Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Vorinstanzen sind erkennbar davon ausgegangen, daß die Pensionsfondsregelung nach dem von der Beklagten zur Kenntnis genommenen Beschluß des Beirats nur für jene Angestellten weiter gelten sollte, die von der vormaligen Eigentümerin der "N*****-Zeitung" in das Unternehmen der beklagten Partei übernommen worden sind (S 169). Neu aufgenommene Arbeitnehmer der Beklagten hätten auch dann keine Leistungen aus dem Pensionsfonds erhalten, wenn sie mit der Herstellung der "N*****-Zeitung" beschäftigt waren (S 297). Maßgeblicher Stichtag sei der 30.6.1988 gewesen. Dagegen brachte der Kläger in erster Instanz lediglich vor, daß die Beklagte auch für ehemalige Angestellte des "Ku*****", welche jetzt bei ihr beschäftigt seien, Zahlungen an den Pensionsfonds leiste (S 109). Der dazu als Beweismittel angebotenen Liste der anspruchsberechtigten Angestellten des Pensionsfonds (Beilage ./A) ist zwar der maßgebliche Stichtag (30.6.1988) und die Anführung der mit allen Rechten und Pflichten übernommenen Arbeitnehmer (K*****-Statut bzw W*****-E*****) zu entnehmen, aber nichts, das die vom Kläger aufgestellte Behauptung stützen könnte. Von den dort angeführten 288 Arbeitnehmern der Beklagten stehen nur 75 im Genuß des K*****-Statuts (54 W*****-E*****). In seiner Revision verweist der Kläger im übrigen darauf, daß für die Ku*****-Angestellten ohnehin eine eigene Regelung getroffen worden sei, so daß letztlich jene dritte Gruppe von Arbeitnehmern benachteiligt sei, die entweder nach dem Stichtag neu eingetreten sind oder ehemalige Mitarbeiter des "Ku*****" waren, die nunmehr bei der Herstellung der "N*****-Zeitung" beteiligt sind (S 331 und 6). Weiteres Vorbringen wurde dazu in erster Instanz nicht erstattet. Der Vorsitzende des klagenden Angestellten-Betriebsrats, der aus dem Kurier-Bereich kommt (S 75), sagte selbst aus, daß ihm kein Angestellter bekannt sei, der im M*****-Bereich nach dem 1.7.1988 eingetreten oder vom "Ku*****" übernommen worden ist und dennoch Ansprüche aus der Pensionsfondsregelung erhalte (S 83). Auch der Zeuge Dr.Georg W***** bekundete, daß er sich nicht vorstellen könne, daß es einen anspruchsberechtigten Beschäftigten der in Beilage ./L genannten Gesellschaften (ua auch die Beklagte) gebe, der nicht vorher Beschäftigter der Z***** GmbH & Co gewesen sei (S 107). In diese Richtung geht auch die Aussage des Vorsitzenden des Angestellten-Betriebsrats des "Ku*****", Gerhard K*****, wonach er und die von ihm vertretenen Beschäftigten nie in den Genuß des K*****-Pensionsfonds gekommen seien (S 129). Auch der Leiter der Personalverrechnung, Ernst H*****, weist darauf hin, daß es nach dem 1.7.1988 keine Zahlungen an Arbeitnehmer gegeben habe, die nicht von der "K*****" übernommen worden oder neu dazu gekommen sind (S 141). Richtig ist, daß die weitere und undifferenzierte Feststellung des Erstgerichtes, daß die Verständigung der Versicherung oder die Einbeziehung von neu eingetretenen Beschäftigten der "N*****-Zeitung" in die Pensionsversicherung vom gemeinsamen Buchhaltungsbüro durchgeführt worden sei (S 171) dazu in einem gewissen Widerspruch steht. Aber selbst wenn es noch einzelne Arbeitnehmer geben sollte, die nach dem Stichtag bei der K***** GmbH & Co KG bzw bei der K***** GmbH & Co V***** KG eingetreten und in den Genuß der Pensionsfondsregelung gekommen sind (S 103), könnte dies, wie noch auszuführen sein wird, an der Beurteilung der Zulässigkeit der Stichtagsregelung durch die Beklagte nichts ändern. Soweit sich der Revisionswerber auch auf den Lebensversicherungsvertrag des Stellvertreters des Vorsitzenden des Betriebsrats Ernst M***** (Beginn 1.1.1992) bezieht (Beilage ./L; Punkt IV 1 der Berufung, S 205), ist darauf hinzuweisen, daß M***** bereits 1978 in das "Unternehmen D***** & F*****" eingetreten ist (S 145). Auch ihm ist jedoch kein Beschäftigter der Beklagten bekannt, der nach dem 1.7.1988 eingestellt worden ist und Leistungen aus dem Pensionsfonds bezieht (S 147). Für eine Feststellung, daß die alte Pensionsregelung für alle Arbeitnehmer angewendet worden sei, die bis 1990 in die Herstellung der "N*****-Zeitung" eingetreten sind, fehlt es sohin jedenfalls, abgesehen von den Beweisergebnissen, schon an einem entsprechenden Vorbringen des Klägers in erster Instanz. Allenfalls überschießende Feststellungen können ein solches Vorbringen nicht ersetzen.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Vorinstanzen sind erkennbar davon ausgegangen, daß die Pensionsfondsregelung nach dem von der Beklagten zur Kenntnis genommenen Beschluß des Beirats nur für jene Angestellten weiter gelten sollte, die von der vormaligen Eigentümerin der "N*****-Zeitung" in das Unternehmen der beklagten Partei übernommen worden sind (S 169). Neu aufgenommene Arbeitnehmer der Beklagten hätten auch dann keine Leistungen aus dem Pensionsfonds erhalten, wenn sie mit der Herstellung der "N*****-Zeitung" beschäftigt waren (S 297). Maßgeblicher Stichtag sei der 30.6.1988 gewesen. Dagegen brachte der Kläger in erster Instanz lediglich vor, daß die Beklagte auch für ehemalige Angestellte des "Ku*****", welche jetzt bei ihr beschäftigt seien, Zahlungen an den Pensionsfonds leiste (S 109). Der dazu als Beweismittel angebotenen Liste der anspruchsberechtigten Angestellten des Pensionsfonds (Beilage ./A) ist zwar der maßgebliche Stichtag (30.6.1988) und die Anführung der mit allen Rechten und Pflichten übernommenen Arbeitnehmer (K*****-Statut bzw W*****-E*****) zu entnehmen, aber nichts, das die vom Kläger aufgestellte Behauptung stützen könnte. Von den dort angeführten 288 Arbeitnehmern der Beklagten stehen nur 75 im Genuß des K*****-Statuts (54 W*****-E*****). In seiner Revision verweist der Kläger im übrigen darauf, daß für die Ku*****-Angestellten ohnehin eine eigene Regelung getroffen worden sei, so daß letztlich jene dritte Gruppe von Arbeitnehmern benachteiligt sei, die entweder nach dem Stichtag neu eingetreten sind oder ehemalige Mitarbeiter des "Ku*****" waren, die nunmehr bei der Herstellung der "N*****-Zeitung" beteiligt sind (S 331 und 6). Weiteres Vorbringen wurde dazu in erster Instanz nicht erstattet. Der Vorsitzende des klagenden Angestellten-Betriebsrats, der aus dem Kurier-Bereich kommt (S 75), sagte selbst aus, daß ihm kein Angestellter bekannt sei, der im M*****-Bereich nach dem 1.7.1988 eingetreten oder vom "Ku*****" übernommen worden ist und dennoch Ansprüche aus der Pensionsfondsregelung erhalte (S 83). Auch der Zeuge Dr.Georg W***** bekundete, daß er sich nicht vorstellen könne, daß es einen anspruchsberechtigten Beschäftigten der in Beilage ./L genannten Gesellschaften (ua auch die Beklagte) gebe, der nicht vorher Beschäftigter der Z***** GmbH & Co gewesen sei (S 107). In diese Richtung geht auch die Aussage des Vorsitzenden des Angestellten-Betriebsrats des "Ku*****", Gerhard K*****, wonach er und die von ihm vertretenen Beschäftigten nie in den Genuß des K*****-Pensionsfonds gekommen seien (S 129). Auch der Leiter der Personalverrechnung, Ernst H*****, weist darauf hin, daß es nach dem 1.7.1988 keine Zahlungen an Arbeitnehmer gegeben habe, die nicht von der "K*****" übernommen worden oder neu dazu gekommen sind (S 141). Richtig ist, daß die weitere und undifferenzierte Feststellung des Erstgerichtes, daß die Verständigung der Versicherung oder die Einbeziehung von neu eingetretenen Beschäftigten der "N*****-Zeitung" in die Pensionsversicherung vom gemeinsamen Buchhaltungsbüro durchgeführt worden sei (S 171) dazu in einem gewissen Widerspruch steht. Aber selbst wenn es noch einzelne Arbeitnehmer geben sollte, die nach dem Stichtag bei der K***** GmbH & Co KG bzw bei der K***** GmbH & Co V***** KG eingetreten und in den Genuß der Pensionsfondsregelung gekommen sind (S 103), könnte dies, wie noch auszuführen sein wird, an der Beurteilung der Zulässigkeit der Stichtagsregelung durch die Beklagte nichts ändern. Soweit sich der Revisionswerber auch auf den Lebensversicherungsvertrag des Stellvertreters des Vorsitzenden des Betriebsrats Ernst M***** (Beginn 1.1.1992) bezieht (Beilage ./L; Punkt römisch vier 1 der Berufung, S 205), ist darauf hinzuweisen, daß M***** bereits 1978 in das "Unternehmen D***** & F*****" eingetreten ist (S 145). Auch ihm ist jedoch kein Beschäftigter der Beklagten bekannt, der nach dem 1.7.1988 eingestellt worden ist und Leistungen aus dem Pensionsfonds bezieht (S 147). Für eine Feststellung, daß die alte Pensionsregelung für alle Arbeitnehmer angewendet worden sei, die bis 1990 in die Herstellung der "N*****-Zeitung" eingetreten sind, fehlt es sohin jedenfalls, abgesehen von den Beweisergebnissen, schon an einem entsprechenden Vorbringen des Klägers in erster Instanz. Allenfalls überschießende Feststellungen können ein solches Vorbringen nicht ersetzen.
Auch wenn der Beirat zur selbständigen Verwaltung des Pensionsfonds berufen war, steht die Feststellung, daß der Gesellschafterausschuß der Beklagten eine Erweiterung der Pensionsfondsregelung abgelehnt habe, dazu nicht im logischen Widerspruch, zumal es gerade dieser Beirat war, der selbst zum Ergebnis kam, daß das Pensionsstatut nur für jene Arbeitnehmer weiter gelten sollte, die von der vormaligen Eigentümerin der "N*****-Zeitung" übernommen worden sind.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Daß die Beklagte die im "K*****-Bereich" beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten, sohin auch deren Pensionsfondsregelung, übernommen hat, ist unbestritten und ohnehin festgestellt. Darauf, welche Gesellschaft intern letztlich zur Dotation verpflichtet ist, kommt es diesbezüglich nicht an. Davon, daß die Pensionszusage nur eine persönliche Verpflichtungserklärung der Herren D***** und F***** gewesen sei, ist im Verfahren nicht die Rede. In erster Instanz behauptete der Kläger eine Übernahme des Pensionsfonds durch die Beklagte, nicht aber durch einen nicht näher konkretisierten Konzern, so daß weitere Feststellungen betreffend die im Rechtsmittelverfahren neu aufgezählten übrigen Gesellschaften entbehrlich sind. Träger der Gleichbehandlungspflicht ist im übrigen einzig und allein der jeweilige Arbeitgeber (vgl Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung 15 mwH), so daß der Arbeitgebereigenschaft der Beklagten das entscheidende Gewicht zukommt.Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Daß die Beklagte die im "K*****-Bereich" beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten, sohin auch deren Pensionsfondsregelung, übernommen hat, ist unbestritten und ohnehin festgestellt. Darauf, welche Gesellschaft intern letztlich zur Dotation verpflichtet ist, kommt es diesbezüglich nicht an. Davon, daß die Pensionszusage nur eine persönliche Verpflichtungserklärung der Herren D***** und F***** gewesen sei, ist im Verfahren nicht die Rede. In erster Instanz behauptete der Kläger eine Übernahme des Pensionsfonds durch die Beklagte, nicht aber durch einen nicht näher konkretisierten Konzern, so daß weitere Feststellungen betreffend die im Rechtsmittelverfahren neu aufgezählten übrigen Gesellschaften entbehrlich sind. Träger der Gleichbehandlungspflicht ist im übrigen einzig und allein der jeweilige Arbeitgeber vergleiche Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung 15 mwH), so daß der Arbeitgebereigenschaft der Beklagten das entscheidende Gewicht zukommt.
In der Sache selbst ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den von der Z***** GmbH & Co mit dem damaligen Betriebsrat ausgehandelten (S 181 und 183) Pensionsfonds um eine (widerrufliche) Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG handelte (vgl Schwarz/Löschnigg5, ArbR 322) oder um ein Angebot des Arbeitgebers an die Belegschaft, das kraft anzunehmender schlüssiger Zustimmung der Arbeitnehmer Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge wurde (vgl Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser3, ArbR II 355; Schrammel, BPG 21; ArbIn der Sache selbst ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den von der Z***** GmbH & Co mit dem damaligen Betriebsrat ausgehandelten (S 181 und 183) Pensionsfonds um eine (widerrufliche) Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 95, ArbVG handelte vergleiche Schwarz/Löschnigg5, ArbR 322) oder um ein Angebot des Arbeitgebers an die Belegschaft, das kraft anzunehmender schlüssiger Zustimmung der Arbeitnehmer Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge wurde vergleiche Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser3, ArbR römisch zwei 355; Schrammel, BPG 21; Arb
10.609 ua). Für eine Wohlfahrtsmaßnahme ist wesentlich, daß sie eine gewisse Institutionalisierung erfahren haben muß und dem Betriebsrat das Recht zukommt, an der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtung teilzunehmen (Strasser in Floretta/Strasser, HdKommzArbVG § 95 Erl 2 ff).10.609 ua). Für eine Wohlfahrtsmaßnahme ist wesentlich, daß sie eine gewisse Institutionalisierung erfahren haben muß und dem Betriebsrat das Recht zukommt, an der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtung teilzunehmen (Strasser in Floretta/Strasser, HdKommzArbVG Paragraph 95, Erl 2 ff).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der jährlich zu dotierende Pensionsfonds ursprünglich als Träger von Pensionszuschüssen konzipiert. Überschüsse sollten für andere Sozialaufwendungen verwendet werden. Das Statut wurde aber ausdrücklich als "Zugeständnis der Gewinnbeteiligung" angeboten. Der Fonds bildete im Rechnungskreislauf des Unternehmens eine Sonderpost; seine Geschäfte führte tatsächlich ein Angestellter der Z***** GmbH & Co. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind - mit Ausnahme des Einvernehmens über Überschüsse - an sich nicht festgestellt. Der Pensionsfondsbeirat wurde erst am 10.10.1988 konstituiert. Zu dieser Zeit kam es aber, wie der Kläger unbestritten vorbrachte, bereits zu Direktausschüttungen des 5 % übersteigenden Bruttogewinns an die einzelnen Arbeitnehmer. Diesen wurden nach den Behauptungen des Klägers im Wirtschaftsjahr 1988/89 je S 24.000 und im Wirtschaftsjahr 1989/90 je S 17.000 ausgezahlt. Gegen die Qualifikation des Pensionsfonds als Wohlfahrtseinrichtung spricht daher vorerst die mangelnde Möglichkeit des Betriebsrats zur Mitwirkung an der Rücklagenbildung und ab der Konstituierung des Beirats die über die Lebensversicherungsprämien hinausgehende unmittelbare Gewinnausschüttung an die betroffenen Arbeitnehmer. Diese Gewinnbeteiligung hat entgegen der Ansicht der Beklagten, die in erster Instanz das Vorliegen einer Wohlfahrtseinrichtung gar nicht behauptet hat, eindeutig Entgeltcharakter und kann nicht mehr unter bloße Leistungen an einen Pensionsfonds subsumiert werden.
Das an die Arbeitnehmer der Z***** GmbH & Co gerichtete Angebot der Altersversorgung ist in mehrfacher Weise beschränkt. Die Arbeitnehmer mußten hauptberuflich bei der Herstellung der "N*****-Zeitung" beschäftigt sein. Die Regelung galt nur für die angeführten drei Gesellschaften, von denen lediglich die Z***** GmbH & Co übriggeblieben ist und für alle neu gegründeten Firmen, die mit der Herstellung der "N*****-Zeitung" beschäftigt und im Eigentum der Herren D***** und F***** sind. Eine zusätzliche Beschränkung ist darin zu erblicken, daß die genannten Gesellschaften auch alleinige Träger der Dotierung des Fonds waren. Entgegen der Ansicht des Klägers richtete sich das Angebot an einen im Verhältnis zur Dotierung bestimmbaren Personenkreis, ohne daß daraus von vornherein die Absicht der damaligen Unternehmensleitung erkennbar wäre, dieses Angebot auch bei einer wesentlichen Änderung der Produktions- und Eigentumsverhältnisse für einen unbestimmten Personenkreis aufrechtzuerhalten. Selbst wenn man das Angebot der vormaligen Z***** GmbH & Co als Auslobung im Sinne des § 860 ABGB werten wollte, bestünde kein Hindernis, diese gegen jene Arbeitnehmer zu widerrufen, die sich noch nicht auf die Bindung der Auslobung stützen können (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 189). Soweit der Prokurist der Beklagten in seinen Schreiben von 9.7.1991 und 26.8.1991 seine Überraschung darüber äußerte, daß der Betriebsrat Berechtigungen, die Mitarbeiter aus ihrer Dienstzeit in der Z***** GmbH & Co mitübernommen habe, in Zweifel ziehe und darauf hinwies, daß nur Rechtsansprüche, die seinerzeit gegenüber dieser Gesellschaft entstanden sind, zur Erfüllung übernommen würden, kann daraus, abgesehen von der fehlenden Einzelvertretung, kein konstitutives Anerkenntnis zugunsten auch der später eingetretenen und beim "Ku*****" beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer der Beklagten erblickt werden.Das an die Arbeitnehmer der Z***** GmbH & Co gerichtete Angebot der Altersversorgung ist in mehrfacher Weise beschränkt. Die Arbeitnehmer mußten hauptberuflich bei der Herstellung der "N*****-Zeitung" beschäftigt sein. Die Regelung galt nur für die angeführten drei Gesellschaften, von denen lediglich die Z***** GmbH & Co übriggeblieben ist und für alle neu gegründeten Firmen, die mit der Herstellung der "N*****-Zeitung" beschäftigt und im Eigentum der Herren D***** und F***** sind. Eine zusätzliche Beschränkung ist darin zu erblicken, daß die genannten Gesellschaften auch alleinige Träger der Dotierung des Fonds waren. Entgegen der Ansicht des Klägers richtete sich das Angebot an einen im Verhältnis zur Dotierung bestimmbaren Personenkreis, ohne daß daraus von vornherein die Absicht der damaligen Unternehmensleitung erkennbar wäre, dieses Angebot auch bei einer wesentlichen Änderung der Produktions- und Eigentumsverhältnisse für einen unbestimmten Personenkreis aufrechtzuerhalten. Selbst wenn man das Angebot der vormaligen Z***** GmbH & Co als Auslobung im Sinne des Paragraph 860, ABGB werten wollte, bestünde kein Hindernis, diese gegen jene Arbeitnehmer zu widerrufen, die sich noch nicht auf die Bindung der Auslobung stützen können (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 189). Soweit der Prokurist der Beklagten in seinen Schreiben von 9.7.1991 und 26.8.1991 seine Überraschung darüber äußerte, daß der Betriebsrat Berechtigungen, die Mitarbeiter aus ihrer Dienstzeit in der Z***** GmbH & Co mitübernommen habe, in Zweifel ziehe und darauf hinwies, daß nur Rechtsansprüche, die seinerzeit gegenüber dieser Gesellschaft entstanden sind, zur Erfüllung übernommen würden, kann daraus, abgesehen von der fehlenden Einzelvertretung, kein konstitutives Anerkenntnis zugunsten auch der später eingetretenen und beim "Ku*****" beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer der Beklagten erblickt werden.
Richtig ist, daß ein Arbeitnehmer auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter gestellt werden darf als die übrigen Arbeitnehmer unter den nämlichen Voraussetzungen (Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 143 ff mwH). Der Arbeitgeber darf insbesondere bei der Zusage betrieblicher Pensionsleistungen nicht willkürlich oder sachfremd vorgehen; willkürlich ausgeschlossene Arbeitnehmer haben auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls einen vertraglichen Anspruch auf die vorenthaltene Versorgungszusage (vgl Schrammel aaO 22). Die Bevorzugung der aus dem "K*****-Bereich" übernommenen Arbeitnehmer ist aber weder willkürlich noch sachfremd, da sich ihre Besserstellung auf der Übernahme ihrer Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere aus der Übernahme der Pflichten einer noch bestehenden Gesellschaft, gründet. Durch die Stichtagsregelung erfolgte überdies eine sachlich zulässige Differenzierung in zeitlicher Hinsicht (vgl Schrammel aaO 198; Arb 10.241, 10.434 uva). Auch eine sachlich nicht berechtigte Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer (ehemalige Angestellte des "Ku*****") gegenüber der Mehrheit der übrigen Arbeitnehmer der Beklagten könnte in diesem Zusammenhang den Gleichbehandlungsgrundsatz noch nicht verletzen (vgl Schwarz/Löschnigg aaO 368 ff mwH).Richtig ist, daß ein Arbeitnehmer auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter gestellt werden darf als die übrigen Arbeitnehmer unter den nämlichen Voraussetzungen (Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 143 ff mwH). Der Arbeitgeber darf insbesondere bei der Zusage betrieblicher Pensionsleistungen nicht willkürlich oder sachfremd vorgehen; willkürlich ausgeschlossene Arbeitnehmer haben auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls einen vertraglichen Anspruch auf die vorenthaltene Versorgungszusage vergleiche Schrammel aaO 22). Die Bevorzugung der aus dem "K*****-Bereich" übernommenen Arbeitnehmer ist aber weder willkürlich noch sachfremd, da sich ihre Besserstellung auf der Übernahme ihrer Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere aus der Übernahme der Pflichten einer noch bestehenden Gesellschaft, gründet. Durch die Stichtagsregelung erfolgte überdies eine sachlich zulässige Differenzierung in zeitlicher Hinsicht vergleiche Schrammel aaO 198; Arb 10.241, 10.434 uva). Auch eine sachlich nicht berechtigte Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer (ehemalige Angestellte des "Ku*****") gegenüber der Mehrheit der übrigen Arbeitnehmer der Beklagten könnte in diesem Zusammenhang den Gleichbehandlungsgrundsatz noch nicht verletzen vergleiche Schwarz/Löschnigg aaO 368 ff mwH).
Den Ausführungen des Revisionswerbers, daß die Beklagte schon nach Treu und Glauben verpflichtet sei, die Pensionsregelung der "N*****-Zeitung" nicht nur für die am Stichtag mit der Herstellung dieser Zeitung beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer zu übernehmen, sondern auch auf künftige Mitarbeiter sowie die vom "Ku*****" gekommenen Arbeitnehmer anzuwenden, ist schließlich entgegenzuhalten, daß es einem Arbeitgeber grundsätzlich freisteht, Arbeitsverträge mit unterschiedlichem Inhalt abzuschließen; im Bereich der Privatautonomie kann nämlich weder Konsequenz noch "moralisches" Verhalten erzwungen werden (vgl Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung, 23 f mwH; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser ArbR3 I 241 mwH). Weder die aus dem Ku*****-Bereich kommenden noch die neu eintretenden Arbeitnehmer der Beklagten durften erwarten, daß auch sie in den Genuß der Altersversorgung der ehemaligen K*****-Angestellten kommen werden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte ist demnach nicht ersichtlich. Da die neu eingetretenen Arbeitnehmer und die aus dem K*****-Bereich übernommenen Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer des "erworbenen Teilbetriebs" sind, und ihnen auch keine erworbenen Rechte vorenthalten werden, kommt eine Solidarhaftung der Beklagten gemäß § 1409 ABGB hinsichtlich ihrer "Ansprüche" entgegen der Ansicht des Klägers jedenfalls nicht in Betracht.Den Ausführungen des Revisionswerbers, daß die Beklagte schon nach Treu und Glauben verpflichtet sei, die Pensionsregelung der "N*****-Zeitung" nicht nur für die am Stichtag mit der Herstellung dieser Zeitung beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer zu übernehmen, sondern auch auf künftige Mitarbeiter sowie die vom "Ku*****" gekommenen Arbeitnehmer anzuwenden, ist schließlich entgegenzuhalten, daß es einem Arbeitgeber grundsätzlich freisteht, Arbeitsverträge mit unterschiedlichem Inhalt abzuschließen; im Bereich der Privatautonomie kann nämlich weder Konsequenz noch "moralisches" Verhalten erzwungen werden vergleiche Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung, 23 f mwH; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser ArbR3 römisch eins 241 mwH). Weder die aus dem Ku*****-Bereich kommenden noch die neu eintretenden Arbeitnehmer der Beklagten durften erwarten, daß auch sie in den Genuß der Altersversorgung der ehemaligen K*****-Angestellten kommen werden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte ist demnach nicht ersichtlich. Da die neu eingetretenen Arbeitnehmer und die aus dem K*****-Bereich übernommenen Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer des "erworbenen Teilbetriebs" sind, und ihnen auch keine erworbenen Rechte vorenthalten werden, kommt eine Solidarhaftung der Beklagten gemäß Paragraph 1409, ABGB hinsichtlich ihrer "Ansprüche" entgegen der Ansicht des Klägers jedenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.