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Rechtssatz RS0116408

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116408

Geschäftszahl

9ObA78/02i; 9ObA62/10y

Entscheidungsdatum

27.04.2011

Rechtssatz

Eine gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz BPG vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist beginnt mit dem Beginn des Beitragszeitraums, für den der Arbeitgeber erstmalig einen Beitrag leistet. Werden Beiträge für gewisse Zeiträume erst im Nachhinein entrichtet, ist vom Beginn jenes Zeitraums auszugehen, für den erstmals Beiträge entrichtet wurden. Soweit der Kollektivvertrag davon abweichende, für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen enthält, verstößt er gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, BPG und ist daher unwirksam (Paragraph 19, BPG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 78/02i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2002 9 ObA 78/02i
    Veröff: SZ 2002/63
  • 9 ObA 62/10y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 62/10y
    Vgl auch; nur: Eine gemäß § 5 Abs 1 2. Satz BPG vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist beginnt mit dem Beginn des Beitragszeitraums, für den der Arbeitgeber erstmalig einen Beitrag leistet. Werden Beiträge für gewisse Zeiträume erst im Nachhinein entrichtet, ist vom Beginn jenes Zeitraums auszugehen, für den erstmals Beiträge entrichtet wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116408

Im RIS seit

07.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Dokumentnummer

JJR_20020508_OGH0002_009OBA00078_02I0000_001