Rechtssatz RS0018053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018053
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Rechtssatz
Die einseitige und freiwillige Einführung einer "Darlehensaktion" für Dienstnehmer, gewidmet der Schaffung von Wohnraum oder der Wohnraumverbesserung, die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG.Die einseitige und freiwillige Einführung einer "Darlehensaktion" für Dienstnehmer, gewidmet der Schaffung von Wohnraum oder der Wohnraumverbesserung, die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 95, ArbVG.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 5/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 5/87
Veröff: RdW 1987,236 = ZAS 1988,172 (Stöhr - Kohlmaier) = WBl 1987,217 = Arb 10609 = DRdA 1989,201 (Ch Klein)
- 9 ObA 77/95
Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 ObA 77/95
Auch; nur: Die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG. (T1)
- 8 ObA 14/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2025 8 ObA 14/25d
nur T1: Das Recht des Betriebsrats zur Anfechtung der Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung nach § 95 Abs 3 ArbVG setzt voraus, dass die Wohlfahrtseinrichtung „betriebs- oder unternehmenseigen“ ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018053
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_014OBA00005_8700000_004