Rechtssatz RS0116408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116408
Entscheidungsdatum
27.04.2011
Rechtssatz
Eine gemäß § 5 Abs 1 2. Satz BPG vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist beginnt mit dem Beginn des Beitragszeitraums, für den der Arbeitgeber erstmalig einen Beitrag leistet. Werden Beiträge für gewisse Zeiträume erst im Nachhinein entrichtet, ist vom Beginn jenes Zeitraums auszugehen, für den erstmals Beiträge entrichtet wurden. Soweit der Kollektivvertrag davon abweichende, für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen enthält, verstößt er gegen die zwingende Bestimmung des § 5 Abs 1 BPG und ist daher unwirksam (§ 19 BPG).Eine gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz BPG vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist beginnt mit dem Beginn des Beitragszeitraums, für den der Arbeitgeber erstmalig einen Beitrag leistet. Werden Beiträge für gewisse Zeiträume erst im Nachhinein entrichtet, ist vom Beginn jenes Zeitraums auszugehen, für den erstmals Beiträge entrichtet wurden. Soweit der Kollektivvertrag davon abweichende, für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen enthält, verstößt er gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, BPG und ist daher unwirksam (Paragraph 19, BPG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 78/02i
Entscheidungstext OGH 08.05.2002 9 ObA 78/02i
Veröff: SZ 2002/63
- 9 ObA 62/10y
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 62/10y
Vgl auch; nur: Eine gemäß § 5 Abs 1 2. Satz BPG vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist beginnt mit dem Beginn des Beitragszeitraums, für den der Arbeitgeber erstmalig einen Beitrag leistet. Werden Beiträge für gewisse Zeiträume erst im Nachhinein entrichtet, ist vom Beginn jenes Zeitraums auszugehen, für den erstmals Beiträge entrichtet wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116408
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20020508_OGH0002_009OBA00078_02I0000_001