Die Revision ist unabhängig von der Voraussetzung des § 46 Abs 1 schon deshalb nach § 46 Abs 3 ASGG zulässig, weil der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.Die Revision ist unabhängig von der Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz eins, schon deshalb nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässig, weil der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.
Die Revision ist auch berechtigt.
Die Frage, ob das am 1.9.1958 in Kraft getretene Bundestheaterpensionsgesetz (im folgenden BThPG) gegenüber dem Arbeitsverfassungsgesetz (im folgenden ArbVG) eine lex specialis ist, kann dahingehend beantwortet werden, daß hinsichtlich der Arbeitsverfassung das Arbeitsverfassungsgesetz jedenfalls das jüngere Gesetz ist und dieses eindeutig den Zweck verfolgt, die Fragen, welche die Arbeitsverfassung betreffen, umfassend und abschließend zu regeln, sodaß bestandene Sonderregelungen als aufgehoben angesehen werden müssen, soweit sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten wurden (DRdA 1978, 139 [Hagen]). Ob die hier maßgebliche Bestimmung des § 2 a BThPG, die aber im wesentlichen der schon bisher geltenden Bestimmung des § 2 Abs 4 BThPG entspricht, erst mit BGBl 1976/688 eingefügt wurde, ist nicht von Bedeutung, weil damit keine arbeitsverfassungsrechtliche Regelung getroffen wurde, die im Verhältnis der Spezialität zu § 133 Abs 3 ArbVG steht. Die Frage ist nur, ob die in § 2 a Abs 3, 4 BThPG normierte ex lege (= automatische) Beendigung, die der 65-Lebensjahr-Pensionsklausel wie im übrigen öffentlichen Dienst entspricht (Steuxner/Ziehensack, FS Anwalt und Berater der Republik (1995) 267) mit der Bestimmung des § 133 Abs 3 ArbVG in Widerspruch steht. Diese Frage ist aber zu verneinen. Von einer Derogation des § 133 Abs 3 ArbVG durch § 2 a Abs 3, 4 BThPG kann keine Rede sein, weil diese Gesetzesbestimmungen weder im Verhältnis Generaltatbestand zu Spezialtatbestand stehen noch widersprechende Rechtssätze enthalten (Koziol/Welser, Grundriß10 I 10 mwN).Die Frage, ob das am 1.9.1958 in Kraft getretene Bundestheaterpensionsgesetz (im folgenden BThPG) gegenüber dem Arbeitsverfassungsgesetz (im folgenden ArbVG) eine lex specialis ist, kann dahingehend beantwortet werden, daß hinsichtlich der Arbeitsverfassung das Arbeitsverfassungsgesetz jedenfalls das jüngere Gesetz ist und dieses eindeutig den Zweck verfolgt, die Fragen, welche die Arbeitsverfassung betreffen, umfassend und abschließend zu regeln, sodaß bestandene Sonderregelungen als aufgehoben angesehen werden müssen, soweit sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten wurden (DRdA 1978, 139 [Hagen]). Ob die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 2, a BThPG, die aber im wesentlichen der schon bisher geltenden Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, BThPG entspricht, erst mit BGBl 1976/688 eingefügt wurde, ist nicht von Bedeutung, weil damit keine arbeitsverfassungsrechtliche Regelung getroffen wurde, die im Verhältnis der Spezialität zu Paragraph 133, Absatz 3, ArbVG steht. Die Frage ist nur, ob die in Paragraph 2, a Absatz 3, 4, BThPG normierte ex lege (= automatische) Beendigung, die der 65-Lebensjahr-Pensionsklausel wie im übrigen öffentlichen Dienst entspricht (Steuxner/Ziehensack, FS Anwalt und Berater der Republik (1995) 267) mit der Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 3, ArbVG in Widerspruch steht. Diese Frage ist aber zu verneinen. Von einer Derogation des Paragraph 133, Absatz 3, ArbVG durch Paragraph 2, a Absatz 3, 4, BThPG kann keine Rede sein, weil diese Gesetzesbestimmungen weder im Verhältnis Generaltatbestand zu Spezialtatbestand stehen noch widersprechende Rechtssätze enthalten (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 10 mwN).
§ 133 Abs 3 ArbVG bestimmt, daß das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds endet, wenn es dem künstlerischen Personal angehört, ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Spielzeit endet, innerhalb der die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet. Die Bestimmungen der §§ 62, 64 sowie 120 bis 122 ArbVG bleiben unberührt.Paragraph 133, Absatz 3, ArbVG bestimmt, daß das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds endet, wenn es dem künstlerischen Personal angehört, ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Spielzeit endet, innerhalb der die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet. Die Bestimmungen der Paragraphen 62, 64, sowie 120 bis 122 ArbVG bleiben unberührt.
Nach § 2 a Abs 3 BThPG scheidet ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre seiner Geburt endet, aus dem Dienstverhältnis erfüllt er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3, tritt er in den dauernden Ruhestand. Nach Abs 4 kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze hinaus mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre vertraglich vereinbart werden.Nach Paragraph 2, a Absatz 3, BThPG scheidet ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre seiner Geburt endet, aus dem Dienstverhältnis erfüllt er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Paragraph 3,, tritt er in den dauernden Ruhestand. Nach Absatz 4, kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze hinaus mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre vertraglich vereinbart werden.
Das Schauspielgesetz geht von befristeten Bühnendienstverträgen als Normalfall aus, während für andere Arbeitnehmer unbefristete Arbeitsverträge die Regel sind. Um die Interessenvertretung für Betriebsratsmitglieder des künstlerischen Personals trotz ihrer arbeitsrechtlichen Besonderheit sicherzustellen, normiert § 133 Abs 3 ArbVG bei "berufsüblicherweise" nur auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen die Hemmung des Ablaufes der Befristung. Die Bestimmungen über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 62 ArbVG) und über das vorzeitige Ende der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 64 ArbVG) bleiben durch diese Bestimmung jedoch unberührt (Schwarz in Cerny/Schwarz/Trenner, ArbVG Band 4, 128). § 133 Abs 3 ArbVG nimmt damit nur auf berufsübliche befristete Bühnendienstverträge Bezug, sohin auf Verträge, deren Abschluß in der Willensfreiheit der Vertragspartner, sohin der Dienstgeber und des Bundestheaterbediensteten liegt und von beiden beeinflußbar sind.Das Schauspielgesetz geht von befristeten Bühnendienstverträgen als Normalfall aus, während für andere Arbeitnehmer unbefristete Arbeitsverträge die Regel sind. Um die Interessenvertretung für Betriebsratsmitglieder des künstlerischen Personals trotz ihrer arbeitsrechtlichen Besonderheit sicherzustellen, normiert Paragraph 133, Absatz 3, ArbVG bei "berufsüblicherweise" nur auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen die Hemmung des Ablaufes der Befristung. Die Bestimmungen über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 62, ArbVG) und über das vorzeitige Ende der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (Paragraph 64, ArbVG) bleiben durch diese Bestimmung jedoch unberührt (Schwarz in Cerny/Schwarz/Trenner, ArbVG Band 4, 128). Paragraph 133, Absatz 3, ArbVG nimmt damit nur auf berufsübliche befristete Bühnendienstverträge Bezug, sohin auf Verträge, deren Abschluß in der Willensfreiheit der Vertragspartner, sohin der Dienstgeber und des Bundestheaterbediensteten liegt und von beiden beeinflußbar sind.
§ 2 a Abs 3 BThPG beschränkt hingegen die Vertragsfreiheit der Vertragspartner, indem der Bundestheaterbedienstete automatisch mit Erreichung einer bestimmten Altersgrenze aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und eine gesetzlich eingeräumte Verschiebung des ex lege eingetretenen Endes des Dienstverhältnisses (Hinausschieben der Ex-lege-Endigung) nur aus besonderen Gründen, sohin ausnahmsweise und nicht vom Bundestheaterverband als Dienstgeber allein vereinbart werden darf, sondern der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bedarf. Von einer für alle Bühnendienstverträge berufsüblichen Befristung kann in diesen Fällen nicht gesprochen werden.Paragraph 2, a Absatz 3, BThPG beschränkt hingegen die Vertragsfreiheit der Vertragspartner, indem der Bundestheaterbedienstete automatisch mit Erreichung einer bestimmten Altersgrenze aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und eine gesetzlich eingeräumte Verschiebung des ex lege eingetretenen Endes des Dienstverhältnisses (Hinausschieben der Ex-lege-Endigung) nur aus besonderen Gründen, sohin ausnahmsweise und nicht vom Bundestheaterverband als Dienstgeber allein vereinbart werden darf, sondern der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bedarf. Von einer für alle Bühnendienstverträge berufsüblichen Befristung kann in diesen Fällen nicht gesprochen werden.
Zweck des § 133 Abs 3 ArbVG ist die Sicherung der Mandatsausübung bei berufsüblicher Befristung von Arbeitsverhältnissen. Jedes Betriebsratsmitglied soll durch diese Schutzbestimmung in die Lage versetzt werden, seine Interessensvertretungsaufgabe wahrzunehmen, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen durch den Arbeitgeber befürchten zu müssen. Diese können vor allem Kündigung, Entlassung oder auch eine Nichtverlängerung eines zulässigerweise geschlossenen befristeten Dienstverhältnisses sein (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 3, 383). Ein Sonderschutz des Betriebsratsmitglieds tritt bei einer Dienstnehmerkündigung, einem vorzeitigen Austritt oder dem Ende des Dienstverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung oder Zeitablaufs nicht ein (Floretta in Floretta/Strasser, Kommz ArbVG, 816). Das Ausscheiden aus dem Betrieb bringt die Mitgliedschaft zum Betriebsrat nach § 64 Abs 1 Z 3 ArbVG zum Erlöschen, wobei es auf die Art der Beendigung nicht ankommt (Floretta aaO, 362).Zweck des Paragraph 133, Absatz 3, ArbVG ist die Sicherung der Mandatsausübung bei berufsüblicher Befristung von Arbeitsverhältnissen. Jedes Betriebsratsmitglied soll durch diese Schutzbestimmung in die Lage versetzt werden, seine Interessensvertretungsaufgabe wahrzunehmen, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen durch den Arbeitgeber befürchten zu müssen. Diese können vor allem Kündigung, Entlassung oder auch eine Nichtverlängerung eines zulässigerweise geschlossenen befristeten Dienstverhältnisses sein (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 3, 383). Ein Sonderschutz des Betriebsratsmitglieds tritt bei einer Dienstnehmerkündigung, einem vorzeitigen Austritt oder dem Ende des Dienstverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung oder Zeitablaufs nicht ein (Floretta in Floretta/Strasser, Kommz ArbVG, 816). Das Ausscheiden aus dem Betrieb bringt die Mitgliedschaft zum Betriebsrat nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG zum Erlöschen, wobei es auf die Art der Beendigung nicht ankommt (Floretta aaO, 362).
Der Schutzzweck der Norm des § 133 Abs 3 ArbVG ist daher weder durch eine Ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses noch durch eine, einen Ausnahmefall bildende, nicht vom Dienstgeber abhängige Zustimmung Dritter zum Fortbestand des Dienstverhältnisses über den Zeitpunkt der ex lege eingetretenen Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, die überdies nur aus besonderen künstlerischen oder betrieblichen Gründen erteilt werden kann und die nur ein Hinausschieben der ex lege Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt, ohne an dieser etwas zu ändern, beeinträchtigt.Der Schutzzweck der Norm des Paragraph 133, Absatz 3, ArbVG ist daher weder durch eine Ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses noch durch eine, einen Ausnahmefall bildende, nicht vom Dienstgeber abhängige Zustimmung Dritter zum Fortbestand des Dienstverhältnisses über den Zeitpunkt der ex lege eingetretenen Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, die überdies nur aus besonderen künstlerischen oder betrieblichen Gründen erteilt werden kann und die nur ein Hinausschieben der ex lege Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt, ohne an dieser etwas zu ändern, beeinträchtigt.
Einer weiteren Bestimmung in § 133 Abs 3 ArbVG, daß das Betriebsratsmandat mit der Pensionierung ende, bedarf es somit nicht, weil die Ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mit einer vom Dienstgeber nach § 2 a BThPG verfügbaren Pensionierung, die durchaus als Dienstgebersanktion für die Interessensvertretungswahrnehmung des Betriebsratsmitglieds aufgefaßt werden könnte, zu vergleichen ist.Einer weiteren Bestimmung in Paragraph 133, Absatz 3, ArbVG, daß das Betriebsratsmandat mit der Pensionierung ende, bedarf es somit nicht, weil die Ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mit einer vom Dienstgeber nach Paragraph 2, a BThPG verfügbaren Pensionierung, die durchaus als Dienstgebersanktion für die Interessensvertretungswahrnehmung des Betriebsratsmitglieds aufgefaßt werden könnte, zu vergleichen ist.
Das für das Spieljahr 1994/1995 verlängerte Dienstverhältnis der Klägerin (Beil 4) ist nach den Feststellungen nicht verlängert worden, sodaß es ex lege mit Ende des Spieljahres endete, was aber zum Erlöschen des Betriebsratsmandats gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ArbVG führen mußte.Das für das Spieljahr 1994 aus 1995, verlängerte Dienstverhältnis der Klägerin (Beil 4) ist nach den Feststellungen nicht verlängert worden, sodaß es ex lege mit Ende des Spieljahres endete, was aber zum Erlöschen des Betriebsratsmandats gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG führen mußte.
Das Feststellungsbegehren ist daher nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.