Rechtssatz RS0116346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116346
Entscheidungsdatum
17.04.2002
Rechtssatz
Aufgrund der unterschiedlichen sachlichen Rechtfertigung ist zwischen der Lehrzeitanrechnung nach §28 BAG und der (hier zu beurteilenden) Lehrzeitverkürzung gemäß §6 Abs6 BAG zu unterscheiden. In den Fällen verkürzter Lehrzeit sind die für die Regelausbildung vorgesehenen Entschädigungssätze für die einzelnen Lehrjahre auf die (den Lehrjahren inhaltlich entsprechenden) Ausbildungsperioden (§ 3 VO BGBl II Nr 201/1997) zu beziehen.Aufgrund der unterschiedlichen sachlichen Rechtfertigung ist zwischen der Lehrzeitanrechnung nach §28 BAG und der (hier zu beurteilenden) Lehrzeitverkürzung gemäß §6 Abs6 BAG zu unterscheiden. In den Fällen verkürzter Lehrzeit sind die für die Regelausbildung vorgesehenen Entschädigungssätze für die einzelnen Lehrjahre auf die (den Lehrjahren inhaltlich entsprechenden) Ausbildungsperioden (Paragraph 3, VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 201 aus 1997,) zu beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116346
Dokumentnummer
JJR_20020417_OGH0002_009OBA00079_02M0000_001