Gemäß Art V Abs 4 BUAG sind Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber, der gemäß Art I Z 2 lit b sowie gemäß Abs 2 und 3 dieses Artikels dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegt, am 1.Oktober 1987 in Beschäftigung standen, alle bisher bei diesem Arbeitgeber geleisteten und dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 unterlegenen Beschäftigungszeiten für die dreijährige Anspruchsvoraussetzung sowie für einen Abfertigungsanspruch (Art I Z 10) anzurechnen, sofern diese in den Sachbereich der Abfertigungsregelung fallenden Beschäftigungszeiten unter Berücksichtigung kollektivvertraglicher Regelungen einem Abfertigungsanspruch nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz zugrunde zu legen wären und noch nicht für eine Abfertigung herangezogen wurden. Nach dieser ab 1.10.1987 geltenden Regelung wurden nur jene Beschäftigungszeiten übernommen, die den bis 30.9.1987 für dieses Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Abfertigungsregelungen entsprochen haben. Die gesetzliche Abfertigungsregelung für die nunmehr dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer war vor dem 1.10.1987 das Arbeiter-Abfertigungsgesetz. Danach bestand der Abfertigungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber und erhöhte sich im weiteren entsprechend der Dauer der ununterbrochenen Dienstzeit. Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz wurde vor allem wegen der Voraussetzung des Vorliegens eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses durch eine Reihe von kollektivvertraglichen Regelungen ergänzt. Diese befaßten sich durchwegs mit der Möglichkeit, unterbrochene Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber, sofern diese Unterbrechungen die im Kollektivvertrag festgesetzte Höchstdauer nicht überschritten, zur Bemessung der Dauer des für einen Abfertigungsanspruch nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz erforderlichen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zusammenzurechnen (Martinek-Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, 308). Ein Zurückgreifen auf die kollektivvertraglichen Regelungen ist daher nur erforderlich, wenn (echte) Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses vorliegen.Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, BUAG sind Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber, der gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 2, Litera b, sowie gemäß Absatz 2 und 3 dieses Artikels dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegt, am 1.Oktober 1987 in Beschäftigung standen, alle bisher bei diesem Arbeitgeber geleisteten und dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 unterlegenen Beschäftigungszeiten für die dreijährige Anspruchsvoraussetzung sowie für einen Abfertigungsanspruch (Artikel römisch eins, Ziffer 10,) anzurechnen, sofern diese in den Sachbereich der Abfertigungsregelung fallenden Beschäftigungszeiten unter Berücksichtigung kollektivvertraglicher Regelungen einem Abfertigungsanspruch nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz zugrunde zu legen wären und noch nicht für eine Abfertigung herangezogen wurden. Nach dieser ab 1.10.1987 geltenden Regelung wurden nur jene Beschäftigungszeiten übernommen, die den bis 30.9.1987 für dieses Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Abfertigungsregelungen entsprochen haben. Die gesetzliche Abfertigungsregelung für die nunmehr dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer war vor dem 1.10.1987 das Arbeiter-Abfertigungsgesetz. Danach bestand der Abfertigungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber und erhöhte sich im weiteren entsprechend der Dauer der ununterbrochenen Dienstzeit. Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz wurde vor allem wegen der Voraussetzung des Vorliegens eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses durch eine Reihe von kollektivvertraglichen Regelungen ergänzt. Diese befaßten sich durchwegs mit der Möglichkeit, unterbrochene Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber, sofern diese Unterbrechungen die im Kollektivvertrag festgesetzte Höchstdauer nicht überschritten, zur Bemessung der Dauer des für einen Abfertigungsanspruch nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz erforderlichen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zusammenzurechnen (Martinek-Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, 308). Ein Zurückgreifen auf die kollektivvertraglichen Regelungen ist daher nur erforderlich, wenn (echte) Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses vorliegen.
Die Aussetzung von Arbeitsverträgen kann entweder dadurch herbeigeführt werden, daß eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart wird, verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Arbeitsvertrag einzugehen, oder daß ein "echter" Aussetzungsvertrag (Karenzierungsvertrag) abgeschlossen wird, durch den der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet wird, sondern nur dessen Hauptpflichten, nämlich die Arbeits- und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht werden (Arb 10.772). Bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen ist entsprechend den Regeln des § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen. Soll der Arbeitnehmer aufgrund der Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, sodaß der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn wieder zurückgreifen kann, und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt in gleicher Weise weiterarbeitet, so ist im allgemeinen eine Aussetzung im eigentlichen Sinn, also eine Karenzierung anzunehmen (Arb 10.738 = SZ 61/94).Die Aussetzung von Arbeitsverträgen kann entweder dadurch herbeigeführt werden, daß eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart wird, verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Arbeitsvertrag einzugehen, oder daß ein "echter" Aussetzungsvertrag (Karenzierungsvertrag) abgeschlossen wird, durch den der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet wird, sondern nur dessen Hauptpflichten, nämlich die Arbeits- und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht werden (Arb 10.772). Bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen ist entsprechend den Regeln des Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen. Soll der Arbeitnehmer aufgrund der Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, sodaß der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn wieder zurückgreifen kann, und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt in gleicher Weise weiterarbeitet, so ist im allgemeinen eine Aussetzung im eigentlichen Sinn, also eine Karenzierung anzunehmen (Arb 10.738 = SZ 61/94).
Der Kläger war seit 1962 beim selben Unternehmen beschäftigt. Die kurzfristigen Unterbrechungen seiner Tätigkeit ergaben sich ausschließlich aus saisonüblichen, witterungsbedingten Unterbrechungen der Arbeiten an verschiedenen Baustellen oder aus der Überstellung des Klägers von einer Arbeitsgemeinschaft zu einer anderen. Der Kläger konnte als "Stammarbeiter" bei Besserung der Witterungslage oder Neuaufnahme einer Baustelle mit seiner Wiedereinstellung rechnen und war auch nicht genötigt, nach Ausspruch der Kündigung eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Er hat dies auch tatsächlich nicht getan, sondern jeweils die Arbeit bei demselben Unternehmen nach einigen Wochen wieder aufgenommen.
Aus diesen Umständen und insbesondere aus der Tatsache, daß der Kläger als Stammarbeiter im erwähnten Sinne geführt wurde, ergibt sich, daß beide Teile davon ausgingen, daß das Arbeitsverhältnis entsprechend den Witterungsverhältnissen bzw. bei Bedarf nach Neueröffnung einer Baustelle zu den bisherigen Bedingungen wieder fortgesetzt werden sollte. Durch den Ausspruch der Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern es wurden lediglich die beiderseitigen Hauptleistungspflichten für die Zeit der Unmöglichkeit der Arbeit im Freien bzw. für die Zeit der Überstellung zu einer neuen Arbeitsgemeinschaft ausgesetzt (siehe auch DRdA 1988, 249 [zustimmend Csebrenyak]; SZ 61/94 = Arb 10.738; SZ 62/46; SZ 62/88 mwH; zuletzt 9 Ob A 193/90, 9 Ob A 118/91, 9 Ob A 23/92). Daß der Ausspruch einer Kündigung der Annahme einer echten Aussetzungsvereinbarung nicht entgegensteht, wurde bereits mehrfach ausgesprochen (SZ 62/46, 9 Ob A 118/91, zuletzt 9 Ob A 23/92; zur Problematik im Hinblick auf die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, aber dennoch für die Annahme einer gültigen Aussetzungsvereinbarung Csebrenyak aaO; 9 Ob A 23/92).
Auszugehen ist daher davon, daß der Kläger ab 11.4.1962 bis zu seinem Ausscheiden am 28.12.1988 in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber stand. Die Zusammenrechnungsvorschriften des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe (§ 13) beziehen sich nur auf echte Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, nicht aber auf infolge bloßer Karenzierung in ihrem Rechtsbestand ununterbrochene Arbeitsverhältnisse. Für diese ist, weil sie als Einheit zu betrachten sind, eine kollektivvertragliche Zusammenrechnungsvorschrift gar nicht erforderlich. Der Abfertigungsanspruch des Klägers ist vielmehr zufolge des seit dem Jahr 1962 ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach dem gemäß Art. V Abs 4 BUAG iVm § 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz anzuwendenden § 23 AngG zu beurteilen. Da der Kläger (selbst unter Abzug der Karenzierungszeiten) eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren zurückgelegt hat, besteht sein Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß von 6 weiteren Monatsbezügen (insgesamt 12 Monatsbezüge) zu Recht. Gegen die Höhe der (nach Einschränkung des ursprünglichen Begehrens) zuletzt geltend gemachten Forderung wurde von der beklagten Partei nichts vorgebracht.Auszugehen ist daher davon, daß der Kläger ab 11.4.1962 bis zu seinem Ausscheiden am 28.12.1988 in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber stand. Die Zusammenrechnungsvorschriften des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe (Paragraph 13,) beziehen sich nur auf echte Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, nicht aber auf infolge bloßer Karenzierung in ihrem Rechtsbestand ununterbrochene Arbeitsverhältnisse. Für diese ist, weil sie als Einheit zu betrachten sind, eine kollektivvertragliche Zusammenrechnungsvorschrift gar nicht erforderlich. Der Abfertigungsanspruch des Klägers ist vielmehr zufolge des seit dem Jahr 1962 ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach dem gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, BUAG in Verbindung mit Paragraph 2, Arbeiter-Abfertigungsgesetz anzuwendenden Paragraph 23, AngG zu beurteilen. Da der Kläger (selbst unter Abzug der Karenzierungszeiten) eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren zurückgelegt hat, besteht sein Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß von 6 weiteren Monatsbezügen (insgesamt 12 Monatsbezüge) zu Recht. Gegen die Höhe der (nach Einschränkung des ursprünglichen Begehrens) zuletzt geltend gemachten Forderung wurde von der beklagten Partei nichts vorgebracht.
In Stattgebung der Revision des Klägers war daher das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wird. Die Revision der beklagten Partei ist aus diesen Gründen nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.