Das Berufungsgericht hat die maßgebende Rechtslage für die Beurteilung, ob der Kläger als leitender Angestellter iS § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zu qualifizieren ist, auf der Grundlage der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes umfassend und zutreffend dargestellt. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die maßgebende Rechtslage für die Beurteilung, ob der Kläger als leitender Angestellter iS Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG zu qualifizieren ist, auf der Grundlage der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes umfassend und zutreffend dargestellt. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
Dem Rekurswerber ist beizupflichten, dass die Befugnis, Kündigungen auszusprechen, für sich allein einen Angestellten, dessen sonstige Befugnisse klar vom Bild eines leitenden Angestellten abweichen, nicht zum leitenden Angestellten iS § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG macht. Die Befugnis zum Ausspruch der Kündigung besagt ja für sich allein noch nicht einmal, dass der Angestellte auch berechtigt ist, selbständig die Kündigungsentscheidung zu treffen. Die dem Berufungsgericht vom Rekurswerber unterstellte Rechtsauffassung, die bloße Befugnis zum Ausspruch der Kündigung bewirke schon die Qualifikation des Angestellten als leitend iS § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ist aber der Berufungsentscheidung ohnedies nicht zu entnehmen. Die entsprechende Formulierung des Berufungsgerichtes ist vor dem Hintergrund seiner sonstigen Ausführungen über die für die Beurteilung maßgebenden Kriterien und über die Stellung des Klägers zu sehen. Vor allem aber stellt sie (zutreffend) klar, dass der Umstand, dass der Kläger rechtlich schwierige Kündigungen nicht aussprechen durfte, unter den gegebenen Umständen dann nicht seiner Qualifizierung als leitender Angestellter entgegensteht, wenn er "im Normalfall" zum Ausspruch der Kündigung aus eigener Kompetenz berechtigt war. Dass das Berufungsgericht darüber hinaus auch andere Kriterien als wesentlich erachtet, zeigen seine umfangreichen Ausführungen, mit denen es als ebenfalls ausschlaggebend ansieht, ob der Kläger - wenn auch im Rahmen eines Einstellungskontingentes - aus eigener Berechtigung zur Rekrutierung und rechtlichen Bindung von Mitarbeitern ermächtigt war.Dem Rekurswerber ist beizupflichten, dass die Befugnis, Kündigungen auszusprechen, für sich allein einen Angestellten, dessen sonstige Befugnisse klar vom Bild eines leitenden Angestellten abweichen, nicht zum leitenden Angestellten iS Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG macht. Die Befugnis zum Ausspruch der Kündigung besagt ja für sich allein noch nicht einmal, dass der Angestellte auch berechtigt ist, selbständig die Kündigungsentscheidung zu treffen. Die dem Berufungsgericht vom Rekurswerber unterstellte Rechtsauffassung, die bloße Befugnis zum Ausspruch der Kündigung bewirke schon die Qualifikation des Angestellten als leitend iS Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG ist aber der Berufungsentscheidung ohnedies nicht zu entnehmen. Die entsprechende Formulierung des Berufungsgerichtes ist vor dem Hintergrund seiner sonstigen Ausführungen über die für die Beurteilung maßgebenden Kriterien und über die Stellung des Klägers zu sehen. Vor allem aber stellt sie (zutreffend) klar, dass der Umstand, dass der Kläger rechtlich schwierige Kündigungen nicht aussprechen durfte, unter den gegebenen Umständen dann nicht seiner Qualifizierung als leitender Angestellter entgegensteht, wenn er "im Normalfall" zum Ausspruch der Kündigung aus eigener Kompetenz berechtigt war. Dass das Berufungsgericht darüber hinaus auch andere Kriterien als wesentlich erachtet, zeigen seine umfangreichen Ausführungen, mit denen es als ebenfalls ausschlaggebend ansieht, ob der Kläger - wenn auch im Rahmen eines Einstellungskontingentes - aus eigener Berechtigung zur Rekrutierung und rechtlichen Bindung von Mitarbeitern ermächtigt war.
Da somit die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtig ist, ist seine Ansicht, dass der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, für den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfbar (RIS-Justiz RS0042179; zuletzt 9 ObA 136/99m; 9 ObA 287/99t).
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.