht“. Selbiges gilt für die weitere, am 12. 6. 2019 erfolgte Eingabe des Antragstellers.
Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG war daher abzuweisen (vgl 9 ObA 610/90).Der Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG war daher abzuweisen vergleiche 9 ObA 610/90).