Rechtssatz RS0064218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064218
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §13
Rechtssatz
Die Zusammenrechnungsvorschriften des KollV für Bauindustrie und Baugewerbe (§ 13) beziehen sich nur auf echte Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, nicht aber auf infolge bloßer Karenzierung in ihrem Rechtsbestand ununterbrochene Arbeitsverhältnisse. Für diese ist, weil sie als Einheit zu betrachten sind, eine kollektivvertragliche Zusammenrechnungsvorschrift gar nicht erforderlich.Die Zusammenrechnungsvorschriften des KollV für Bauindustrie und Baugewerbe (Paragraph 13,) beziehen sich nur auf echte Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, nicht aber auf infolge bloßer Karenzierung in ihrem Rechtsbestand ununterbrochene Arbeitsverhältnisse. Für diese ist, weil sie als Einheit zu betrachten sind, eine kollektivvertragliche Zusammenrechnungsvorschrift gar nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 74/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 74/92
Veröff: WBl 1992,302 = RdW 1992,380
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064218
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00074_9200000_002