Rechtssatz RS0051039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051039
Entscheidungsdatum
25.05.1994
Rechtssatz
Da der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden von den Betriebsratsmitgliedern gewählt wird, ist dem Betriebsratsvorsitzenden zuzubilligen, Informationen sowohl über dessen Entlassung als auch über die Neuwahl oder die verwaiste Funktion als Vertreter bei der Schlichtungsstelle bei der Gewerkschaft einzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051039
Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_009OBA00072_9400000_002