Gegen den Zuspruch von EUR 236,51 sA richtet sich die Revision der Beklagten mit einer Rechtsrüge. Diese ist zulässig und berechtigt. Die Normen, auf die der anzuwendende Kollektivvertrag verweist, lauten auszugsweise wie folgt:
NÖ GVBG 1976:
§ 4aParagraph 4 a
„Dienstzeit, Begriffsbestimmungen:
Abs 1 Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs 6) während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. ...Absatz eins, Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Absatz 6,) während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. ...
Abs 3 Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.Absatz 3, Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.
Abs 4 Turnusdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat.Absatz 4, Turnusdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat.
Abs 5 Wechseldienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. ..."Absatz 5, Wechseldienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. ..."
§ 4bParagraph 4 b
„Regelmäßige Dienstzeit
Abs 1 Das Ausmaß der regelmäßigen Wochenenddienstzeit ist vom Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf vierzig Stunden nicht übersteigen.Absatz eins, Das Ausmaß der regelmäßigen Wochenenddienstzeit ist vom Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf vierzig Stunden nicht übersteigen.
Abs 2 Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Abs 3 Das im Abs 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Vertragsbediensteter im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 46 Abs 5 NÖ GBDO, LGBl 2400."Absatz 2, Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Absatz 3, Das im Absatz eins, festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Vertragsbediensteter im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- und Feiertagszulage gemäß Paragraph 46, Absatz 5, NÖ GBDO, Landesgesetzblatt 2400."
NÖ GBDO 1976:
§ 46Paragraph 46
„Mehrdienstleistungsentschädigung ...
Abs 4 Soweit in Abs 5 nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Gemeindebeamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Abs 2 und 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs 2 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 vH für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 vH der Grundvergütung ab der neunten Stunde.Absatz 4, Soweit in Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Gemeindebeamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Absatz 2 und 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Absatz 2 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 vH für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 vH der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
Abs 5 Dem Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 % des Gehalts der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage."Absatz 5, Dem Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 % des Gehalts der Verwendungsgruppe römisch sechs, Gehaltsstufe 9, einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage."
§ 48 NÖ GBDO sieht überdies eine Turnus- und Wechseldienstzulage für Spitalsbedienstete vor.Paragraph 48, NÖ GBDO sieht überdies eine Turnus- und Wechseldienstzulage für Spitalsbedienstete vor.
Zunächst ist der Auffassung der Klägerin entgegenzutreten, dass dann, wenn für einen Sonntagsdienst ein Ersatzruhetag bestimmt wird, die Regelung des § 46 Abs 5 NÖ GBDO überhaupt nicht anzuwenden sei. Die Regelung des § 4b Abs 3 NÖ GVBG, wonach bei Dienstleistung an einem Sonntag im Rahmen eines Turnus- oder Wechseldienstes ein Ersatzruhetag zu bestimmen ist und der Dienst an Sonntagen dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst gilt, findet im Bundesbedienstetenrecht seine Entsprechung in den durch Verweisung des § 20 VBG 1948 geltenden Bestimmungen des § 17 Abs 3 GehG bzw § 48 Abs 4, 5 BDG. Auch dort wird ausdrücklich festgelegt, dass bei turnusweiser Dienstleistungen an einem Sonntag dieser als Werktags- und der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst gilt. Letzterer ist dann zwar als Sonntagsdienst abzugelten, doch verbleibt der Anspruch des Dienstnehmers auf Gewährung eines Ersatzruhetages. Mit § 4b Abs 3 letzter Halbsatz verfolgt der Gesetzgeber demgegenüber die Absicht, dass der an einem Sonntag absolvierte Turnus- oder Wechseldienst nach § 46 Abs 5 NÖ GBDO entlohnt werden soll, wo hingegen für die Beschäftigung am Ersatzruhetag nicht die Sonntagszulagenregelung gelten soll. Dem auch am Ersatzruhetag beschäftigten Dienstnehmer verbleibt freilich - infolge der zwingenden Regelungen des ARG (§ 6 Abs 3 ARG) - der Anspruch auf Nachholung der Ersatzruhe, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand (§ 6 Abs 4 ARG) vorliegt. Zwar kann gemäß § 20 Abs 2 Z 2 ARG für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) die Lage der Ersatzruhe abweichend von § 6 festgelegt werden und gemäß Z 3 leg cit in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes sogar eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden, doch lässt sich im vorliegenden Fall eine solche Abgeltungsregelung nicht erkennen. Der Klägerin bleibt daher neben der „normalen" Abgeltung entsprechend ihrer Dienstleistung an einem Ersatzruhetag der Anspruch auf Gewährung eines anderen Ersatzruhetages erhalten (vgl Schwarz/Lutz, Arbeitsruhegesetz4, 148). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bleibt daher kein Raum für die Anwendung für § 9 Abs 5 ARG, da die Klägerin ja nicht während der Feiertagsruhe (siehe §§ 2 Abs 1 Z 5, 7 ARG) beschäftigt wurde. Nur die Beschäftigung am Feiertag soll zu einer höheren Entlohnung führen, hingegen führt der Sonntagsdienst zur Gewährung eines Ersatzruhetages, um dem sonst durch die Wochenruhe entsprochenen Erholungsbedürfnis nachzukommen. Die Ersatzruheregelung trägt dem öffentlichen Interesse an der Regeneration der Arbeitskraft der Arbeitnehmer aus arbeitsmedizinischen und volksgesundheitlichen Überlegungen Rechnung. Dementsprechend ist auch eine finanzielle Abgeltung sowohl der Wochenend-, der Wochen- als auch der Ersatzruhe grundsätzlich verboten und ein „Horten von Ersatzruheansprüchen" grundsätzlich ausgeschlossen (9 ObA 157/98y mwN). Nur dann, wenn Ersatzruhe nicht mehr konsumiert werden kann, insbesondere durch dazwischen getretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kommt eine finanzielle Abgeltung in Frage. Eine solche wird aber von der Klägerin nicht begehrt. Nicht nur, dass sie nicht einmal vorgebracht hat, dass ihr die Konsumation eines „Ersatz-Ruhetages" nicht möglich gewesen wäre, verweist sie noch in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich darauf, dass es sich bei ihrem Anspruch nicht um eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe, sondern um die Festlegung der Höhe des Entgelts für die Dienstleistungen an einem solchen Tag handelt. Für die Dienstleistung selbst wurde die Klägerin aber entlohnt.Zunächst ist der Auffassung der Klägerin entgegenzutreten, dass dann, wenn für einen Sonntagsdienst ein Ersatzruhetag bestimmt wird, die Regelung des Paragraph 46, Absatz 5, NÖ GBDO überhaupt nicht anzuwenden sei. Die Regelung des Paragraph 4 b, Absatz 3, NÖ GVBG, wonach bei Dienstleistung an einem Sonntag im Rahmen eines Turnus- oder Wechseldienstes ein Ersatzruhetag zu bestimmen ist und der Dienst an Sonntagen dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst gilt, findet im Bundesbedienstetenrecht seine Entsprechung in den durch Verweisung des Paragraph 20, VBG 1948 geltenden Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 3, GehG bzw Paragraph 48, Absatz 4, 5, BDG. Auch dort wird ausdrücklich festgelegt, dass bei turnusweiser Dienstleistungen an einem Sonntag dieser als Werktags- und der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst gilt. Letzterer ist dann zwar als Sonntagsdienst abzugelten, doch verbleibt der Anspruch des Dienstnehmers auf Gewährung eines Ersatzruhetages. Mit Paragraph 4 b, Absatz 3, letzter Halbsatz verfolgt der Gesetzgeber demgegenüber die Absicht, dass der an einem Sonntag absolvierte Turnus- oder Wechseldienst nach Paragraph 46, Absatz 5, NÖ GBDO entlohnt werden soll, wo hingegen für die Beschäftigung am Ersatzruhetag nicht die Sonntagszulagenregelung gelten soll. Dem auch am Ersatzruhetag beschäftigten Dienstnehmer verbleibt freilich - infolge der zwingenden Regelungen des ARG (Paragraph 6, Absatz 3, ARG) - der Anspruch auf Nachholung der Ersatzruhe, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand (Paragraph 6, Absatz 4, ARG) vorliegt. Zwar kann gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, ARG für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) die Lage der Ersatzruhe abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden und gemäß Ziffer 3, leg cit in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes sogar eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden, doch lässt sich im vorliegenden Fall eine solche Abgeltungsregelung nicht erkennen. Der Klägerin bleibt daher neben der „normalen" Abgeltung entsprechend ihrer Dienstleistung an einem Ersatzruhetag der Anspruch auf Gewährung eines anderen Ersatzruhetages erhalten vergleiche Schwarz/Lutz, Arbeitsruhegesetz4, 148). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bleibt daher kein Raum für die Anwendung für Paragraph 9, Absatz 5, ARG, da die Klägerin ja nicht während der Feiertagsruhe (siehe Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5, 7, ARG) beschäftigt wurde. Nur die Beschäftigung am Feiertag soll zu einer höheren Entlohnung führen, hingegen führt der Sonntagsdienst zur Gewährung eines Ersatzruhetages, um dem sonst durch die Wochenruhe entsprochenen Erholungsbedürfnis nachzukommen. Die Ersatzruheregelung trägt dem öffentlichen Interesse an der Regeneration der Arbeitskraft der Arbeitnehmer aus arbeitsmedizinischen und volksgesundheitlichen Überlegungen Rechnung. Dementsprechend ist auch eine finanzielle Abgeltung sowohl der Wochenend-, der Wochen- als auch der Ersatzruhe grundsätzlich verboten und ein „Horten von Ersatzruheansprüchen" grundsätzlich ausgeschlossen (9 ObA 157/98y mwN). Nur dann, wenn Ersatzruhe nicht mehr konsumiert werden kann, insbesondere durch dazwischen getretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kommt eine finanzielle Abgeltung in Frage. Eine solche wird aber von der Klägerin nicht begehrt. Nicht nur, dass sie nicht einmal vorgebracht hat, dass ihr die Konsumation eines „Ersatz-Ruhetages" nicht möglich gewesen wäre, verweist sie noch in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich darauf, dass es sich bei ihrem Anspruch nicht um eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe, sondern um die Festlegung der Höhe des Entgelts für die Dienstleistungen an einem solchen Tag handelt. Für die Dienstleistung selbst wurde die Klägerin aber entlohnt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, für die Rechtsmittelverfahren auch auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, für die Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.