Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass aus den der einschlägigen Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vorangegangenen Erlässen ersichtlich sei, dass der "Normgeber" offensichtlich davon ausgegangen sei, dass es keinen Zweifel an der bis dahin üblichen Praxis gebe, im Falle der Verkürzung der Lehrzeit bereits ab Beginn des Lehrverhältnisses die Lehrlingsentschädigung für das zweite Lehrjahr zu gewähren, übersieht sie, dass Regelungen über die Höhe der Lehrlingsentschädigungen nicht in die Kompetenz des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen; schon deshalb konnte die im Erlassweg geäußerte Rechtsansicht auch bisher nicht verbindlich sein. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Klägerin ohnehin zutreffend auf die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen, in denen allein die Höhe der Lehrlingsentschädigung festgelegt ist. Da unbestrittenermaßen hinsichtlich der Fälle verkürzter Lehrzeit eine Regelungslücke vorliegt - die Kollektivverträge beziehen sich ja auf die Lehrjahre einer Regelausbildung -, ist zu fragen, wie die Kollektivvertragsparteien die Frage der Lehrlingsentschädigung bei verkürzter Lehrzeit unter Berücksichtigung der dazu erlassenen ausbildungsrechtlichen Vorschriften (zB § 3 Z 1 der VO BGBl II Nr 201/1997) geregelt hätten.Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass aus den der einschlägigen Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vorangegangenen Erlässen ersichtlich sei, dass der "Normgeber" offensichtlich davon ausgegangen sei, dass es keinen Zweifel an der bis dahin üblichen Praxis gebe, im Falle der Verkürzung der Lehrzeit bereits ab Beginn des Lehrverhältnisses die Lehrlingsentschädigung für das zweite Lehrjahr zu gewähren, übersieht sie, dass Regelungen über die Höhe der Lehrlingsentschädigungen nicht in die Kompetenz des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen; schon deshalb konnte die im Erlassweg geäußerte Rechtsansicht auch bisher nicht verbindlich sein. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Klägerin ohnehin zutreffend auf die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen, in denen allein die Höhe der Lehrlingsentschädigung festgelegt ist. Da unbestrittenermaßen hinsichtlich der Fälle verkürzter Lehrzeit eine Regelungslücke vorliegt - die Kollektivverträge beziehen sich ja auf die Lehrjahre einer Regelausbildung -, ist zu fragen, wie die Kollektivvertragsparteien die Frage der Lehrlingsentschädigung bei verkürzter Lehrzeit unter Berücksichtigung der dazu erlassenen ausbildungsrechtlichen Vorschriften (zB Paragraph 3, Ziffer eins, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 201 aus 1997,) geregelt hätten.
Dass eine sachgerechte Lösung, deren Vereinbarung den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen ist, nur darin liegen kann, die für die Regelausbildung vorgesehenen unterschiedlichen Entschädigungssätze für die einzelnen Lehrjahre in den Fällen verkürzter Lehrzeit auf die (den Lehrjahren inhaltlich entsprechenden) Ausbildungsperioden zu beziehen, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (idS auch B. Gruber, RdW 2001/624). Dem dagegen von der Klägerin ins Treffen geführten Formalargument, ihr müsse "konsequenterweise" auch die Lehrlingsentschädigung für das zweite Lehrjahr gebühren, weil aufgrund der Verordnung ein "Lehrzeitersatz" für ein Jahr erfolge, hat das Berufungsgericht richtig entgegengehalten, dass zwischen der Lehrzeitanrechnung nach § 28 BAG und der (hier zu beurteilenden) Lehrzeitverkürzung gemäß § 6 Abs 6 BAG aufgrund der unterschiedlichen sachlichen Rechtfertigung zu unterscheiden sei (dies übersehen auch Berger/Fida/Gruber, BAG, Rz 17 zu § 17). Dem zutreffenden Argument, dass ein Lehrling mit Reifeprüfung zu Beginn seines Lehrverhältnisses keineswegs einem Lehrling gleichgehalten werden könne, der bereits ein Jahr seiner fachspezifischen Ausbildung hinter sich hat, vermag die Revisionswerberin sachlich nichts entgegenzusetzen. Soweit sie schließlich darauf hinweist, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber Lehrlingen ohne "entsprechende Ausbildung" (gemeint: Reifeprüfung) gerechtfertigt sei, weil bereits eine allgemein bildende bzw berufsbildende Höhere Schule erfolgreich besucht worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass darauf ohnehin Bedacht zu nehmen ist. Im Hinblick auf das sachlich gebotene Abstellen auf die jeweiligen Ausbildungsperioden in den Fällen verkürzter Lehrzeit kommt sie ja bereits ab dem 9. Ausbildungsmonat in den Genuss der höheren Lehrlingsentschädigung, wogegen diese sonst erst ab dem 13. Ausbildungsmonat zustünde.Dass eine sachgerechte Lösung, deren Vereinbarung den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen ist, nur darin liegen kann, die für die Regelausbildung vorgesehenen unterschiedlichen Entschädigungssätze für die einzelnen Lehrjahre in den Fällen verkürzter Lehrzeit auf die (den Lehrjahren inhaltlich entsprechenden) Ausbildungsperioden zu beziehen, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (idS auch B. Gruber, RdW 2001/624). Dem dagegen von der Klägerin ins Treffen geführten Formalargument, ihr müsse "konsequenterweise" auch die Lehrlingsentschädigung für das zweite Lehrjahr gebühren, weil aufgrund der Verordnung ein "Lehrzeitersatz" für ein Jahr erfolge, hat das Berufungsgericht richtig entgegengehalten, dass zwischen der Lehrzeitanrechnung nach Paragraph 28, BAG und der (hier zu beurteilenden) Lehrzeitverkürzung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, BAG aufgrund der unterschiedlichen sachlichen Rechtfertigung zu unterscheiden sei (dies übersehen auch Berger/Fida/Gruber, BAG, Rz 17 zu Paragraph 17,). Dem zutreffenden Argument, dass ein Lehrling mit Reifeprüfung zu Beginn seines Lehrverhältnisses keineswegs einem Lehrling gleichgehalten werden könne, der bereits ein Jahr seiner fachspezifischen Ausbildung hinter sich hat, vermag die Revisionswerberin sachlich nichts entgegenzusetzen. Soweit sie schließlich darauf hinweist, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber Lehrlingen ohne "entsprechende Ausbildung" (gemeint: Reifeprüfung) gerechtfertigt sei, weil bereits eine allgemein bildende bzw berufsbildende Höhere Schule erfolgreich besucht worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass darauf ohnehin Bedacht zu nehmen ist. Im Hinblick auf das sachlich gebotene Abstellen auf die jeweiligen Ausbildungsperioden in den Fällen verkürzter Lehrzeit kommt sie ja bereits ab dem 9. Ausbildungsmonat in den Genuss der höheren Lehrlingsentschädigung, wogegen diese sonst erst ab dem 13. Ausbildungsmonat zustünde.
Der unberechtigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der unberechtigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.