Begründung:
[1] Am 28. 2. 2019 brachte der Kläger beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage gegen die Beklagte ein.
[2] Mit Beschluss vom 8. 4. 2019 wies das Erstgericht die Klage zurück. Trotz Verbesserungsaufträgen habe der Kläger seine Klage nicht ziffernmäßig bestimmt.
[3] Dagegen erhob der damals unvertretene Kläger rechtzeitig Rekurs. Dem Auftrag des Erstgerichts, den Rekurs durch Unterfertigung einer qualifizierten Person iSd § 40 Abs 1 ASGG zu verbessern, kam der Kläger nicht nach. [3] Dagegen erhob der damals unvertretene Kläger rechtzeitig Rekurs. Dem Auftrag des Erstgerichts, den Rekurs durch Unterfertigung einer qualifizierten Person iSd Paragraph 40, Absatz eins, ASGG zu verbessern, kam der Kläger nicht nach.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. 5. 2019 wies das Rekursgericht den Rekurs des Klägers als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[5] Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger fristgerecht einen – von einem Rechtsanwalt nicht unterfertigten – Revisionsrekurs.
[6] Das Erstgericht verständigte sodann am 25. 6. 2019 gemäß § 6a ZPO das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht Linz) über den gewonnenen Eindruck der mangelnden Geschäfts- bzw Prozessfähigkeit des Klägers. [6] Das Erstgericht verständigte sodann am 25. 6. 2019 gemäß Paragraph 6 a, ZPO das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht Linz) über den gewonnenen Eindruck der mangelnden Geschäfts- bzw Prozessfähigkeit des Klägers.
[7] Mit (mittlerweile rechtskräftigem [5 Ob 209/20a]) Beschluss vom 22. 5. 2020 (GZ 38 P 208/19y-114 des Bezirksgerichts Linz) bestellte das Pflegschaftsgericht Rechtsanwalt Mag. Dr. H***** gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Klägers, unter anderem zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren. [7] Mit (mittlerweile rechtskräftigem [5 Ob 209/20a]) Beschluss vom 22. 5. 2020 (GZ 38 P 208/19y-114 des Bezirksgerichts Linz) bestellte das Pflegschaftsgericht Rechtsanwalt Mag. Dr. H***** gemäß Paragraph 120, AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Klägers, unter anderem zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren.
[8] Mit Beschluss vom 4. 12. 2020 (ON 40) trug das Erstgericht dem Erwachsenenvertreter auf, binnen eines Monats bekanntzugeben, ob ein den Bestimmungen der ZPO und der Geo entsprechender Revisionsrekurs erhoben wird und diesen gegebenenfalls bis 5. 3. 2021 einzubringen.
[9] In der Folge teilte der Erwachsenenvertreter dem Erstgericht fristgerecht mit, dass er einen verbesserten Revisionsrekurs einbringen werde. Innerhalb der vom Erstgericht eingeräumten Frist brachte der einstweilige Erwachsenenvertreter des Klägers am 5. 3. 2021 einen verbesserten Revisionsrekurs ein. Unter Geltendmachung der Revisionsrekursgründe der Nichtigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt er darin, die angefochtenen Beschlüsse des Rekursgerichts vom 13. 5. 2019 und des Erstgerichts vom 8. 4. 2019 aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, den ergangenen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der eingebrachten Klage dem einstweiligen Erwachsenenvertreter zur weiteren Veranlassung zuzustellen. Dabei stützt er sich darauf, dass der Kläger nach den im Erwachsenenschutzverfahren eingeholten Sachverständigengutachten bereits bei Klagseinbringung nicht mehr prozessfähig gewesen sei.