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Entscheidung 9 ObA 76/11h×

Entscheidung 9 ObA 76/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0122201 Rechtssatz 25.06.2007Zivilrecht
Im Fall der Vereinbarung einer „Verlängerung" eines nach dem UG 2002 übergeleiteten befristeten Arbeitsverhältnisses ist auf das mit dieser „Verlängerungsvereinbarung" begründete Arbeitsverhältnis das neue Dauerrecht, und somit auch § 109 Abs 2 UG 2002 über …
RS0124310 Rechtssatz 14.10.2008Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob eine Befristung im Sinn des § 109 Abs 2 UG zulässig ist, ist im Sinn der Entscheidung 9 ObA 139/06s auch ein schon vor dem Inkrafttreten des UG 2002 begründetes und auf die Universität übergeleitetes befristetes Dienstverhältnis zu b …
RS0124311 Rechtssatz 14.10.2008Zivilrecht
Das Unterbleiben des im Gesetz vorgeschriebenen Berufungsverfahrens für dauernd bestellte Professoren hat die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags zur Folge.
RS0127501 Rechtssatz 25.11.2011Zivilrecht
Ist eine mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung eines Dienstvertrags mangels der Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG 2002 unzulässig, so führt dies zu einem unbefristeten Dienstvertrag.
RS0127502 Rechtssatz 25.11.2011Zivilrecht
Eine Verletzung der Pflicht zur Stellenausschreibung iSd § 107 Abs 1 UG 2002 führt bei wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb nicht zur Unwirksamkeit ihres Dienstvertrags. Wurde er allerdings ohne vorherige Verständigung des Arbeitsk …
RS0127503 Rechtssatz 25.11.2011Zivilrecht
Ein formal unwirksames befristetes Dienstverhältnis, das tatsächlich durchgehend praktiziert wurde, steht der Zulässigkeit des Abschlusses eines unmittelbar folgenden befristeten Dienstvertrags ohne die weiteren Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG 2002 entge …