Die Revision ist berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu Recht wendet sich der Revisionswerber aber gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes. Zunächst kann dem Berufungsgericht nicht darin beigepflichtet werden, daß das Verhalten des Klägers während der beim Beklagten zurückgelegten Lehrzeit und die in diesem Zeitraum erteilten Ermahnungen bei der Beurteilung, ob der Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 AngG während der Behaltezeit des § 18 Abs 1 BAG, die im engen Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis steht und zwingend vorgeschrieben ist, erfüllt wurde, außer Betracht zu lassen wären. Zwar ist grundsätzlich bei der Beurteilung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, nur der letzte zur Entlassung führende Vorfall zu berücksichtigen, doch ist bei der Wertung dieser Tatsachen auch auf das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers, insbesondere auf dessen langjährige tadellose Dienstleistung Rücksicht zu nehmen (vgl. Martinek-Schwarz, AngG6 606). Ebenso wie zugunsten des Arbeitnehmers auf sein pflichtgemäßes Verhalten während der Lehrzeit Bedacht zu nehmen ist, sind bei der Beurteilung, ob eine beharrliche Pflichtverweigerung vorliegt, auch vorangegangene geflissentliche Pflichtverletzungen unter Mißachtung von Verwarnungen während des Lehrverhältnisses zu berücksichtigen. Dies läßt nämlich ebenfalls den Schluß auf die in § 27 Abs 4 AngG zweiter Tatbestand geforderte Beharrlichkeit der Pflichtverweigerung zu. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Pflichtenvernachlässigung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verletzung der Pflichten gerichteten Willens zu verstehen (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 72).Zu Recht wendet sich der Revisionswerber aber gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes. Zunächst kann dem Berufungsgericht nicht darin beigepflichtet werden, daß das Verhalten des Klägers während der beim Beklagten zurückgelegten Lehrzeit und die in diesem Zeitraum erteilten Ermahnungen bei der Beurteilung, ob der Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG während der Behaltezeit des Paragraph 18, Absatz eins, BAG, die im engen Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis steht und zwingend vorgeschrieben ist, erfüllt wurde, außer Betracht zu lassen wären. Zwar ist grundsätzlich bei der Beurteilung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, nur der letzte zur Entlassung führende Vorfall zu berücksichtigen, doch ist bei der Wertung dieser Tatsachen auch auf das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers, insbesondere auf dessen langjährige tadellose Dienstleistung Rücksicht zu nehmen vergleiche Martinek-Schwarz, AngG6 606). Ebenso wie zugunsten des Arbeitnehmers auf sein pflichtgemäßes Verhalten während der Lehrzeit Bedacht zu nehmen ist, sind bei der Beurteilung, ob eine beharrliche Pflichtverweigerung vorliegt, auch vorangegangene geflissentliche Pflichtverletzungen unter Mißachtung von Verwarnungen während des Lehrverhältnisses zu berücksichtigen. Dies läßt nämlich ebenfalls den Schluß auf die in Paragraph 27, Absatz 4, AngG zweiter Tatbestand geforderte Beharrlichkeit der Pflichtverweigerung zu. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Pflichtenvernachlässigung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verletzung der Pflichten gerichteten Willens zu verstehen vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht 72).
Da der Kläger auch nach Ablauf der Lehrzeit mit einem unveränderten Pflichtenkreis betraut war, zu dem auch die Säuberung der Auslagen gehörte - der Angestellte ist gemäß § 1 Abs 1 AngG lediglich vorwiegend mit den dort genannten Diensten zu beschäftigen, im übrigen richten sich Art und Umfang der Dienstleistungen gemäß § 6 Abs 1 AngG in erster Linie nach der Vereinbarung, die auch schlüssig durch die Verrichtung und Entgegennahme bestimmter Arbeiten zustandekommen kann -, macht es für die Beurteilung der Willenshaltung des Klägers keinen Unterschied, ob die wegen einer diese Arbeiten betreffenden Pflichtenverletzung ausgesprochene Verwarnung noch während der Lehrzeit oder nach deren Beendigung erfolgte. Würdigt man daher das Gesamtverhalten des Klägers - er wurde während der Lehrzeit sowohl wegen des Transportes von Stoffen in zerknülltem Zustand als auch wegen des schlampigen Staubwischens in den Auslagen wiederholt ermahnt - dann kann die neuerliche Mißachtung der erteilten Weisungen beim Abtransport des Stoffes aus der Auslage am 17. Juli 1987 nicht als geringfügige Ordnungswidrigkeit qualifiziert werden. Das gleiche gilt für das nachlässige Staubwischen am 18. Juli 1987, zumal der Kläger auf die Ermahnung des Vorgesetzten in der Weise reagierte, daß er diesen anschrie und dabei besonders nachhaltig zum Ausdruck brachte, daß er nicht bereit sei, die Arbeit ordnungsgemäß durchzuführen. Da dieses Fehlverhalten des Klägers nicht etwa eine einmalige Entgleisung war, der Kläger vielmehr auch am Vortag wegen Mißachtung einer Weisung des Vorgesetzten ermahnt worden war, ist sein Verhalten unter Bedachtnahme auf die vorangegangenen Verfehlungen als beharrliche Dienstverweigerung im Sinne des § 27 Z 4 AngG zweiter Tatbestand zu qualifizieren, die es dem Arbeitgeber unzumutbar machte, den Kläger auch nur für die Behaltefrist weiterzubeschäftigen. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ein widerspruchsloses Tolerieren des Fehlverhaltens des Klägers nicht angenommen werden kann, weil der Beklagte den Kläger immer wieder ermahnt und am 17. Juli 1987 verwarnt hat.Da der Kläger auch nach Ablauf der Lehrzeit mit einem unveränderten Pflichtenkreis betraut war, zu dem auch die Säuberung der Auslagen gehörte - der Angestellte ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AngG lediglich vorwiegend mit den dort genannten Diensten zu beschäftigen, im übrigen richten sich Art und Umfang der Dienstleistungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AngG in erster Linie nach der Vereinbarung, die auch schlüssig durch die Verrichtung und Entgegennahme bestimmter Arbeiten zustandekommen kann -, macht es für die Beurteilung der Willenshaltung des Klägers keinen Unterschied, ob die wegen einer diese Arbeiten betreffenden Pflichtenverletzung ausgesprochene Verwarnung noch während der Lehrzeit oder nach deren Beendigung erfolgte. Würdigt man daher das Gesamtverhalten des Klägers - er wurde während der Lehrzeit sowohl wegen des Transportes von Stoffen in zerknülltem Zustand als auch wegen des schlampigen Staubwischens in den Auslagen wiederholt ermahnt - dann kann die neuerliche Mißachtung der erteilten Weisungen beim Abtransport des Stoffes aus der Auslage am 17. Juli 1987 nicht als geringfügige Ordnungswidrigkeit qualifiziert werden. Das gleiche gilt für das nachlässige Staubwischen am 18. Juli 1987, zumal der Kläger auf die Ermahnung des Vorgesetzten in der Weise reagierte, daß er diesen anschrie und dabei besonders nachhaltig zum Ausdruck brachte, daß er nicht bereit sei, die Arbeit ordnungsgemäß durchzuführen. Da dieses Fehlverhalten des Klägers nicht etwa eine einmalige Entgleisung war, der Kläger vielmehr auch am Vortag wegen Mißachtung einer Weisung des Vorgesetzten ermahnt worden war, ist sein Verhalten unter Bedachtnahme auf die vorangegangenen Verfehlungen als beharrliche Dienstverweigerung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG zweiter Tatbestand zu qualifizieren, die es dem Arbeitgeber unzumutbar machte, den Kläger auch nur für die Behaltefrist weiterzubeschäftigen. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ein widerspruchsloses Tolerieren des Fehlverhaltens des Klägers nicht angenommen werden kann, weil der Beklagte den Kläger immer wieder ermahnt und am 17. Juli 1987 verwarnt hat.
Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.