Rechtssatz RS0127503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127503
Entscheidungsdatum
25.11.2011
Norm
Universitätsgesetz 2002 §109 Abs2
Rechtssatz
Ein formal unwirksames befristetes Dienstverhältnis, das tatsächlich durchgehend praktiziert wurde, steht der Zulässigkeit des Abschlusses eines unmittelbar folgenden befristeten Dienstvertrags ohne die weiteren Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG 2002 entgegen.Ein formal unwirksames befristetes Dienstverhältnis, das tatsächlich durchgehend praktiziert wurde, steht der Zulässigkeit des Abschlusses eines unmittelbar folgenden befristeten Dienstvertrags ohne die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz 2, UG 2002 entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127503
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20111125_OGH0002_009OBA00076_11H0000_003