Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 1.1.1980 bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt im Bereich der Landesstelle ***** als Reinigungskraft beschäftigt. Ihr letzter monatlicher Bruttolohn betrug rund S 12.000. Mit Schreiben vom 23.11.1989, das der Klägerin am 27.11.1989 ausgehändigt wurde, kündigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis zum 31.12.1989 auf.
Die Klägerin begehrt primär die Feststellung, daß die Kündigung gemäß § 105 Abs 2 ArbVG rechtsunwirksam sei und das Dienstverhältnis über den 31.12.1989 hinaus weiterbestehe; hilfsweise begehrt sie den Ausspruch, daß die Kündigung sozialwidrig und damit rechtsunwirksam sei und das Dienstverhältnis über den 31.12.1989 hinaus weiterbestehe.Die Klägerin begehrt primär die Feststellung, daß die Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 2, ArbVG rechtsunwirksam sei und das Dienstverhältnis über den 31.12.1989 hinaus weiterbestehe; hilfsweise begehrt sie den Ausspruch, daß die Kündigung sozialwidrig und damit rechtsunwirksam sei und das Dienstverhältnis über den 31.12.1989 hinaus weiterbestehe.
Zwischen der Verständigung des Betriebsrates und dem Aussprechen der Kündigung sei die 5-Tage-Frist des § 105 Abs 1 ArbVG nicht eingehalten worden. Die Kündigung sei darüber hinaus nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Streitteile auch sozialwidrig. Sie habe für zwei mj. Kinder (2 1/2 und 19 Jahre) zu sorgen. Wegen der Betreuungspflicht gegenüber dem 2 1/2-jährigen Kind müsse sie in der Gestaltung der Arbeitszeit flexibel sein. Dies sei ihr bei der beklagten Partei möglich gewesen, nicht jedoch im gleichen Ausmaß bei neuen Dienstverhältnissen. Eine Reduzierung des Ausmaßes ihrer Tätigkeit, wie es die beklagte Partei verlange, sei ihr deshalb nicht zumutbar, weil sie mit dem dann verbleibenden Entgelt ihre Lebensbedürfnisse nicht mehr abdecken könnte. Darüber hinaus wolle die beklagte Partei durch die Kündigung vermeiden, daß die Klägerin den Status der Unkündbarkeit erlange.Zwischen der Verständigung des Betriebsrates und dem Aussprechen der Kündigung sei die 5-Tage-Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG nicht eingehalten worden. Die Kündigung sei darüber hinaus nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Streitteile auch sozialwidrig. Sie habe für zwei mj. Kinder (2 1/2 und 19 Jahre) zu sorgen. Wegen der Betreuungspflicht gegenüber dem 2 1/2-jährigen Kind müsse sie in der Gestaltung der Arbeitszeit flexibel sein. Dies sei ihr bei der beklagten Partei möglich gewesen, nicht jedoch im gleichen Ausmaß bei neuen Dienstverhältnissen. Eine Reduzierung des Ausmaßes ihrer Tätigkeit, wie es die beklagte Partei verlange, sei ihr deshalb nicht zumutbar, weil sie mit dem dann verbleibenden Entgelt ihre Lebensbedürfnisse nicht mehr abdecken könnte. Darüber hinaus wolle die beklagte Partei durch die Kündigung vermeiden, daß die Klägerin den Status der Unkündbarkeit erlange.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß das Kündigungsschreiben aus betriebsinternen Gründen bereits am 23.11.1989 verfaßt, der Beklagten aber erst nach Vorliegen der Stellungnahme des Betriebsrates am 27.11.1989 persönlich überreicht worden sei. Der Klägerin sei es ohne Schwierigkeiten möglich, auf dem Arbeitsmarkt eine gleichartige Tätigkeit zu finden. Die Weiterbeschäftigung der Klägerin sei betriebswirtschaftlich nicht mehr möglich gewesen, da sie für eine volle Arbeitsleistung entlohnt worden sei, pro Woche jedoch höchstens 20 Stunden gearbeitet habe.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Auf der Arbeitsverhältnis der Klägerin findet die Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs Anwendung. Ursprünglich wurde die Klägerin mit einem Nettolohn von ca S 5.000 monatlich eingestellt. Dies entsprach einer Arbeitsleistung von täglich 6 Stunden. Tatsächlich arbeitete die Klägerin jedoch lediglich 3 bis 4 Stunden täglich bzw ca 20 Wochenstunden.
Die Klägerin ist seit 22.11.1989 geschieden und sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 3 und 19 Jahren. Der 19-jährige Sohn steht in einem Lehrverhältnis und bezieht eine Lehrlingsentschädigung von sfr 560. Die Klägerin bewoht ein Einfamilienhaus, das ihr und ihrem Sohn je zur Hälfte gehört; sie hat für die Betriebskosten zur Hälfte aufzukommen. Ersparnisse hat sie keine. Der geschiedene Gatte wohnt noch im selben Haus mit der Klägerin und übernahm, wenn diese bei der beklagten Partei arbeitete, abwechselnd mit dem älteren Sohn die Aufsicht über das 3-jährige Kind.
Die Klägerin hatte bei der beklagten Partei grundsätzlich die Möglichkeit, um 16.00 Uhr mit den Reinigungsarbeiten zu beginnen. Sie konnte aber, wenn es die familiären Verhältnisse erforderten, auch später mit der Arbeit beginnen. Bis zur Geburt ihres jüngsten Kindes begann sie regelmäßig um 16.00 Uhr, später variierte sie die Beginnzeit zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr.
Bei der Errechnung des zuletzt ausbezahlten Lohnes von S 12.000 brutto monatlich wurde eine Arbeitsleistung von 40 Wochenstunden zugrunde gelegt.
Als dem neuen Leiter der Geschäftsstelle ***** bei der beklagten Partei die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Arbeitsleistung und den bezahlten Arbeitsstunden der Klägerin und einer weiteren Kollegin auffiel, ordnete er an, daß sie Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden führen müßten. Bei einer Besprechung am 3.11.1989 stellte der neue Direktor der beklagten Partei fest, daß die beiden Raumpflegerinnen in der Woche im Durchschnitt nur 20 bis 25 Arbeitsstunden leisteten, während ihr Lohn auf der Grundlage von 40 Arbeitsstunden errechnet werde. Er schlug daher vor, den Lohn in Form einer Änderungskündigung auf 25 Arbeitsstunden zu reduzieren oder eine Bedienerin zu kündigen und die zweite mit 40 Wochenstunden anzustellen. Eine Einigung auf eine dieser Varianten kam mit der Klägerin nicht zustande.
Hierauf bereitete die beklagte Partei die Kündigung der Klägerin und der zweiten Reinigungskraft vor. Hiefür war die Zentrale der beklagten Partei ***** zuständig. Von dort aus wurde der Betriebsrat von der beabsichtigten Änderungskündigung mit Schreiben vom 10.11.1989 verständigt, das dem Obmann des Betriebsrates am 20.11.1989 zugekommen ist. Die bedingten Kündigungen (siehe Beilag A: "Die Sozialversicherungsanstalt ***** kündigt Ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 29 Abs 1 DO.C per 31.12.1989 unter der Bedingung, daß Sie sich mit der Festsetzung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden nicht einverstanden erklären") wurden mit Datum vom 23.11.1989 vom Generaldirektor und vom Obmann der Anstalt ***** unterzeichnet und sodann durch den Leiter der Personalabteilung der beklagten Partei an den Direktor der Landesstelle ***** gesandt. Ob ein Begleitschreiben mitgesandt wurde, das den Auftrag enthielt, vor der Ausfolgung der Kündigung das Einvernehmen mit der Personalabteilung herzustellen, konnte nicht festgestellt werden. Da der Direktor der Landesstelle ***** verreisen mußte, gab er einem Angestellten die Anweisung, die Kündigung am Montag, dem 27.11., oder Dienstag, dem 28.11.1989, der Klägerin zu übergeben.Hierauf bereitete die beklagte Partei die Kündigung der Klägerin und der zweiten Reinigungskraft vor. Hiefür war die Zentrale der beklagten Partei ***** zuständig. Von dort aus wurde der Betriebsrat von der beabsichtigten Änderungskündigung mit Schreiben vom 10.11.1989 verständigt, das dem Obmann des Betriebsrates am 20.11.1989 zugekommen ist. Die bedingten Kündigungen (siehe Beilag A: "Die Sozialversicherungsanstalt ***** kündigt Ihr Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 29, Absatz eins, DO.C per 31.12.1989 unter der Bedingung, daß Sie sich mit der Festsetzung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden nicht einverstanden erklären") wurden mit Datum vom 23.11.1989 vom Generaldirektor und vom Obmann der Anstalt ***** unterzeichnet und sodann durch den Leiter der Personalabteilung der beklagten Partei an den Direktor der Landesstelle ***** gesandt. Ob ein Begleitschreiben mitgesandt wurde, das den Auftrag enthielt, vor der Ausfolgung der Kündigung das Einvernehmen mit der Personalabteilung herzustellen, konnte nicht festgestellt werden. Da der Direktor der Landesstelle ***** verreisen mußte, gab er einem Angestellten die Anweisung, die Kündigung am Montag, dem 27.11., oder Dienstag, dem 28.11.1989, der Klägerin zu übergeben.
Der Betriebsrat der beklagten Partei widersprach der Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 24.11.1989 ausdrücklich. Dieses Schreiben langte am 27.11.1989 noch während der Dienstzeit der beklagten Partei ***** ein. Am selben Tag übergab ein Angestellter der beklagten Partei der Klägerin und ihrer Kollegin das Kündigungsschreiben. Der Betriebsrat erhielt dieses Kündigungsschreiben am 28.11.1989. Im Zeitpunkt der Übergabe des Kündigungsschreibens an die Klägerin war die beklagte Partei bereits im Besitz des der Kündigungsabsicht widersprechenden Schreibens des Betriebsrates vom 24.11.1989.
Seit Beginn des Jahres 1990 hat das Arbeitsamt F***** keine Arbeitsplätze für Reinigungskräfte vermittelt, die der bisherigen Arbeitszeiteinteilung der Klägerin entsprechen. Der Klägerin ist es möglich, innerhalb von 3 bis 4 Monaten im Raum F***** eine Arbeitsstelle zu finden, bei welcher sie, abgesehen von den derzeitigen finanziellen Bedingungen (Zahlung von 40 Wochenstunden für geleistete 20 bis 25 Wochenstunden), dieselben Rahmenbedingungen wie bei der beklagten Partei haben wird. Sie wird also zu denselben Zeiten beginnen und ebenfalls ca 20 bis 25 Wochenstunden arbeiten können.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt.
Beide Vorinstanzen waren der Ansicht, daß die beklagte Partei zwischen der Verständigung des Betriebsrates von der Kündigungsabsicht und dem Aussprechen der Kündigung die Frist von 5 Arbeitstagen (§ 105 Abs 1 ArbVG) eingehalten habe. Das Kündigungsschreiben sei mit seinem Verfassen am 23.11.1989 noch nicht aus dem Herrschaftsbereich der beklagten Partei getreten. Für den Fall, daß der Betriebsrat eine Beratung über die Kündigung verlangt hätte und diese auch (für die Klägerin) erfolgreich gewesen wäre, hätte das Schriftstück bis zur tatsächlichen Übergabe an die Klägerin im Herrschaftsbereich der beklagten Partei angehalten und zurückgehalten werden können. Der Wille der beklagten Partei, die Kündigung in Wirksamkeit zu setzen, sei erst nach Ablauf der 5-Tage-Frist erklärt worden.Beide Vorinstanzen waren der Ansicht, daß die beklagte Partei zwischen der Verständigung des Betriebsrates von der Kündigungsabsicht und dem Aussprechen der Kündigung die Frist von 5 Arbeitstagen (Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG) eingehalten habe. Das Kündigungsschreiben sei mit seinem Verfassen am 23.11.1989 noch nicht aus dem Herrschaftsbereich der beklagten Partei getreten. Für den Fall, daß der Betriebsrat eine Beratung über die Kündigung verlangt hätte und diese auch (für die Klägerin) erfolgreich gewesen wäre, hätte das Schriftstück bis zur tatsächlichen Übergabe an die Klägerin im Herrschaftsbereich der beklagten Partei angehalten und zurückgehalten werden können. Der Wille der beklagten Partei, die Kündigung in Wirksamkeit zu setzen, sei erst nach Ablauf der 5-Tage-Frist erklärt worden.
Schließlich sei die Kündigung auch nicht sozialwidrig. Durch die Kündigung würden zwar wesentliche Interessen der Klägerin beeinträchtigt, da es ihr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sein werde, mit der gleichen Arbeitsleistung auch nur annähernd den von der beklagten Partei gezahlten Lohn zu erlangen. Mit Ausnahme des Entgeltes könne die Klägerin jedoch in absehbarer Zeit eine gleichwertige Stellung erhalten. Die Sozialwidrigkeit der Kündigung könne somit nicht darin liegen, daß die Klägerin ein Kleinkind persönlich zu betreuen und Sorgepflichten für zwei mj. Kinder habe. Einer Weiterbeschäftigung der Klägerin stünden betriebliche Erfordernisse entgegen, welche die Interessen der Klägerin überwiegen. Die beklagte Partei müsse ihre Aufgaben bei sparsamer und zweckmäßiger Gebarung wahrnehmen. Gegen diese Grundsätze verstoße die Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den gleichen Bedingungen wie bisher, erhalte sie doch für eine Arbeitsleistung von 20 bis 25 Wochenstunden 40 bezahlt. Der Vorteil, den die Klägerin durch die Kündigung verliere und auf einem anderen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen könne, decke sich mit dem Nachteil, der der beklagten Partei durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses entstünde. Das Interesse der beklagten Partei gehe vor, da sie für den Vorteil, den sie bisher der Klägerin gewährt habe, von dieser keine entsprechende Gegenleistung erhalten habe.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.