Begründung:
Der Kläger ist das gemäß § 19 Abs 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) eingerichtete Personalvertretungsorgan für den Bereich des gemäß § 17 Abs 3 Z 2 Poststrukturgesetz (Tirol und Vorarlberg) zuständigen Personalamts. Die Beklagte beabsichtigt, den Standort des Personalamts von Innsbruck nach Hall in Tirol zu verlegen, wo bereits eine weitgehende Konzentration anderer Posteinrichtungen erfolgt ist.Der Kläger ist das gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) eingerichtete Personalvertretungsorgan für den Bereich des gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, Poststrukturgesetz (Tirol und Vorarlberg) zuständigen Personalamts. Die Beklagte beabsichtigt, den Standort des Personalamts von Innsbruck nach Hall in Tirol zu verlegen, wo bereits eine weitgehende Konzentration anderer Posteinrichtungen erfolgt ist.
Der klagende Betriebsausschuss begehrt mit seinem Hauptbegehren die Unterlassung durch die Beklagte, das in Innsbruck eingerichtete Personalamt für die Beamten bei Betriebsstellen der Beklagten in Tirol und Vorarlberg nach Hall in Tirol zu verlegen, wobei dieses Begehren auf die Durchsetzung eines Belegschaftsrechts gestützt wird. In eventu (gestützt auf § 50 Abs 1 ASGG) begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beamten des Personalamts Innsbruck der Beklagten nicht zur Arbeitsleistung an der neuen Betriebsstelle in Hall in Tirol verpflichtet seien, in eventu, dass festgestellt werde, dass die von der Beklagten in Auftrag gegebene Verlegung des in Innsbruck eingerichteten Personalamts für die Beamten der Betriebsstellen der Beklagten in Tirol und Vorarlberg nach Hall in Tirol gesetzwidrig und rechtsunwirksam sei. Zur Sicherung seiner Ansprüche begehrt der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Beklagten aufzutragen, es mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens zu unterlassen, das in Innsbruck eingerichtete Personalamt für die Beamten bei Betriebsstellen der Beklagten in Tirol und Vorarlberg nach Hall in Tirol zu verlegen, in eventu die Feststellung, dass die Beamten des Personalamts der Beklagten in Tirol und Vorarlberg mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegenständlichen Rechtsstreits nicht zur Arbeitsleistung an der neuen Betriebsstelle in Hall in Tirol verpflichtet seien. Gemäß § 72 Abs 1 PBVG iVm § 109 ArbVG sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den klagenden Personalausschuss rechtzeitig von der beabsichtigten Betriebsverlegungsmaßnahme zu verständigen und sich mit diesem zu beraten. Dies sei unterblieben. Der Kläger habe daher ein Recht auf Unterlassung der beabsichtigten Maßnahmen. Eine Betriebsverlegung sei auch nicht zumutbar, weil die beim Personalamt beschäftigten Beamten erhebliche Mehrzeiten für längere An- und Abfahrtswege in Kauf nehmen müssten; auch sei es Pensionisten nicht zumutbar, zwecks Auskunftserteilung zum Personalvertretungsorgan länger als bisher anzureisen.Der klagende Betriebsausschuss begehrt mit seinem Hauptbegehren die Unterlassung durch die Beklagte, das in Innsbruck eingerichtete Personalamt für die Beamten bei Betriebsstellen der Beklagten in Tirol und Vorarlberg nach Hall in Tirol zu verlegen, wobei dieses Begehren auf die Durchsetzung eines Belegschaftsrechts gestützt wird. In eventu (gestützt auf Paragraph 50, Absatz eins, ASGG) begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beamten des Personalamts Innsbruck der Beklagten nicht zur Arbeitsleistung an der neuen Betriebsstelle in Hall in Tirol verpflichtet seien, in eventu, dass festgestellt werde, dass die von der Beklagten in Auftrag gegebene Verlegung des in Innsbruck eingerichteten Personalamts für die Beamten der Betriebsstellen der Beklagten in Tirol und Vorarlberg nach Hall in Tirol gesetzwidrig und rechtsunwirksam sei. Zur Sicherung seiner Ansprüche begehrt der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Beklagten aufzutragen, es mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens zu unterlassen, das in Innsbruck eingerichtete Personalamt für die Beamten bei Betriebsstellen der Beklagten in Tirol und Vorarlberg nach Hall in Tirol zu verlegen, in eventu die Feststellung, dass die Beamten des Personalamts der Beklagten in Tirol und Vorarlberg mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegenständlichen Rechtsstreits nicht zur Arbeitsleistung an der neuen Betriebsstelle in Hall in Tirol verpflichtet seien. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, PBVG in Verbindung mit Paragraph 109, ArbVG sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den klagenden Personalausschuss rechtzeitig von der beabsichtigten Betriebsverlegungsmaßnahme zu verständigen und sich mit diesem zu beraten. Dies sei unterblieben. Der Kläger habe daher ein Recht auf Unterlassung der beabsichtigten Maßnahmen. Eine Betriebsverlegung sei auch nicht zumutbar, weil die beim Personalamt beschäftigten Beamten erhebliche Mehrzeiten für längere An- und Abfahrtswege in Kauf nehmen müssten; auch sei es Pensionisten nicht zumutbar, zwecks Auskunftserteilung zum Personalvertretungsorgan länger als bisher anzureisen.
Die beklagte und gefährdende Partei beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Sicherungsantrags. Dieser beziehe sich ausschließlich auf das Personalamt und die Beamten, welche der Beklagten in Tirol und Vorarlberg zur Dienstleistung zugeteilt seien. Das Dienstverhältnis der Beamten sei ein öffentlich-rechtliches, sodass die Regelung der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten den Verwaltungsbehörden nicht aber den ordentlichen Gerichten zugewiesen sei. Beim Personalamt handle es sich um eine nachgeordnete Dienstbehörde, somit eine hoheitsrechtliche Einrichtung, hinsichtlich derer eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben sei. Sachlich hielt die Beklagte dem Begehren entgegen, dass der Personalausschuss sehr wohl in die Entscheidungsfindung über die Verlegung einbezogen worden sei, dieser es jedoch trotz einmaliger Verlegung eines Besprechungstermins abgelehnt habe, an einer derartigen Besprechung teilzunehmen. Im Übrigen handle es sich um eine nicht nur regionale Maßnahme, sondern um eine solche aufgrund eines überregionalen Konzepts, sodass nicht der klagende Betriebsausschuss, sondern der Zentralausschuss aktiv legitimiert sei.
Das Erstgericht erachtete seine sachliche Zuständigkeit für gegeben, wies jedoch den Sicherungsantrag sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren ab. Es stellte ergänzend fest, dass der Kläger nur oberflächlich über die geplanten Verlegungsmaßnahmen informiert worden sei, daher keine Möglichkeit zu einer gezielten Stellungnahme eingeräumt erhalten habe. Zur geplanten Besprechung wäre er nur im Hinblick auf eine Raumverteilung nach bereits durchgeführter Verlegung beigezogen worden. Die Verletzung der Bestimmung des § 109 ArbVG sei jedoch nicht sanktioniert, sodass weder der Unterlassungs- noch der Feststellungsanspruch des Klägers eine rechtliche Grundlage habe.Das Erstgericht erachtete seine sachliche Zuständigkeit für gegeben, wies jedoch den Sicherungsantrag sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren ab. Es stellte ergänzend fest, dass der Kläger nur oberflächlich über die geplanten Verlegungsmaßnahmen informiert worden sei, daher keine Möglichkeit zu einer gezielten Stellungnahme eingeräumt erhalten habe. Zur geplanten Besprechung wäre er nur im Hinblick auf eine Raumverteilung nach bereits durchgeführter Verlegung beigezogen worden. Die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 109, ArbVG sei jedoch nicht sanktioniert, sodass weder der Unterlassungs- noch der Feststellungsanspruch des Klägers eine rechtliche Grundlage habe.
Gegen diesen Beschluss erhoben beide Streitteile Rekurse. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, erklärte den angefochtenen Beschluss sowie das vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als nichtig und wies den Sicherungsantrag zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Bund als Dienstgeber der bei der Österreichischen Post AG beschäftigten Beamten seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter ausübe, denen die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zukomme. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde seien zwölf regionale Personalämter eingerichtet. Jeder zugewiesene Beamte sei einem Personalamt und damit auch den nachgeordneten Personalämtern zugeordnet. Unter Berufung auf die Vorentscheidung 9 ObA 32/05d argumentierte das Rekursgericht, dass sowohl für die Verlegung des Personalamts als Behörde als auch die Versetzung von den Personalämtern zugeteilten Beamten die Verwaltungsbehörden, nicht jedoch die Gerichte zuständig seien. Der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs sei daher berechtigt.Gegen diesen Beschluss erhoben beide Streitteile Rekurse. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, erklärte den angefochtenen Beschluss sowie das vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als nichtig und wies den Sicherungsantrag zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Bund als Dienstgeber der bei der Österreichischen Post AG beschäftigten Beamten seine Diensthoheit durch eines der in Paragraph 17, Absatz 2, PTSG genannten Personalämter ausübe, denen die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zukomme. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde seien zwölf regionale Personalämter eingerichtet. Jeder zugewiesene Beamte sei einem Personalamt und damit auch den nachgeordneten Personalämtern zugeordnet. Unter Berufung auf die Vorentscheidung 9 ObA 32/05d argumentierte das Rekursgericht, dass sowohl für die Verlegung des Personalamts als Behörde als auch die Versetzung von den Personalämtern zugeteilten Beamten die Verwaltungsbehörden, nicht jedoch die Gerichte zuständig seien. Der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs sei daher berechtigt.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Rekurs der gefährdenden Partei keine Folge gegeben und die einstweilige Verfügung erlassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.