Die Revision ist teilweise berechtigt.
Eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO erfordert ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes und eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers. In diesem Sinn besteht ein Bedürfnis nach Zulassung einer Feststellungsklage nur dann, wenn das Feststellungsurteil tatsächlich den Zweck erfüllt, den Streitfall bindend zu klären (vollkommene Bereinigung des streitigen Rechtskomplexes), sodaß es aus aktuellem Anlaß geeignet ist, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Prozessuale Vorteile genügen dafür ebensowenig, wie die Feststellung bloßer "Rechtslagen" (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1.096 ff; derselbe Komm III 65 ff, 69; WBl 1993, 124; 9 Ob A 257/92; 9 Ob A 72/93). Der Kläger begründet sein Feststellungsbegehren auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß § 116 ArbVG damit, daß die Beklagte verlangt hätte, die Betriebsratstätigkeit auf eigene Kosten zu entfalten und so zu verrichten, daß sie nicht als Arbeitszeit zu entlohnen sei und die durch Betriebsratstätigkeit eingetretene Verschiebungen der Arbeitszeit nicht als Überstunden zu entlohnen seien. Der Kläger hat aber nicht die Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes dieser von der Anwendung oder Nichtanwendung des § 116 ArbVG abgeleiteten Rechte begehrt, sondern sich auf die Feststellung der ohnehin nicht strittigen Rechtslage des § 116 ArbVG beschränkt.Eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO erfordert ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes und eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers. In diesem Sinn besteht ein Bedürfnis nach Zulassung einer Feststellungsklage nur dann, wenn das Feststellungsurteil tatsächlich den Zweck erfüllt, den Streitfall bindend zu klären (vollkommene Bereinigung des streitigen Rechtskomplexes), sodaß es aus aktuellem Anlaß geeignet ist, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Prozessuale Vorteile genügen dafür ebensowenig, wie die Feststellung bloßer "Rechtslagen" vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1.096 ff; derselbe Komm römisch drei 65 ff, 69; WBl 1993, 124; 9 Ob A 257/92; 9 Ob A 72/93). Der Kläger begründet sein Feststellungsbegehren auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß Paragraph 116, ArbVG damit, daß die Beklagte verlangt hätte, die Betriebsratstätigkeit auf eigene Kosten zu entfalten und so zu verrichten, daß sie nicht als Arbeitszeit zu entlohnen sei und die durch Betriebsratstätigkeit eingetretene Verschiebungen der Arbeitszeit nicht als Überstunden zu entlohnen seien. Der Kläger hat aber nicht die Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes dieser von der Anwendung oder Nichtanwendung des Paragraph 116, ArbVG abgeleiteten Rechte begehrt, sondern sich auf die Feststellung der ohnehin nicht strittigen Rechtslage des Paragraph 116, ArbVG beschränkt.
Mit dem Feststellungsbegehren wird daher der von ihm selbst als strittig bezeichnete Rechtskomplex der von der Beklagten in Frage gestellten Rechte nicht bereinigt und ein künftiger Rechtsstreit nicht vermieden. Mit der begehrten Feststellung könnte die Bezahlung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeit deshalb nicht erzwungen werden, weil die Beklagte genau die zur Begründung des Feststellungsbegehrens vom Kläger angeführten und von der Beklagten als strittig angesehenen Umstände einwenden würde, ohne die ohnehin unbestreitbare Rechtslage des § 116 ArbVG in Zweifel ziehen zu müssen.Mit dem Feststellungsbegehren wird daher der von ihm selbst als strittig bezeichnete Rechtskomplex der von der Beklagten in Frage gestellten Rechte nicht bereinigt und ein künftiger Rechtsstreit nicht vermieden. Mit der begehrten Feststellung könnte die Bezahlung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeit deshalb nicht erzwungen werden, weil die Beklagte genau die zur Begründung des Feststellungsbegehrens vom Kläger angeführten und von der Beklagten als strittig angesehenen Umstände einwenden würde, ohne die ohnehin unbestreitbare Rechtslage des Paragraph 116, ArbVG in Zweifel ziehen zu müssen.
Ob die Annahme einer generellen Bestreitung der Entgeltfortzahlungsverpflichtung nach § 116 ArbVG durch das Berufungsgericht aktenwidrig ist, ist bedeutungslos. Nicht nur die Bestreitung der einzelnen Ansprüche sondern auch die generelle Bestreitung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 116 ArbVG rechtfertigt das Feststellungsbegehren nicht, weil die sich direkt aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung als nicht bestreitbar keiner Feststellung zugänglich, sondern selbstverständliche Rechtsgrundlage des einzelnen Anspruches ist.Ob die Annahme einer generellen Bestreitung der Entgeltfortzahlungsverpflichtung nach Paragraph 116, ArbVG durch das Berufungsgericht aktenwidrig ist, ist bedeutungslos. Nicht nur die Bestreitung der einzelnen Ansprüche sondern auch die generelle Bestreitung der gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 116, ArbVG rechtfertigt das Feststellungsbegehren nicht, weil die sich direkt aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung als nicht bestreitbar keiner Feststellung zugänglich, sondern selbstverständliche Rechtsgrundlage des einzelnen Anspruches ist.
Ein Feststellungsinteresse besteht daher insoweit nicht.
Damit der Betriebsinhaber die Pflicht, dem Betriebsratsmitglied die notwendige Freizeit zu gewähren, erfüllen kann, hat es um diese anzusuchen. Dabei ist dem Betriebsinhaber wenigstens in groben Umrissen der Grund und die voraussichtliche Dauer des Arbeitsversäumnisses bekannt zu geben. Das Ansuchen besteht aus einer Abmeldung und einer Information und hat keinen Antrag zum Gegenstand (Floretta in Floretta-Strasser ArbVG-HdKomm 785; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser ArbR II3 408 mwN; ZAS 1992/16 [Resch] = DRdA 1991/54 [Andexlinger]).
Da das Ansuchen um Freizeitgewährung daher nur aus einer Abmeldung und einer Information des Betriebsinhabers zu bestehen hat, geht die Dienstanweisung der Beklagten, "..... in Hinkunft haben die Betriebsmitglieder für die Zeit des Fernbleibens vom Arbeitsplatz unter Angabe der Begründung zuvor um Gewährung der hiefür notwendigen Freizeit anzusuchen", über das dem Betriebsinhaber zustehende Informationsrecht hinaus, weil es sich bei einem Gesuch um eine Bitte an jemanden mit entsprechender Befugnis handelt, um in einem bestimmten Fall eine Bewilligung oder Genehmigung zu erhalten. Die von der Beklagten verlangte Pflicht zum Ansuchen, kommt einer Antragspflicht gleich, die aber gegen das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des § 115 ArbVG verstößt, weil damit die Ausübung der Betriebsratstätigkeit durch Einflußnahme des Betriebsinhabers erschwert würde (Cerny ArbVG8 573; Köck Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht 56). Diesbezüglich ist daher ein Feststellungsinteresse zu bejahen.Da das Ansuchen um Freizeitgewährung daher nur aus einer Abmeldung und einer Information des Betriebsinhabers zu bestehen hat, geht die Dienstanweisung der Beklagten, "..... in Hinkunft haben die Betriebsmitglieder für die Zeit des Fernbleibens vom Arbeitsplatz unter Angabe der Begründung zuvor um Gewährung der hiefür notwendigen Freizeit anzusuchen", über das dem Betriebsinhaber zustehende Informationsrecht hinaus, weil es sich bei einem Gesuch um eine Bitte an jemanden mit entsprechender Befugnis handelt, um in einem bestimmten Fall eine Bewilligung oder Genehmigung zu erhalten. Die von der Beklagten verlangte Pflicht zum Ansuchen, kommt einer Antragspflicht gleich, die aber gegen das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des Paragraph 115, ArbVG verstößt, weil damit die Ausübung der Betriebsratstätigkeit durch Einflußnahme des Betriebsinhabers erschwert würde (Cerny ArbVG8 573; Köck Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht 56). Diesbezüglich ist daher ein Feststellungsinteresse zu bejahen.
Die Revisionswerberin begehrt zwar in ihrem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Berufungsurteiles durch Abweisung des nach der Teilrückziehung der Revision noch bestrittenen Entgeltfortzahlungsanspruches für den 31.1.1992, den 4.2.1992 und den 14.5.1992 führt dazu aber mit Ausnahme des 31.1.1992 nichts aus. Den Revisionsausführungen läßt sich nur entnehmen, daß die Beklagte die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von bezahlter ad hoc Freizeit durch zwei Mitglieder des Betriebsrates am 31.1.1992 zur Einholung einer Rechtsauskunft der Gewerkschaft bestreitet.
Grund dafür, daß zwei Betriebsratsmitglieder die Gewerkschaft aufgesucht haben, war nach den Feststellungen, daß es um die Entlassung des Stellvertreters des Betriebsratsvorsitzenden ging und über den Ersatz des entlassenen Stellvertreters, der auch in der Schlichtungsstelle tätig war, zu entscheiden war und der Kläger als Nachfolger desselben zur Debatte stand.
Ein Freistellungsanspruch des Mitgliedes des Betriebsrates nach § 116 ArbVG besteht nur insoweit, als dies zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten erforderlich ist. Anknüpfungspunkt ist dabei der gesetzliche Aufgabenbereich des Betriebsrates (ZAS 1993/11 [Strasser]). Auszuschließen sind aber über - und außerbetriebliche Aktivitäten (Köck aaO 143). Durch die gesetzliche Einschränkung des Entgeltfortzahlungsanspruches auf die "erforderliche Freizeit" ist aber bei Geltendmachung desselben eine gerichtliche Erforderlichkeitsprüfung möglich (Strasser in ZAS 1993/11 mwN). Dabei hat eine Abwägung zwischen der Nützlichkeit der Aktivität zB im Vergleich zu anderen Möglichkeiten einerseits und den betrieblichen Interessen, also insbesondere der Freistellungsdauer nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß auch die individuellen Fähigkeiten des Betriebsratsmitgliedes hinsichtlich des Zeitaufwandes nicht vernachlässigt werden dürfen (Köck aaO 140 ff).Ein Freistellungsanspruch des Mitgliedes des Betriebsrates nach Paragraph 116, ArbVG besteht nur insoweit, als dies zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten erforderlich ist. Anknüpfungspunkt ist dabei der gesetzliche Aufgabenbereich des Betriebsrates (ZAS 1993/11 [Strasser]). Auszuschließen sind aber über - und außerbetriebliche Aktivitäten (Köck aaO 143). Durch die gesetzliche Einschränkung des Entgeltfortzahlungsanspruches auf die "erforderliche Freizeit" ist aber bei Geltendmachung desselben eine gerichtliche Erforderlichkeitsprüfung möglich (Strasser in ZAS 1993/11 mwN). Dabei hat eine Abwägung zwischen der Nützlichkeit der Aktivität zB im Vergleich zu anderen Möglichkeiten einerseits und den betrieblichen Interessen, also insbesondere der Freistellungsdauer nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß auch die individuellen Fähigkeiten des Betriebsratsmitgliedes hinsichtlich des Zeitaufwandes nicht vernachlässigt werden dürfen (Köck aaO 140 ff).
Da der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden von den Betriebsratsmitgliedern gewählt wird (§ 66 Abs 3 ArbVG), ist dem Betriebsratsvorsitzenden zuzubilligen, Informationen sowohl über seine Entlassung als auch über die Neuwahl oder die verwaiste Funktion als Vertreter bei der Schlichtungsstelle bei der Gewerkschaft einzuholen. Ein Tätigwerden eines weiteren Mitgliedes des Betriebsrates war aber nicht erforderlich, weil die Information problemlos intern weitergegeben hätte werden können (Köck aaO 138 f). Soweit die Angelegenheit den Kläger persönlich als potentiellen Nachfolger des entlassenen Betriebsratsmitgliedes betraf, ist zu überlegen, daß ein Vertreter bei der Schlichtungsstelle vom Betriebsrat als Streitteil einer Schlichtungsstellenstreitigkeit entsendet und andererseits Arbeitnehmerbeisitzer vom Betriebsrat namhaft gemacht bzw aus einer über Vorschlag der Arbeiterkammer zustandegekommenen Beisitzerliste entnommen werden (§§ 144 ff ARbVG). Es ist daher auch in diesem Fall lediglich das Informationsrecht eines Betriebsratsmitgliedes zu bejahen, das aber grundsätzlich ohne vorgenommene Delegation in diesem Fall dem Betriebsratsvorsitzenden zustand.Da der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden von den Betriebsratsmitgliedern gewählt wird (Paragraph 66, Absatz 3, ArbVG), ist dem Betriebsratsvorsitzenden zuzubilligen, Informationen sowohl über seine Entlassung als auch über die Neuwahl oder die verwaiste Funktion als Vertreter bei der Schlichtungsstelle bei der Gewerkschaft einzuholen. Ein Tätigwerden eines weiteren Mitgliedes des Betriebsrates war aber nicht erforderlich, weil die Information problemlos intern weitergegeben hätte werden können (Köck aaO 138 f). Soweit die Angelegenheit den Kläger persönlich als potentiellen Nachfolger des entlassenen Betriebsratsmitgliedes betraf, ist zu überlegen, daß ein Vertreter bei der Schlichtungsstelle vom Betriebsrat als Streitteil einer Schlichtungsstellenstreitigkeit entsendet und andererseits Arbeitnehmerbeisitzer vom Betriebsrat namhaft gemacht bzw aus einer über Vorschlag der Arbeiterkammer zustandegekommenen Beisitzerliste entnommen werden (Paragraphen 144, ff ARbVG). Es ist daher auch in diesem Fall lediglich das Informationsrecht eines Betriebsratsmitgliedes zu bejahen, das aber grundsätzlich ohne vorgenommene Delegation in diesem Fall dem Betriebsratsvorsitzenden zustand.
Der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung für den 31.1.1992 für die Dauer von vier Stunden (drei Stunden 19 Minuten Normalstunden und 41 Minuten 50 %ige Überstunden) im Ausmaß von S 676,38 besteht daher nicht zu Recht.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes gehört das Feststellungsbegehren insgesamt zu den in § 50 Abs 2 ASGG genannten Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes ergeben. Ein Kostenersatzanspruch besteht daher nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (§ 58 Abs 1 ASGG). Da der Kläger mit dem mit S 100.000,-- bewerteten Interesse am Feststellungsbegehren zur Hälfte unterlegen ist, waren die Kosten gegenseitig aufzuheben. Die Entscheidung über die auf das Leistungsbegehren entfallenden Kosten ist gemäß § 52 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes gehört das Feststellungsbegehren insgesamt zu den in Paragraph 50, Absatz 2, ASGG genannten Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes ergeben. Ein Kostenersatzanspruch besteht daher nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (Paragraph 58, Absatz eins, ASGG). Da der Kläger mit dem mit S 100.000,-- bewerteten Interesse am Feststellungsbegehren zur Hälfte unterlegen ist, waren die Kosten gegenseitig aufzuheben. Die Entscheidung über die auf das Leistungsbegehren entfallenden Kosten ist gemäß Paragraph 52, ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.