Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Kläger ganz allgemein die Feststellung begehrt, daß die Personalvertretungsvorschrift und die Wahlordnung zur Personalvertretungsvorschrift der beklagten Partei schlechthin sowie die Ausschreibung der Personalvertretungswahl 1989 unwirksam seien. Sein in erster Instanz weiters gestelltes Unterlassungsbegehren war ungerügt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Feststellungsklage richtet sich im Ergebnis gegen die Geltung der auf privatrechtlicher Grundlage erlassenen Personalvertretungsvorschrift
(vgl. VfGHSlg 5.191/1966), sohin gegen die privatautonome Personalvertretung der Beklagten an sich (vgl. Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 ff, insbes 192 f; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 251).vergleiche VfGHSlg 5.191 aus 1966,), sohin gegen die privatautonome Personalvertretung der Beklagten an sich vergleiche Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 ff, insbes 192 f; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 251).
Voraussetzung einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO ist, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines näher bezeichneten Rechts oder Rechtsverhältnisses hat. Daraus folgt, daß ein unmittelbarer aktueller Anlaß zur Klageführung gegeben sein muß; dies ist besonders dann der Fall, wenn die Rechtsposition des Klägers gefährdet erscheint. Weiters ist erforderlich, daß das gegenständliche Rechtsverhältnis eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausübt. Das Vorliegen eines solchen rechtlichen Interesses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Fasching ZPR Rz 1072, 1096 ff mwH; Kuderna, ASGG § 54 Erl 6 mwH).Voraussetzung einer Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO ist, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines näher bezeichneten Rechts oder Rechtsverhältnisses hat. Daraus folgt, daß ein unmittelbarer aktueller Anlaß zur Klageführung gegeben sein muß; dies ist besonders dann der Fall, wenn die Rechtsposition des Klägers gefährdet erscheint. Weiters ist erforderlich, daß das gegenständliche Rechtsverhältnis eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausübt. Das Vorliegen eines solchen rechtlichen Interesses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen vergleiche Fasching ZPR Rz 1072, 1096 ff mwH; Kuderna, ASGG Paragraph 54, Erl 6 mwH).
Soweit der Kläger Belegschaftsrechte geltend machen will, ist er dazu nicht legitimiert. Materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sind nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Dienstnehmer, sondern die Belegschaft als Ganzes, die durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechts erst in die Lage versetzt wird, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 242 f und 251 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 586; 9 Ob A 262/89). Dem Kläger kann aber auf Grund seines Vorbringens auch keine dienstvertragliche Gefährdung seiner Rechtsposition zugebilligt werden.
Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte, macht der Kläger konkrete Rechtspositionen, die durch die bekämpften Dienstanweisungen betroffen wären, gar nicht geltend. Er hat insbesondere nicht behauptet, in einem Anspruch auf bestimmte Mitbestimmungsrechte verkürzt oder durch eine bestimmte Maßnahme betroffen worden zu sein. In diesem Sinn hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. März 1990, GZ G 10-14/89-11, V 12/89-11, über eine Individualbeschwerde des Klägers festgestellt, daß die Bestimmungen des § 33 Abs 2 Z 3 ArbVG und des § 1 Abs 2 B-PVG weder in die Rechtssphäre des Klägers unmittelbar eingreifen noch diese aktuell beeinträchtigen. Ist aber die Feststellungsklage des Klägers schon mangels des erforderlichen rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit der Personalvertretungsvorschriften der beklagten Partei abzuweisen, kommt eine Anwendung der genannten Bestimmungen ohnehin nicht in Betracht. Mangels eines Antragsrechts, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, ist der diesbezügliche Antrag des Revisionswerbers zurückzuweisen.Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte, macht der Kläger konkrete Rechtspositionen, die durch die bekämpften Dienstanweisungen betroffen wären, gar nicht geltend. Er hat insbesondere nicht behauptet, in einem Anspruch auf bestimmte Mitbestimmungsrechte verkürzt oder durch eine bestimmte Maßnahme betroffen worden zu sein. In diesem Sinn hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. März 1990, GZ G 10-14/89-11, römisch fünf 12/89-11, über eine Individualbeschwerde des Klägers festgestellt, daß die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG und des Paragraph eins, Absatz 2, B-PVG weder in die Rechtssphäre des Klägers unmittelbar eingreifen noch diese aktuell beeinträchtigen. Ist aber die Feststellungsklage des Klägers schon mangels des erforderlichen rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit der Personalvertretungsvorschriften der beklagten Partei abzuweisen, kommt eine Anwendung der genannten Bestimmungen ohnehin nicht in Betracht. Mangels eines Antragsrechts, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, ist der diesbezügliche Antrag des Revisionswerbers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 41 ZPO begründet.