Begründung:
Nachdem der Kläger vom 1. 6. 1978 bis zum 31. 8. 1985 bei einem anderen Institut der V*****-Gruppe beschäftigt war, trat er am 2. 12. 1985 in die Dienste der Beklagten. Sein Dienstverhältnis, auf das der Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften vom 5. 5. 1966 (in der Folge. KV) zur Anwendung gelangt, wurde von der Beklagten zum 31. 10. 1997 gekündigt.
Der KV normiert in seinem § 19 (= § 18 der bis 30. 11. 1996 geltenden Fassung [in der Folge: KV alt]) einen Anspruch des Dienstnehmers auf einen Pensionszuschuss zur Alters-, Witwen- oder Waisenpension, der nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren "entsteht". Für den Pensionszuschuss anrechenbar gelten alle Dienstzeiten, die ab dem vollendeten 20. Lebensjahr in der Volksbank abgeleistet wurde; sonstige Zeiten (in anderen Kreditinstituten, Studium, Wehrdienst usw) können angerechnet werden (§ 20 KV = § 19 KV alt). Nach § 22 KV (§ 21 KV alt) wird der Zuschuss dadurch ermittelt, dass eine Gesamtpension derart errechnet wird, dass insgesamt nach dem 20. anrechenbaren Dienstjahr 42 % der Bemessungsgrundlage erreicht werden. Dieser Prozentsatz erhöht sich für die weiteren 20 Dienstjahre um je 1,9 %, sodass mit dem vollendeten 40. Dienstjahr 80 % der Bemessungsgrundlage erreicht werden. Von dieser Gesamtpension werden die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Ausmaß der pensionsanrechenbaren Dienstjahre abgezogen. Mit 1. 12. 1996 wurde das kollektivvertragliche Pensionsrecht im V*****sektor tiefgreifend verändert. Unter anderem wurde für jene Dienstnehmer, die zum 1. 7. 1996 in einem ungekündigten Dienstverhältnis standen und weniger als 20 anrechenbare Dienstjahre hatten, in Abschnitt B 2 der Pensionsordnung des KV eine Pensionskassenzusage geschaffen.Der KV normiert in seinem Paragraph 19, (= Paragraph 18, der bis 30. 11. 1996 geltenden Fassung [in der Folge: KV alt]) einen Anspruch des Dienstnehmers auf einen Pensionszuschuss zur Alters-, Witwen- oder Waisenpension, der nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren "entsteht". Für den Pensionszuschuss anrechenbar gelten alle Dienstzeiten, die ab dem vollendeten 20. Lebensjahr in der Volksbank abgeleistet wurde; sonstige Zeiten (in anderen Kreditinstituten, Studium, Wehrdienst usw) können angerechnet werden (Paragraph 20, KV = Paragraph 19, KV alt). Nach Paragraph 22, KV (Paragraph 21, KV alt) wird der Zuschuss dadurch ermittelt, dass eine Gesamtpension derart errechnet wird, dass insgesamt nach dem 20. anrechenbaren Dienstjahr 42 % der Bemessungsgrundlage erreicht werden. Dieser Prozentsatz erhöht sich für die weiteren 20 Dienstjahre um je 1,9 %, sodass mit dem vollendeten 40. Dienstjahr 80 % der Bemessungsgrundlage erreicht werden. Von dieser Gesamtpension werden die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Ausmaß der pensionsanrechenbaren Dienstjahre abgezogen. Mit 1. 12. 1996 wurde das kollektivvertragliche Pensionsrecht im V*****sektor tiefgreifend verändert. Unter anderem wurde für jene Dienstnehmer, die zum 1. 7. 1996 in einem ungekündigten Dienstverhältnis standen und weniger als 20 anrechenbare Dienstjahre hatten, in Abschnitt B 2 der Pensionsordnung des KV eine Pensionskassenzusage geschaffen.
Nach § 46 Abs 1 des KV ist der Dienstgeber verpflichtet, für alle Dienstnehmer, die zum 1. 7. 1996 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Dienstgeber gestanden sind und zu diesem Stichtag eine pensionsanrechenbare Dienstzeit gemäß § 20 von weniger als 20 Dienstjahren beim Dienstgeber verbracht haben, Beiträge an die Pensionskasse zu leisten. Voraussetzung für die Leistung von Beiträgen ist nach § 46 Abs 2 KV außerdem, dass mindestens fünf Jahre in einem Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber verbracht wurden; nicht beim Dienstgeber verbrachte Dienstzeiten oder sonstige Zeiten werden dann auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet, wenn dies vom Dienstgeber ausdrücklich und schriftlich erklärt wird. Der Kläger gehört daher zu jenem Personenkreis, für den nach § 46 des KV Pensionskassenbeiträge zu leisten sind.Nach Paragraph 46, Absatz eins, des KV ist der Dienstgeber verpflichtet, für alle Dienstnehmer, die zum 1. 7. 1996 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Dienstgeber gestanden sind und zu diesem Stichtag eine pensionsanrechenbare Dienstzeit gemäß Paragraph 20, von weniger als 20 Dienstjahren beim Dienstgeber verbracht haben, Beiträge an die Pensionskasse zu leisten. Voraussetzung für die Leistung von Beiträgen ist nach Paragraph 46, Absatz 2, KV außerdem, dass mindestens fünf Jahre in einem Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber verbracht wurden; nicht beim Dienstgeber verbrachte Dienstzeiten oder sonstige Zeiten werden dann auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet, wenn dies vom Dienstgeber ausdrücklich und schriftlich erklärt wird. Der Kläger gehört daher zu jenem Personenkreis, für den nach Paragraph 46, des KV Pensionskassenbeiträge zu leisten sind.
§ 52 KV regelt die Unverfallbarkeit von Anwartschaften. Danach tritt die Unverfallbarkeit der Dienstgeberbeiträge und des Übertragungsbetrages gemäß § 54 KV (dazu siehe gleich) "erst nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab Beginn der Beitragszahlung des Dienstgebers für den Dienstnehmer, spätestens jedoch nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren gemäß § 20 KV an die Pensionskasse ein, es sei denn, das Dienstverhältnis endet durch Entlassung gemäß § 27 AngG oder der Mitarbeiter kündigt selbst das Dienstverhältnis".Paragraph 52, KV regelt die Unverfallbarkeit von Anwartschaften. Danach tritt die Unverfallbarkeit der Dienstgeberbeiträge und des Übertragungsbetrages gemäß Paragraph 54, KV (dazu siehe gleich) "erst nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab Beginn der Beitragszahlung des Dienstgebers für den Dienstnehmer, spätestens jedoch nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren gemäß Paragraph 20, KV an die Pensionskasse ein, es sei denn, das Dienstverhältnis endet durch Entlassung gemäß Paragraph 27, AngG oder der Mitarbeiter kündigt selbst das Dienstverhältnis".
§ 54 KV hält fest, dass durch Abschnitt B 2 des Kollektivvertrages zum Abschlussstichtag des Pensionskassenvertrages die Übernahme von Pensionszusagen durch die Pensionskasse im Rahmen des § 48 PKG ermöglicht wird. Ferner wird in dieser Bestimmung normiert, dass die Übertragung durch Einzahlung des Deckungserfordernisses erfolgt und daher der Dienstgeber verpflichtet ist, die jeweilige steuerrechtlich gebildete Pensionsrückstellung für jene Dienstnehmer, die zu Vertragsbeginn des Pensionskassenvertrages die Voraussetzungen für die Leistung von Dienstgeberbeiträgen gemäß § 46 erfüllen, an die Zweitbeklagte einzuzahlen.Paragraph 54, KV hält fest, dass durch Abschnitt B 2 des Kollektivvertrages zum Abschlussstichtag des Pensionskassenvertrages die Übernahme von Pensionszusagen durch die Pensionskasse im Rahmen des Paragraph 48, PKG ermöglicht wird. Ferner wird in dieser Bestimmung normiert, dass die Übertragung durch Einzahlung des Deckungserfordernisses erfolgt und daher der Dienstgeber verpflichtet ist, die jeweilige steuerrechtlich gebildete Pensionsrückstellung für jene Dienstnehmer, die zu Vertragsbeginn des Pensionskassenvertrages die Voraussetzungen für die Leistung von Dienstgeberbeiträgen gemäß Paragraph 46, erfüllen, an die Zweitbeklagte einzuzahlen.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage
1) gegenüber beiden Beklagten die Feststellung, dass er bei Eintritt des Leistungsfalles aufgrund des Alters einen gemäß § 5 Abs 2 Z 1 BPG errechneten Anspruch auf eine Teilleistung besitze, der sich aus dem gemäß § 54 des Kollektivvertrages für gewerbliche Kreditgenossenschaften zu errechnenden und mit 1. 12. 1996 zu zahlenden Deckungserfordernis ergebe;1) gegenüber beiden Beklagten die Feststellung, dass er bei Eintritt des Leistungsfalles aufgrund des Alters einen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, BPG errechneten Anspruch auf eine Teilleistung besitze, der sich aus dem gemäß Paragraph 54, des Kollektivvertrages für gewerbliche Kreditgenossenschaften zu errechnenden und mit 1. 12. 1996 zu zahlenden Deckungserfordernis ergebe;
2) die Feststellung, dass die zweitbeklagte (gemeint: erstbeklagte) Partei im Umfang des zu Punkt 1 dargestellten Anspruchs dem Kläger dafür hafte, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß § 54 des Kollektivvertrages für gewerbliche Kreditgenossenschaften nachkomme und es durch Einzahlung des Deckungserfordernisses bis 1. 12. 1996 an die zweitbeklagte Partei ermögliche, dass die dem Kläger gegenüber bestehende direkte Leistungszulage an die zweitbeklagte Partei gemäß § 48 PKG übertragen werde.2) die Feststellung, dass die zweitbeklagte (gemeint: erstbeklagte) Partei im Umfang des zu Punkt 1 dargestellten Anspruchs dem Kläger dafür hafte, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 54, des Kollektivvertrages für gewerbliche Kreditgenossenschaften nachkomme und es durch Einzahlung des Deckungserfordernisses bis 1. 12. 1996 an die zweitbeklagte Partei ermögliche, dass die dem Kläger gegenüber bestehende direkte Leistungszulage an die zweitbeklagte Partei gemäß Paragraph 48, PKG übertragen werde.
Der Kläger bringt dazu im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund des KV nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren ein Alterspensionszuschuss zustehe. Sein Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden, als er eine anrechenbare Dienstzeit von 19 Jahren und 2 Monaten aufgewiesen habe, sodass dadurch die Pensionsleistung habe vereitelt werden sollen. Auf Anfragen des Klägers an die beiden Beklagten, mit welcher Pensionsleistung er zu rechnen habe, habe sich die Erstbeklagte auf § 52 Abs 1 KV berufen, nach dem unverfallbare Anwartschaften erst nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren ab Beginn der Beitragszahlung an die Pensionskasse bzw. nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren entstünden. Diese Regelung verstoße gegen die Bestimmung des § 5 BPG, die vorsehe, dass eine 5-jährige Wartezeit nicht zulässig sei, wenn im Zeitpunkt einer allfälligen Übertragung von Anwartschaften in die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf die Anwartschaften bestehe. Dies sei beim Kläger der Fall gewesen, weil es sich bei der im KV als Anspruchsvoraussetzung vorgesehenen Dienstzeit von 20 Jahren nicht um eine Wartezeit iS des Gesetzes handle. Im Übrigen sei dem Kläger nicht bekannt, ob die Erstbeklagte ihrer Verpflichtung zur Überweisung an die Zweitbeklagte gemäß § 48 PKG und § 54 KV nachgekommen sei. Habe die Erstbeklagte trotz der sie treffenden Verpflichtung keine Zahlung geleistet oder habe sie mit der Zweitbeklagten eine gesetzwidrige Vereinbarung getroffen, sei sie verpflichtet, die Pensionsleistung zu erbringen (§ 48 Abs 3 PKG) oder sie hafte aus dem Titel des Schadenersatzes. Da dem Kläger darüber keine Auskünfte erteilt worden seien, müsse er davon ausgehen, dass beide Beklagten infolge der bestehenden Verbindlichkeit oder aus dem Titel des Schadenersatzes zur Zahlung verpflichtet seien. Er habe daher ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen. Die Beklagten beantragten, die Klagebegehren abzuweisen. Dem Kläger sei kein unverfallbarer Anspruch entstanden. § 52 Abs 1 des KV verlange dafür Beitragszahlungen von 5 Jahren; für den Kläger seien aber erst ab 1996 Beiträge geleistet worden. Auch die 20jährige Wartezeit sei nicht erfüllt. Da das BPG auf alte Pensionszusagen nicht anzuwenden sei, sei die im KV normierte Frist von 20 Jahren unbedenklich.Der Kläger bringt dazu im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund des KV nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren ein Alterspensionszuschuss zustehe. Sein Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden, als er eine anrechenbare Dienstzeit von 19 Jahren und 2 Monaten aufgewiesen habe, sodass dadurch die Pensionsleistung habe vereitelt werden sollen. Auf Anfragen des Klägers an die beiden Beklagten, mit welcher Pensionsleistung er zu rechnen habe, habe sich die Erstbeklagte auf Paragraph 52, Absatz eins, KV berufen, nach dem unverfallbare Anwartschaften erst nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren ab Beginn der Beitragszahlung an die Pensionskasse bzw. nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren entstünden. Diese Regelung verstoße gegen die Bestimmung des Paragraph 5, BPG, die vorsehe, dass eine 5-jährige Wartezeit nicht zulässig sei, wenn im Zeitpunkt einer allfälligen Übertragung von Anwartschaften in die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf die Anwartschaften bestehe. Dies sei beim Kläger der Fall gewesen, weil es sich bei der im KV als Anspruchsvoraussetzung vorgesehenen Dienstzeit von 20 Jahren nicht um eine Wartezeit iS des Gesetzes handle. Im Übrigen sei dem Kläger nicht bekannt, ob die Erstbeklagte ihrer Verpflichtung zur Überweisung an die Zweitbeklagte gemäß Paragraph 48, PKG und Paragraph 54, KV nachgekommen sei. Habe die Erstbeklagte trotz der sie treffenden Verpflichtung keine Zahlung geleistet oder habe sie mit der Zweitbeklagten eine gesetzwidrige Vereinbarung getroffen, sei sie verpflichtet, die Pensionsleistung zu erbringen (Paragraph 48, Absatz 3, PKG) oder sie hafte aus dem Titel des Schadenersatzes. Da dem Kläger darüber keine Auskünfte erteilt worden seien, müsse er davon ausgehen, dass beide Beklagten infolge der bestehenden Verbindlichkeit oder aus dem Titel des Schadenersatzes zur Zahlung verpflichtet seien. Er habe daher ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen. Die Beklagten beantragten, die Klagebegehren abzuweisen. Dem Kläger sei kein unverfallbarer Anspruch entstanden. Paragraph 52, Absatz eins, des KV verlange dafür Beitragszahlungen von 5 Jahren; für den Kläger seien aber erst ab 1996 Beiträge geleistet worden. Auch die 20jährige Wartezeit sei nicht erfüllt. Da das BPG auf alte Pensionszusagen nicht anzuwenden sei, sei die im KV normierte Frist von 20 Jahren unbedenklich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Ob unverfallbare Anwartschaften vorliegen, richte sich nach § 5 PBG. Die dort als zulässig erachtete und im KV vereinbarte 5-jährige Wartezeit sei beim Kläger noch nicht abgelaufen. Sie gelte aber nicht, wenn im Zeitpunkt einer Übertragung einer Anwartschaft in die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf diese Anwartschaft bestanden habe. Der KV gewähre einen Pensionsanspruch aber erst nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren. Diese Frist sei nach dem klaren Wortlaut des § 52 des KV als Wartezeit zu qualifizieren. Sie sei auch nach dem Inkrafttreten des BPG unbedenklich, weil gemäß Art V Abs 4 BPG in bestehenden Regelungen enthaltene längere Wartezeiten unberührt blieben.Ob unverfallbare Anwartschaften vorliegen, richte sich nach Paragraph 5, PBG. Die dort als zulässig erachtete und im KV vereinbarte 5-jährige Wartezeit sei beim Kläger noch nicht abgelaufen. Sie gelte aber nicht, wenn im Zeitpunkt einer Übertragung einer Anwartschaft in die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf diese Anwartschaft bestanden habe. Der KV gewähre einen Pensionsanspruch aber erst nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren. Diese Frist sei nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 52, des KV als Wartezeit zu qualifizieren. Sie sei auch nach dem Inkrafttreten des BPG unbedenklich, weil gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, BPG in bestehenden Regelungen enthaltene längere Wartezeiten unberührt blieben.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat zunächst die Rechtsauffassung, dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, dass die Erstbeklagte mit der Kündigung versucht habe, das Entstehen eines Pensionsanspruchs zu verhindern. Er habe nämlich die Kündigung nicht nach § 105 ArbVG angefochten, sodass von der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 10. 1997 auszugehen sei. Damit habe aber der Kläger die zeitliche Anspruchsvoraussetzung von 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren nach § 19 Abs 1 KV nicht erfüllt.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat zunächst die Rechtsauffassung, dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, dass die Erstbeklagte mit der Kündigung versucht habe, das Entstehen eines Pensionsanspruchs zu verhindern. Er habe nämlich die Kündigung nicht nach Paragraph 105, ArbVG angefochten, sodass von der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 10. 1997 auszugehen sei. Damit habe aber der Kläger die zeitliche Anspruchsvoraussetzung von 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren nach Paragraph 19, Absatz eins, KV nicht erfüllt.
Nach § 5 Abs 1 BPG könne in einer Vereinbarung über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse vorgesehen werden, dass die aus Arbeitgeberbeiträgen erworbene Anwartschaft erst nach Ablauf eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach Beginn der Beitragszahlung des Arbeitgebers an die Pensionskasse unverfallbar werde. Von dieser Ermächtigung sei in § 52 Abs 1 des KV Gebrauch gemacht worden. § 5 Abs 1 BPG sehe allerdings auch vor, dass diese Frist nicht gelte, wenn im Zeitpunkt einer allfälligen Übertragung der einer Anwartschaft in die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf diese Anwartschaft bestehe. Der Rechtsanspruch entstehe im gegenständlichen Fall jedoch gemäß § 19 KV erst nach 20 pensionsberechtigten Dienstjahren. Dies stehe mit § 52 Abs 1 KV in Übereinstimmung, wonach die Unverfallbarkeit spätestens nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren eintrete.Nach Paragraph 5, Absatz eins, BPG könne in einer Vereinbarung über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse vorgesehen werden, dass die aus Arbeitgeberbeiträgen erworbene Anwartschaft erst nach Ablauf eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach Beginn der Beitragszahlung des Arbeitgebers an die Pensionskasse unverfallbar werde. Von dieser Ermächtigung sei in Paragraph 52, Absatz eins, des KV Gebrauch gemacht worden. Paragraph 5, Absatz eins, BPG sehe allerdings auch vor, dass diese Frist nicht gelte, wenn im Zeitpunkt einer allfälligen Übertragung der einer Anwartschaft in die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf diese Anwartschaft bestehe. Der Rechtsanspruch entstehe im gegenständlichen Fall jedoch gemäß Paragraph 19, KV erst nach 20 pensionsberechtigten Dienstjahren. Dies stehe mit Paragraph 52, Absatz eins, KV in Übereinstimmung, wonach die Unverfallbarkeit spätestens nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren eintrete.
Gemäß § 7 Abs 2 BPG dürfe die Wartezeit zwar bei Zusagen auf Altersversorgung zehn Jahre nicht übersteigen. Nach der Übergangsbestimmung des Art V Abs 4 Z 1 BPG seien allerdings vor dem 1. 1. 1990 bestehende Regelungen über eine längere Wartezeit unberührt geblieben. Daraus ergebe sich die Wirksamkeit der kollektivvertraglichen Wartezeit von 20 Jahren, sodass die Anwartschaft des Klägers, der diese Wartezeit nicht erreicht habe, verfallbar geblieben sei.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BPG dürfe die Wartezeit zwar bei Zusagen auf Altersversorgung zehn Jahre nicht übersteigen. Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 4, Ziffer eins, BPG seien allerdings vor dem 1. 1. 1990 bestehende Regelungen über eine längere Wartezeit unberührt geblieben. Daraus ergebe sich die Wirksamkeit der kollektivvertraglichen Wartezeit von 20 Jahren, sodass die Anwartschaft des Klägers, der diese Wartezeit nicht erreicht habe, verfallbar geblieben sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung der Klagebegehren abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.