Entscheidungsgründe:
Die beklagte Marktgemeinde wollte 1986 beim "Neulengbacher Kultursommer" das Schauspiel "Der Ritter vom Mirakel" von Lope de Vega unter der Leitung des Regisseurs und Schauspielers Wilfried B*** zur Aufführung bringen. Wilfried B*** trat an die beiden Kläger heran, in diesem Stück zwei Rollen ("Filiberto" und "Tristan") zu übernehmen. Die Kläger sagten zu, doch kam es schließlich infolge von Zerwürfnissen zwischen der beklagten Partei und Wilfried B*** nicht zu den geplanten Aufführungen. Die Kläger begehren Zahlung der vereinbarten Gage von je S 48.000,-- brutto sA und behaupten, der Vertrag zwischen den Streitteilen sei durch Wilfried B*** als Beauftragten der beklagten Partei mündlich abgeschlossen worden.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß der Vertragsabschluß vom Zustandekommen der Aufführungen abhängig gewesen sei. Wilfried B*** sei nicht Vertreter der beklagten Partei, sondern nur befugt gewesen, die in Betracht kommenden Schauspieler auszuwählen und namhaft zu machen. Aus dem Schreiben der beklagten Partei vom 6. Februar 1986 an beide Kläger ergebe sich deutlich, daß der Vertrag erst abgeschlossen werden sollte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die beklagte Partei erwog, den traditionsreichen "Neulengbacher Kultursommer" (auch: "Theatersommer") wieder zu beleben und kam durch Peter M***, einen in Neulengbach wohnenden Beamten des Österreichischen Bundesdenkmalamtes, mit dem Schauspieler und Regisseur Wilfried B*** in Verbindung. Wilfried B*** schlug einer Delegation der beklagten Partei, der unter anderem der Bürgermeister und einige Gemeinderäte angehörten, im September 1985 vor, das eingangs genannte Schauspiel in seiner Bearbeitung und Inszenierung aufzuführen, die Schauspieler und das übrige künstlerische und technische Personal auszuwählen und der beklagten Partei vorzuschlagen. Er gab auch den erforderlichen finanziellen Aufwand einschließlich der Schauspielergagen an. Die Vertreter der beklagten Partei erklärten sich bereit, die Realisierung der Vorschläge B*** zu befürworten, wiesen jedoch darauf hin, daß verbindliche Zusagen und Vertragsabschlüsse erst nach Fassung eines positiven Gemeinderatsbeschlusses erfolgen könnten. Wilfried B*** nahm dies zur Kenntnis, setzte sich aber trotzdem sofort mit Schauspielern in Verbindung, weil er befürchtete, im Falle einer Verzögerung keine geeigneten Kräfte mehr zu bekommen. Er trat auch an die beiden Kläger heran, sagte ihnen, daß er von der beklagten Partei mit der Auswahl von Schauspielern für eine unter seiner Leitung stattfindende Aufführung eines Schauspielers im Rahmen des "Neulengbacher Theatersommers" beauftragt worden sei und erhielt von ihnen die Zusage, mitzuwirken. Wilfried B*** sagte den Klägern, daß ihr Engagement vom Zustandekommen der Aufführung und seiner Bestellung zum künstlerischen und technischen Leiter abhänge; er werde ihnen aber mitteilen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien und sie mit ihrem Engagement sicher rechnen könnten.
Im Oktober 1985 teilte Wilfried B*** den Klägern - dem Erstkläger telegraphisch und der Zweitklägerin telefonisch - mit, daß ihr Engagement sicher sei. Die Kläger fragten kurze Zeit danach bei Wilfried B*** an, wann ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen würde. Wilfried B*** antwortete, daß ihr Engagement sicher und die Errichtung eines schriftlichen Vertrages nur mehr eine Formsache sei. Er versprach den Klägern für den Fall, daß sich die beklagte Partei mit der Erstellung schriftlicher Verträge noch länger Zeit lassen sollte, schriftliche Zusagen der beklagten Partei. (Wie aus der Aussage des Bürgermeisters der beklagten Partei hervorgeht, wurde Ende Jänner oder Anfang Februar 1986 ein positiver Gemeinderatsbeschluß über die Abhaltung des "Neulengbacher Kultursommers" gefaßt. Wie vom Berufungsgericht ergänzend festgestellt wurde, wies Wilfried B*** die beklagte Partei darauf hin, daß die Kläger über das geplante Engagement etwas Schriftliches in der Hand haben wollten.) Über sein Drängen schickte die beklagte Partei am 6. Februar 1986 beiden Klägern Schreiben, in denen sie ihre Freude über deren Bereitschaft zur Mitwirkung am "Neulengbacher Theatersommer" ausdrückte und die Kläger ersuchte, "zwecks Vertragserstellung" mitzuteilen, ob sie lohnsteuerpflichtig oder einkommen- und umsatzsteuerpflichtig beschäftigt werden wollten. Der Erstkläger gab telefonisch bekannt, daß er mit Lohnsteuerkarte beschäftigt werden wolle; die Zweitklägerin äußerte sich nicht, weil sie sich die Sache noch überlegen wollte.
Gleichfalls im Februar 1986 übersandte Peter M*** den Klägern die Textbücher des "Ritter von Mirakel" in Briefumschlägen der beklagten Partei und teilte mit, daß die Übersendung in deren Auftrag erfolge. Die Kläger begannen mit dem Rollenstudium. Infolge der bereits eingangs erwähnten Zerwürfnisse zwischen Wilfried B*** und der beklagten Partei kamen die geplanten Aufführungen nicht zustande. Der Erstkläger versuchte (ergebnislos) zu vermitteln, um die Aufführung des Schauspielers noch zu retten. Den Klägern gelang es nicht, für die Zeit bis Ende Juli 1986 andere Engagements zu finden.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß die beklagte Partei Wilfried B*** mit der Organisation des "Neulengbacher Theatersommers" beauftragt habe, so daß gemäß § 1029 ABGB zu vermuten sei, daß sie ihn auch zu den Handlungen bevollmächtigte, die diese Verwaltung erforderte und damit gewöhnlich verbunden sei. Durch die von Wilfried B*** gegenüber den Klägern abgegebenen Erklärungen, daß die Aufführung fixiert sei, sei zwischen den Streitteilen ein Dienstvertrag zustande gekommen. Die Kläger hätten auch aus dem Schreiben vom 6. Februar 1986 schließen können, daß die beklagte Partei die Auswahl Wilfried B*** gebilligt habe. Im Hinblick auf den Inhalt dieses Schreibens hätten die Kläger auf die Erklärung Wilfried B***, ihre Engagements durch die beklagte Partei seien sicher, vertrauen können.Das Erstgericht war der Ansicht, daß die beklagte Partei Wilfried B*** mit der Organisation des "Neulengbacher Theatersommers" beauftragt habe, so daß gemäß Paragraph 1029, ABGB zu vermuten sei, daß sie ihn auch zu den Handlungen bevollmächtigte, die diese Verwaltung erforderte und damit gewöhnlich verbunden sei. Durch die von Wilfried B*** gegenüber den Klägern abgegebenen Erklärungen, daß die Aufführung fixiert sei, sei zwischen den Streitteilen ein Dienstvertrag zustande gekommen. Die Kläger hätten auch aus dem Schreiben vom 6. Februar 1986 schließen können, daß die beklagte Partei die Auswahl Wilfried B*** gebilligt habe. Im Hinblick auf den Inhalt dieses Schreibens hätten die Kläger auf die Erklärung Wilfried B***, ihre Engagements durch die beklagte Partei seien sicher, vertrauen können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge.
Es hielt die gerügten Verfahrensmängel nicht für gegeben und war insbesondere der Ansicht, daß die gegen die Verlesung der Protokolle erster Instanz erhobene Einsprache wegen der Übergangsbestimmung des § 101 Abs 2 ASGG ins Leere gehe.Es hielt die gerügten Verfahrensmängel nicht für gegeben und war insbesondere der Ansicht, daß die gegen die Verlesung der Protokolle erster Instanz erhobene Einsprache wegen der Übergangsbestimmung des Paragraph 101, Absatz 2, ASGG ins Leere gehe.
Rechtlich beurteilte es den Sachverhalt dahin, daß für das Zustandekommen des Vertrages nicht die Erklärung Wilfried B*** gegenüber den Klägern, sondern die Schreiben der beklagten Partei vom 6. Februar 1984 maßgebend seien. Wilfried B*** habe bei den Verhandlungen mit den Klägern keinen Zweifel darüber gelassen, daß er nur die Kontaktaufnahme durchzuführen habe und die Entscheidung über die Realisierung des Projektes bei der beklagten Partei liege. Durch die Zusage B*** sei daher kein Vertrag mit den Klägern zustande gekommen, was diesen offenbar auch bewußt gewesen sei, da sie auf den Abschluß schriftlicher Verträge gedrängt hätten. Über Drängen Wilfried B*** habe jedoch der Bürgermeister der beklagten Partei beiden Klägern die (gleichlautenden) Schreiben vom 6. Februar 1986 übermittelt, durch die die beklagte Partei die endgültige Zusage zu dem von Wilfried B*** vermittelten Anbot unter Übernahme der in den Verhandlungen mit ihm besprochenen Details (Gage, Zahl der Aufführungen, Proben etc.) zum Ausdruck gebracht habe. Da dieses Schreiben auf Grund des Drängens von Wilfried B***, daß die Kläger im Zusammenhang mit dem geplanten Engagement etwas Schriftliches in der Hand haben wollten, abgefertigt worden sei, was nur als Wunsch nach einer schriftlichen Zusage der beklagten Partei verstanden werden konnte, könne der in den Schreiben vom 6. Februar 1986 enthaltene Hinweis auf die in Aussicht genommene Vertragserrichtung nur dahin ausgelegt werden, daß durch diese das bereits getroffene Abkommen noch im einzelnen schriftlich niedergelegt werden sollte. Die Vereinbarung über das Engagement des Klägers sei daher mit diesem Zeitpunkt endgültig zustandegekommen. Die Erklärung des Bürgermeisters reiche zur Begründung dieser Rechtswirkung aus, weil nach § 35 Abs 2 Z 16 nö.GemO lediglich die Begründung von ständigen Dienstverhältnissen der Beschlußfassung im Gemeinderat vorbehalten sei. Sei der Unternehmer ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückgetreten, so behalte gemäß § 42 Abs 1 SchauSpG das Mitglied unbeschadet weiteren Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe. Die beklagte Partei habe nicht vorgebracht, daß die Kläger durch Unterbleiben der Dienstleistung etwas erspart hätten. Die von den Klägern während der Zeit des geplanten Engagements bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seien auf den Entgeltanspruch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Beträge nicht anzurechnen.Rechtlich beurteilte es den Sachverhalt dahin, daß für das Zustandekommen des Vertrages nicht die Erklärung Wilfried B*** gegenüber den Klägern, sondern die Schreiben der beklagten Partei vom 6. Februar 1984 maßgebend seien. Wilfried B*** habe bei den Verhandlungen mit den Klägern keinen Zweifel darüber gelassen, daß er nur die Kontaktaufnahme durchzuführen habe und die Entscheidung über die Realisierung des Projektes bei der beklagten Partei liege. Durch die Zusage B*** sei daher kein Vertrag mit den Klägern zustande gekommen, was diesen offenbar auch bewußt gewesen sei, da sie auf den Abschluß schriftlicher Verträge gedrängt hätten. Über Drängen Wilfried B*** habe jedoch der Bürgermeister der beklagten Partei beiden Klägern die (gleichlautenden) Schreiben vom 6. Februar 1986 übermittelt, durch die die beklagte Partei die endgültige Zusage zu dem von Wilfried B*** vermittelten Anbot unter Übernahme der in den Verhandlungen mit ihm besprochenen Details (Gage, Zahl der Aufführungen, Proben etc.) zum Ausdruck gebracht habe. Da dieses Schreiben auf Grund des Drängens von Wilfried B***, daß die Kläger im Zusammenhang mit dem geplanten Engagement etwas Schriftliches in der Hand haben wollten, abgefertigt worden sei, was nur als Wunsch nach einer schriftlichen Zusage der beklagten Partei verstanden werden konnte, könne der in den Schreiben vom 6. Februar 1986 enthaltene Hinweis auf die in Aussicht genommene Vertragserrichtung nur dahin ausgelegt werden, daß durch diese das bereits getroffene Abkommen noch im einzelnen schriftlich niedergelegt werden sollte. Die Vereinbarung über das Engagement des Klägers sei daher mit diesem Zeitpunkt endgültig zustandegekommen. Die Erklärung des Bürgermeisters reiche zur Begründung dieser Rechtswirkung aus, weil nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 16, nö.GemO lediglich die Begründung von ständigen Dienstverhältnissen der Beschlußfassung im Gemeinderat vorbehalten sei. Sei der Unternehmer ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückgetreten, so behalte gemäß Paragraph 42, Absatz eins, SchauSpG das Mitglied unbeschadet weiteren Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe. Die beklagte Partei habe nicht vorgebracht, daß die Kläger durch Unterbleiben der Dienstleistung etwas erspart hätten. Die von den Klägern während der Zeit des geplanten Engagements bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seien auf den Entgeltanspruch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Beträge nicht anzurechnen.
Die beklagte Partei erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren beider Kläger abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger beantragen, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.