Begründung:
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (14 ObA 501/87, 9 ObA 503/88 uva). Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG. Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ArbVG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert (vgl Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 311).Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß Paragraph 165, ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (14 ObA 501/87, 9 ObA 503/88 uva). Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG. Beide Parteien sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ArbVG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert vergleiche Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 311).
Der Antragsteller beantragt folgende Feststellungen:
1) Alle Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen in einer seiner seit 13.7.1990 geltenden Fassungen Anwendung findet und die in die Dienstgruppe V dieses Kollektivvertrags eingestuft sind oder waren, sind mit Wirkung vom 13.7.1990 oder vom späteren Tag des Beginns ihres Arbeitsverhältnisses in die Dienstgruppe IV einzustufen.1) Alle Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen in einer seiner seit 13.7.1990 geltenden Fassungen Anwendung findet und die in die Dienstgruppe römisch fünf dieses Kollektivvertrags eingestuft sind oder waren, sind mit Wirkung vom 13.7.1990 oder vom späteren Tag des Beginns ihres Arbeitsverhältnisses in die Dienstgruppe römisch vier einzustufen.
In eventu: Alle Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis der genannte Kollektivvertrag in einer seiner seit 13.7.1990 geltenden Fassungen Anwendung findet und die besonders genau, schnell, unter Streß oder psychischer Belastung oder unter der Einwirkung von Nässe, Kälte, Hitze, Dampf oder scharfen Chemikalien tätig sind, sind mit Wirkung vom 13.7.1990 oder vom späteren Tag des Beginnes ihres Arbeitsverhältnisses an, in die Dienstgruppe IV einzustufen.In eventu: Alle Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis der genannte Kollektivvertrag in einer seiner seit 13.7.1990 geltenden Fassungen Anwendung findet und die besonders genau, schnell, unter Streß oder psychischer Belastung oder unter der Einwirkung von Nässe, Kälte, Hitze, Dampf oder scharfen Chemikalien tätig sind, sind mit Wirkung vom 13.7.1990 oder vom späteren Tag des Beginnes ihres Arbeitsverhältnisses an, in die Dienstgruppe römisch vier einzustufen.
2) Alle Arbeitnehmer, die im Zeitraum ab dem 1.2.1991 in die Dienstgruppe V des jeweils geltenden Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen eingestuft waren oder dies noch sind, haben Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen dem ihnen ab dem 1.2.1991 tatsächlich zugekommenen Entgelt und dem ihnen bei Einstufung in die Dienstgruppe IV dieser Kollektivverträge betriebsüblich gebührenden Entgelt.2) Alle Arbeitnehmer, die im Zeitraum ab dem 1.2.1991 in die Dienstgruppe römisch fünf des jeweils geltenden Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen eingestuft waren oder dies noch sind, haben Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen dem ihnen ab dem 1.2.1991 tatsächlich zugekommenen Entgelt und dem ihnen bei Einstufung in die Dienstgruppe römisch vier dieser Kollektivverträge betriebsüblich gebührenden Entgelt.
In eventu: Alle Arbeitnehmer, die im Zeitraum ab dem 1.2.1991 in die Dienstgruppe V des jeweils geltenden genannten Kollektivvertrags eingestuft waren oder dies noch sind und besonders genau, schnell, unter Streß oder psychischer BeIastung oder unter der Einwirkung von Nässe, Kälte, Hitze, Dampf oder scharfen Chemikalien tätig sind, haben Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen dem ihnen ab dem 1.2.1991 tatsächlich zugekommenen Entgelt und dem ihnen bei der Einstufung in die Dienstgruppe IV dieser Kollektivverträge betriebsüblich gebührenden Entgelt.In eventu: Alle Arbeitnehmer, die im Zeitraum ab dem 1.2.1991 in die Dienstgruppe römisch fünf des jeweils geltenden genannten Kollektivvertrags eingestuft waren oder dies noch sind und besonders genau, schnell, unter Streß oder psychischer BeIastung oder unter der Einwirkung von Nässe, Kälte, Hitze, Dampf oder scharfen Chemikalien tätig sind, haben Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen dem ihnen ab dem 1.2.1991 tatsächlich zugekommenen Entgelt und dem ihnen bei der Einstufung in die Dienstgruppe römisch vier dieser Kollektivverträge betriebsüblich gebührenden Entgelt.
Der Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (kurz Kollektivvertrag) lautet auszugsweise wie folgt:
II) Geltungsbereichrömisch zwei) Geltungsbereich
........
3. Persönlich:
Für alle in den Unternehmungen beschäftigten Arbeiter und
Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge....
X) Dienstgruppeneinteilung und Mindestlöhne
Techniker 1 ......
Dienstgruppe I:
Alle qualifizierten Facharbeiter mit abgeschlossener Berufslehre, Berufserfahrung, zusätzlichen Spezialkenntnissen und Selbständigkeit.
Einstufung von Arbeitern der Gruppe II in die Gruppe I ist möglich, wenn ihre Leistung über die betriebliche Durchschnittsleistung der Gruppe II hinausreicht.Einstufung von Arbeitern der Gruppe römisch zwei in die Gruppe römisch eins ist möglich, wenn ihre Leistung über die betriebliche Durchschnittsleistung der Gruppe römisch zwei hinausreicht.
Dienstgruppe II:
Alle übrigen Facharbeiter, die eine abgeschlossene Lehrzeit haben und in ihrem Berufe tätig sind.
Qualifizierte Hilfsarbeiter, soweit sie über eine fünfjährige Praxis verfügen, können in die Gruppe II eingereiht werden.Qualifizierte Hilfsarbeiter, soweit sie über eine fünfjährige Praxis verfügen, können in die Gruppe römisch zwei eingereiht werden.
Dienstgruppe III:
Qualifizierte Hilfsarbeiter, für deren Tätigkeit eine bestimmte Anlernzeit erforderlich ist, bei entsprechender Eignung.
Dienstgruppe IV:
Hilfskräfte für schwere Tätigkeiten (das sind Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden können und größere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stellen).
Dienstgruppe V:
Hilfskräfte für leichte Tätigkeiten (das sind Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die nicht unter Dienstgruppe IV fallen).Hilfskräfte für leichte Tätigkeiten (das sind Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die nicht unter Dienstgruppe römisch vier fallen).
......
XVIII) Zulagen und Zuschläge
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
......
Erschwerniszulage
2. Für nachstehende Tätigkeiten gebührt eine Erschwerniszulage. Diese beträgt pro Stunde mindestens:
a) für Laub- und Rechenputzarbeiten
b) für Arbeiten mit besonderer Staubentwicklung
c) für Arbeiten in Stollen, geschlossenen Kanälen und Eisarbeiten
d) für Arbeiten unter außerordentlichen Erschwernissen bei terminisierten Revisionen in Kraftwerken und für Arbeiten unter extremen Witterungseinflüssen
e) für Arbeiten in einer Seehöhe ab 1500 m
ab 1800 m
über 2500 m.
Der Antragsteller bringt dazu vor, daß die Einstufung und Entlohnung nach Dienstgruppe IV und V gleichermaßen unqualifizierte Arbeitnehmer betreffe. Jedwede Tätigkeit erfordere eine kurze Einarbeitungszeit, so daß daraus kein wesentliches Differenzierungsmerkmal abgeleitet werden könne. Hinsichtlich der Einstufung dieser "Hilfskräfte" liege der Unterschied allein in der Schwere der Tätigkeit; es komme lediglich darauf an, ob größere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit gestellt würden. Damit enthalte der Kollektivvertrag eine "klassische" Leichtlohngruppe, welche die körperlich weniger leistungsfähigen Arbeitnehmerinnen diskriminiere und somit gegen das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot verstoße. Die diskriminierende Einstufung betreffe mehr als drei Arbeitnehmerinnen.Der Antragsteller bringt dazu vor, daß die Einstufung und Entlohnung nach Dienstgruppe römisch vier und römisch fünf gleichermaßen unqualifizierte Arbeitnehmer betreffe. Jedwede Tätigkeit erfordere eine kurze Einarbeitungszeit, so daß daraus kein wesentliches Differenzierungsmerkmal abgeleitet werden könne. Hinsichtlich der Einstufung dieser "Hilfskräfte" liege der Unterschied allein in der Schwere der Tätigkeit; es komme lediglich darauf an, ob größere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit gestellt würden. Damit enthalte der Kollektivvertrag eine "klassische" Leichtlohngruppe, welche die körperlich weniger leistungsfähigen Arbeitnehmerinnen diskriminiere und somit gegen das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot verstoße. Die diskriminierende Einstufung betreffe mehr als drei Arbeitnehmerinnen.
Der Antragsteller behauptet folgenden Sachverhalt:
Im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags sind rund zehnmal mehr Männer beschäftigt als Frauen. Das Durchschnittseinkommen der Arbeiterinnen ist um mehr als ein Drittel geringer als das Durchschnittseinkommen der Arbeiter. Die in der kollektivvertraglichen Definition der Dienstgruppe IV verwendeten Kriterien "schwere Tätigkeiten" und Tätigkeiten, die "größere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stellen", führen praktisch dazu, daß die Einstufung unqualifizierter Frauen weit überwiegend in die DienstgruppeV, die Einstufung unqualifizierter Männer dagegen ausschließlich in die Dienstgruppe IV erfolgt. Unqualifizierte Arbeiter, die in der Lage sind, schwere Tätigkeiten zu verrichten, sind zumindest seit 1990 am Arbeitsmarkt in großer Zahl vorhanden und bereit, Arbeit auch zu den geringsten Löhnen zu verrichten. Vom Angebot auf dem Arbeitsmarkt her könnten solche Kräfte auch zu niedrigeren Löhnen als jenen der Dienstgruppe V jederzeit gefunden werden.Im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags sind rund zehnmal mehr Männer beschäftigt als Frauen. Das Durchschnittseinkommen der Arbeiterinnen ist um mehr als ein Drittel geringer als das Durchschnittseinkommen der Arbeiter. Die in der kollektivvertraglichen Definition der Dienstgruppe römisch vier verwendeten Kriterien "schwere Tätigkeiten" und Tätigkeiten, die "größere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stellen", führen praktisch dazu, daß die Einstufung unqualifizierter Frauen weit überwiegend in die DienstgruppeV, die Einstufung unqualifizierter Männer dagegen ausschließlich in die Dienstgruppe römisch vier erfolgt. Unqualifizierte Arbeiter, die in der Lage sind, schwere Tätigkeiten zu verrichten, sind zumindest seit 1990 am Arbeitsmarkt in großer Zahl vorhanden und bereit, Arbeit auch zu den geringsten Löhnen zu verrichten. Vom Angebot auf dem Arbeitsmarkt her könnten solche Kräfte auch zu niedrigeren Löhnen als jenen der Dienstgruppe römisch fünf jederzeit gefunden werden.
In den Dienstgruppen I bis III sind fast ausschließlich Männer beschäftigt. In der Dienstgruppe IV befinden sich zwar überwiegend Frauen, dies aber nur deshalb, weil eine größere Anzahl von kollektivvertragsangehörigen Unternehmen (die der Verbundgruppe angehörigen Gesellschaften ÖDK, ÖEWAG, die Landesgesellschaften BEWAG, KELAG, die Gesellschaften ESG, Salzburger Stadtwerke und Pichler-Werke) in praktischer Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Antragstellers keinerlei Arbeitnehmer in die Dienstgruppe V einstuft. In jenen Unternehmungen, die ihre Arbeitnehmer sowohl in die Dienstgruppe IV als auch noch in die Dienstgruppe V einstufen, sind von den unqualifizierten Arbeitnehmern 15 % der Frauen und 100 % der Männer in der Dienstgruppe IV. In der Dienstgruppe V befinden sich überhaupt keine Männer, aber 85 % der beschäftigten Frauen. Die Dienstgruppe V betrifft sohin ausschließlich Frauen. Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten verrichten, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden können und besonders schnelle oder genaue Arbeit oder besondere psychische Belastbarkeit erfordern, werden ebensowenig in die Dienstgruppe IV eingestuft, wie Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit unter besonderem Streß oder jeweils bei Einwirkung von Nässe, Kälte, Hitze, Dampf oder scharfen Chemikalien zu verrichten ist. So verrichten zB in der Dienstgruppe V befindliche Küchenkräfte ihre Arbeit unter besonderem Streß und typischerweise auch unter Einwirkung von Kälte (Kühlräume), Hitze und Dampf; Serviererinnen sind gleichfalls besonderem Streß und auch besonderer psychischer Belastung ausgesetzt u.dgl.In den Dienstgruppen römisch eins bis römisch drei sind fast ausschließlich Männer beschäftigt. In der Dienstgruppe römisch vier befinden sich zwar überwiegend Frauen, dies aber nur deshalb, weil eine größere Anzahl von kollektivvertragsangehörigen Unternehmen (die der Verbundgruppe angehörigen Gesellschaften ÖDK, ÖEWAG, die Landesgesellschaften BEWAG, KELAG, die Gesellschaften ESG, Salzburger Stadtwerke und Pichler-Werke) in praktischer Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Antragstellers keinerlei Arbeitnehmer in die Dienstgruppe römisch fünf einstuft. In jenen Unternehmungen, die ihre Arbeitnehmer sowohl in die Dienstgruppe römisch vier als auch noch in die Dienstgruppe römisch fünf einstufen, sind von den unqualifizierten Arbeitnehmern 15 % der Frauen und 100 % der Männer in der Dienstgruppe römisch vier. In der Dienstgruppe römisch fünf befinden sich überhaupt keine Männer, aber 85 % der beschäftigten Frauen. Die Dienstgruppe römisch fünf betrifft sohin ausschließlich Frauen. Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten verrichten, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden können und besonders schnelle oder genaue Arbeit oder besondere psychische Belastbarkeit erfordern, werden ebensowenig in die Dienstgruppe römisch vier eingestuft, wie Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit unter besonderem Streß oder jeweils bei Einwirkung von Nässe, Kälte, Hitze, Dampf oder scharfen Chemikalien zu verrichten ist. So verrichten zB in der Dienstgruppe römisch fünf befindliche Küchenkräfte ihre Arbeit unter besonderem Streß und typischerweise auch unter Einwirkung von Kälte (Kühlräume), Hitze und Dampf; Serviererinnen sind gleichfalls besonderem Streß und auch besonderer psychischer Belastung ausgesetzt u.dgl.
Das Gleichbehandlungsgesetz verbiete bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1979/108) jede diskriminierende Entgeltfestsetzung. § 2 Abs 2 GleichbG idF Nov BGBl 1990/410 präzisiere dieses Gleichbehandlungsgebot dahin, daß in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung keine Kriterien vorgesehen werden dürfen, die zu einer Diskriminierung führen. Damit sei das durch die Novelle BGBl 1992/833 auch für das Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer klargestellte Verbot mittelbarer Diskriminierung für den Bereich der kollektiven Rechtsgestaltung bereits vorweggenommen worden. Letztlich bestehe durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum die Verpflichtung, unter anderem die Gleichbehandlungsrichtlinien der EWG (insbesondere die Richtlinie 75/117/EWG) anzuwenden und so auszulegen, wie es den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vor der Unterzeichnung des Abkommens) entspricht. Aus allen diesen Rechtsquellen ergebe sich gleichermaßen, daß die in der Dienstgruppe V des Kollektivvertrags vorgesehene Leichtlohngruppe gegen das zwingende Gleichbehandlungsgebot verstoße; dies umso mehr, als für besonders schwere Arbeiten ohnedies Zulagen gemäß Abschnitt XVIII des Kollektivvertrags gewährt würden. Betriebswirtschaftliche Kostenvorteile durch die Benachteiligung weiblicher Arbeitskräfte seien zur sachlichen Rechtfertigung der Differenzierung ebensowenig geeignet wie die Ansicht, daß das Angebot an weiblichen Arbeitskräften höher und ihr Wert daher geringer sei. Durch diesen Verstoß gegen die Gleichbehandlung sei der Kollektivvertrag im Umfang der Dienstgruppe V und der definierten Voraussetzungen der Dienstgruppe IV "für schwere Tätigkeiten - größere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit" spätestens seit dem Inkrafttreten der GleichbG Nov 1990, das ist ab 13.7.1990, teilnichtig. Eine Einstufung in die Dienstgruppe V sei somit unzulässig, so daß für die Arbeiter und Arbeiterinnen nur eine Einstufung in die Dienstgruppe Techniker sowie I bis IV, für ungelernte Hilfskräfte sohin in die Dienstgruppe IV in Betracht komme.Das Gleichbehandlungsgesetz verbiete bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1979/108) jede diskriminierende Entgeltfestsetzung. Paragraph 2, Absatz 2, GleichbG in der Fassung Nov BGBl 1990/410 präzisiere dieses Gleichbehandlungsgebot dahin, daß in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung keine Kriterien vorgesehen werden dürfen, die zu einer Diskriminierung führen. Damit sei das durch die Novelle BGBl 1992/833 auch für das Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer klargestellte Verbot mittelbarer Diskriminierung für den Bereich der kollektiven Rechtsgestaltung bereits vorweggenommen worden. Letztlich bestehe durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum die Verpflichtung, unter anderem die Gleichbehandlungsrichtlinien der EWG (insbesondere die Richtlinie 75/117/EWG) anzuwenden und so auszulegen, wie es den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vor der Unterzeichnung des Abkommens) entspricht. Aus allen diesen Rechtsquellen ergebe sich gleichermaßen, daß die in der Dienstgruppe römisch fünf des Kollektivvertrags vorgesehene Leichtlohngruppe gegen das zwingende Gleichbehandlungsgebot verstoße; dies umso mehr, als für besonders schwere Arbeiten ohnedies Zulagen gemäß Abschnitt römisch achtzehn des Kollektivvertrags gewährt würden. Betriebswirtschaftliche Kostenvorteile durch die Benachteiligung weiblicher Arbeitskräfte seien zur sachlichen Rechtfertigung der Differenzierung ebensowenig geeignet wie die Ansicht, daß das Angebot an weiblichen Arbeitskräften höher und ihr Wert daher geringer sei. Durch diesen Verstoß gegen die Gleichbehandlung sei der Kollektivvertrag im Umfang der Dienstgruppe römisch fünf und der definierten Voraussetzungen der Dienstgruppe römisch vier "für schwere Tätigkeiten - größere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit" spätestens seit dem Inkrafttreten der GleichbG Nov 1990, das ist ab 13.7.1990, teilnichtig. Eine Einstufung in die Dienstgruppe römisch fünf sei somit unzulässig, so daß für die Arbeiter und Arbeiterinnen nur eine Einstufung in die Dienstgruppe Techniker sowie römisch eins bis römisch vier, für ungelernte Hilfskräfte sohin in die Dienstgruppe römisch vier in Betracht komme.
Den betroffenen Arbeiterinnen stehe daher - unter Berücksichtigung der eingetretenen Verjährung (§ 54 Abs 5 ASGG) - ein Nachzahlungsanspruch in Höhe des Differenzbetrages zu jenem Entgelt zu, das ihnen bei gebührender Einstufung in die Dienstgruppe IV des Kollektivvertrags zugekommen wäre. Soweit "betriebsüblich" nicht nur kollektivvertragliche Mindestentgelte, sondern überkollektivvertragliche Entgelte gezahlt würden, sei auf die sich daraus ergebende Differenz Bedacht zu nehmen. Maßgeblich sei das Entgelt, das in den einzelnen Betrieben üblicherweise den in die Dienstgruppe IV eingestuften Arbeitnehmern gezahlt werde, widrigenfalls die benachteiligten Arbeiterinnen entgegen der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungspflicht erneut diskriminiert wären.Den betroffenen Arbeiterinnen stehe daher - unter Berücksichtigung der eingetretenen Verjährung (Paragraph 54, Absatz 5, ASGG) - ein Nachzahlungsanspruch in Höhe des Differenzbetrages zu jenem Entgelt zu, das ihnen bei gebührender Einstufung in die Dienstgruppe römisch vier des Kollektivvertrags zugekommen wäre. Soweit "betriebsüblich" nicht nur kollektivvertragliche Mindestentgelte, sondern überkollektivvertragliche Entgelte gezahlt würden, sei auf die sich daraus ergebende Differenz Bedacht zu nehmen. Maßgeblich sei das Entgelt, das in den einzelnen Betrieben üblicherweise den in die Dienstgruppe römisch vier eingestuften Arbeitnehmern gezahlt werde, widrigenfalls die benachteiligten Arbeiterinnen entgegen der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungspflicht erneut diskriminiert wären.
Der Antragsgegner beantragt, die Feststellungsanträge zurück- bzw abzuweisen. Es gebe zwar mehr als drei Arbeitnehmer, die in die Dienstgruppe V eingestuft seien, doch fielen bei keinem Mitgliedsunternehmen Arbeiten, wie sie in den Eventualanträgen angeführt seien, an. Die Antragsgegnerin betreibe keine Fremdenverkehrseinrichtung, so daß es im gesamten Bereich keine Küchenkräfte gebe, die unter besonderem Streß und unter Hitze und Dampf, oder Serviererinnen, die unter besonderem Streß oder psychischer Belastung tätig seien. Es fehle daher an der Voraussetzung des § 54 Abs 1 ASGG, wonach mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sein müßten. Der Antragsteller habe ungeachtet der aufgetragenen Verbesserung weder den Sachverhalt noch die Rechtsausführungen entsprechend ergänzt; sein Begehren sei unschlüssig geblieben.Der Antragsgegner beantragt, die Feststellungsanträge zurück- bzw abzuweisen. Es gebe zwar mehr als drei Arbeitnehmer, die in die Dienstgruppe römisch fünf eingestuft seien, doch fielen bei keinem Mitgliedsunternehmen Arbeiten, wie sie in den Eventualanträgen angeführt seien, an. Die Antragsgegnerin betreibe keine Fremdenverkehrseinrichtung, so daß es im gesamten Bereich keine Küchenkräfte gebe, die unter besonderem Streß und unter Hitze und Dampf, oder Serviererinnen, die unter besonderem Streß oder psychischer Belastung tätig seien. Es fehle daher an der Voraussetzung des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, wonach mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sein müßten. Der Antragsteller habe ungeachtet der aufgetragenen Verbesserung weder den Sachverhalt noch die Rechtsausführungen entsprechend ergänzt; sein Begehren sei unschlüssig geblieben.
Zur Darstellung des Sachverhalts werde eine Aufstellung der Antragsgegnerin über die jeweiligen Einstufungen und die Tätigkeiten der Eingestuften vorgelegt. (Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, daß in die Dienstgruppe V im wesentlichen Raumpflegerinnen eingestuft sind; dazu kommen noch Kantinenkräfte, Küchenhilfen, Küchenaushilfen, zwei Telefonistinnen und eine Verwaltungsarbeiterin. Nach einer "allgemeinen Anmerkung" besteht bei jenen Arbeiterinnen, die wegen schwerer körperlicher Tätigkeiten in die Dienstgruppe IV eingestuft sind, die schwere Tätigkeit vor allem im Heben von schweren Gegenständen.)Zur Darstellung des Sachverhalts werde eine Aufstellung der Antragsgegnerin über die jeweiligen Einstufungen und die Tätigkeiten der Eingestuften vorgelegt. (Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, daß in die Dienstgruppe römisch fünf im wesentlichen Raumpflegerinnen eingestuft sind; dazu kommen noch Kantinenkräfte, Küchenhilfen, Küchenaushilfen, zwei Telefonistinnen und eine Verwaltungsarbeiterin. Nach einer "allgemeinen Anmerkung" besteht bei jenen Arbeiterinnen, die wegen schwerer körperlicher Tätigkeiten in die Dienstgruppe römisch vier eingestuft sind, die schwere Tätigkeit vor allem im Heben von schweren Gegenständen.)
Für die Einstufung der Arbeitnehmer seien teilweise kollektivvertragliche Merkmale und teilweise innerbetriebliche Entscheidungsprozesse maßgeblich. Die Einstufung erfolge nicht geschlechtsspezifisch. Bei zwei Mitgliedsunternehmen seien sowohl in der Dienstgruppe IV als in der Dienstgruppe V ausschließlich Frauen. In anderen Fällen erfolge eine Umstufung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Bei einem Mitgliedsunternehmen seien im Sommer 1993 drei Monate lang 82 Männer beschäftigt und in die Dienstgruppe V eingestuft gewesen. Sollten sich die äußerst dürftigen Sachverhaltselemente auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen, sei der behauptete Sachverhalt nicht ausreichend, um eine rückwirkende Feststellung zu begründen. Es treffe zwar zu, daß Raumpflegerinnen im wesentlichen in die Dienstgruppe V eingestuft seien. Dies sei aber einerseits im Hinblick auf die Schwierigkeit der Arbeit gerechtfertigt und andererseits dadurch, daß es nicht möglich sei, männliche Arbeitnehmer auch für Tätigkeiten der Dienstgruppe V (wie Raumpflege, Telefonistentätigkeit u.dgl.) zu gewinnen.Für die Einstufung der Arbeitnehmer seien teilweise kollektivvertragliche Merkmale und teilweise innerbetriebliche Entscheidungsprozesse maßgeblich. Die Einstufung erfolge nicht geschlechtsspezifisch. Bei zwei Mitgliedsunternehmen seien sowohl in der Dienstgruppe römisch vier als in der Dienstgruppe römisch fünf ausschließlich Frauen. In anderen Fällen erfolge eine Umstufung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Bei einem Mitgliedsunternehmen seien im Sommer 1993 drei Monate lang 82 Männer beschäftigt und in die Dienstgruppe römisch fünf eingestuft gewesen. Sollten sich die äußerst dürftigen Sachverhaltselemente auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen, sei der behauptete Sachverhalt nicht ausreichend, um eine rückwirkende Feststellung zu begründen. Es treffe zwar zu, daß Raumpflegerinnen im wesentlichen in die Dienstgruppe römisch fünf eingestuft seien. Dies sei aber einerseits im Hinblick auf die Schwierigkeit der Arbeit gerechtfertigt und andererseits dadurch, daß es nicht möglich sei, männliche Arbeitnehmer auch für Tätigkeiten der Dienstgruppe römisch fünf (wie Raumpflege, Telefonistentätigkeit u.dgl.) zu gewinnen.
Die vom EuGH in Interpretation des Art 119 EWGV vertretenen Rechtsansichten seien der österreichischen Rechtsanwendung, allerdings erst ab dem 1.1.1994, zugrundezulegen, so daß Art 119 EWGV (Art 69 Abs 1 EWR-Vertrag und die Richtlinie 75/117/EWG) im Sinne dieser Interpretation nunmehr auch die mittelbare Diskriminierung erfasse. Insofern stelle die vor dem EWR-Beitritt geschaffene Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 GleichbG idF Nov BGBl 1992/833 eine Norm der nationalen Gesetzgebung dar, die über die Regelungen des EWR-Vertrages nicht hinausgehe und somit in Vorwegnahme zu diesem nichts Neues gebracht habe.Die vom EuGH in Interpretation des Artikel 119, EWGV vertretenen Rechtsansichten seien der österreichischen Rechtsanwendung, allerdings erst ab dem 1.1.1994, zugrundezulegen, so daß Artikel 119, EWGV (Artikel 69, Absatz eins, EWR-Vertrag und die Richtlinie 75/117/EWG) im Sinne dieser Interpretation nunmehr auch die mittelbare Diskriminierung erfasse. Insofern stelle die vor dem EWR-Beitritt geschaffene Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GleichbG in der Fassung Nov BGBl 1992/833 eine Norm der nationalen Gesetzgebung dar, die über die Regelungen des EWR-Vertrages nicht hinausgehe und somit in Vorwegnahme zu diesem nichts Neues gebracht habe.
Der Kollektivvertrag enthalte in seiner Lohngruppenregelung keine Frauenlohngruppe. Die für die Zulässigkeit sogenannter Leichtlohngruppen erforderlichen Voraussetzungen seien aber gegeben. Die Einstufungskriterien seien so geartet, daß bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit die gleiche Entlohnung sichergestellt sei, unabhängig davon, ob die Arbeit von Männern oder Frauen geleistet werde. Eine größere physische Leistungsfähigkeit könne nämlich bei beiden Gruppen gegeben sein oder fehlen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung könnte nur dann vorliegen, wenn für die Feststellung, ob eine Arbeit schwer oder belastend ist, Werte zugrunde gelegt werden, die der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit nur eines Geschlechtes entsprechen. Die in den Dienstgruppen IV und V umschriebenen Arbeiten seien aber weder gleich noch gleichwertig. Es dürfe nämlich bei den in Dienstgruppe IV angeführten Kriterien nicht bloß an die "rohe Muskelkraft" gedacht werden. Derartige Tätigkeiten kämen kaum vor und würden unter dem Aspekt fortschreitender Automatisierung und Rationalisierung als zu teuer immer seltener.Der Kollektivvertrag enthalte in seiner Lohngruppenregelung keine Frauenlohngruppe. Die für die Zulässigkeit sogenannter Leichtlohngruppen erforderlichen Voraussetzungen seien aber gegeben. Die Einstufungskriterien seien so geartet, daß bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit die gleiche Entlohnung sichergestellt sei, unabhängig davon, ob die Arbeit von Männern oder Frauen geleistet werde. Eine größere physische Leistungsfähigkeit könne nämlich bei beiden Gruppen gegeben sein oder fehlen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung könnte nur dann vorliegen, wenn für die Feststellung, ob eine Arbeit schwer oder belastend ist, Werte zugrunde gelegt werden, die der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit nur eines Geschlechtes entsprechen. Die in den Dienstgruppen römisch vier und römisch fünf umschriebenen Arbeiten seien aber weder gleich noch gleichwertig. Es dürfe nämlich bei den in Dienstgruppe römisch vier angeführten Kriterien nicht bloß an die "rohe Muskelkraft" gedacht werden. Derartige Tätigkeiten kämen kaum vor und würden unter dem Aspekt fortschreitender Automatisierung und Rationalisierung als zu teuer immer seltener.
Eine mittelbare Diskriminierung liege nur vor, wenn der Anteil des Geschlechts, das von der Einstufung betroffen ist oder sein kann, zahlenmäßig erheblich größer ist als der des anderen und sich die betreffende Maßnahme sachlich nicht rechtfertigen ließe. Die unterschiedliche Einstufung sei objektiv durch die Geltendmachung eines unternehmerischen Ziels für die Differenzierung der Arbeitnehmergruppen IV und V, den Nachweis, daß diese Differenzierung geeignet ist, dieses unternehmerische Ziel zu erreichen, und durch die Notwendigkeit der Differenzierung, weil kein anderes milderes, eine mittelbare Diskriminierung vermeidendes Mittel zur Verfügung steht, gerechtfertigt. Der betriebswirtschaftliche Sinn der unterschiedlichen Lohnstufen bestehe darin, zum Zwecke der Kostenminimierung arbeitskostenmäßig auf die Verhältnisse am Arbeitsmarkt zu reagieren und gleichzeitig ein angemessenes Verhältnis zwischen dem betriebswirtschaftlichen Wert einer typisierten Arbeitsleistung und dem dafür gezahlten Lohn herzustellen. Das Angebot von Arbeitsleistungen Ungelernter, an die keine größeren physischen Anforderungen gestellt werden können, sei auf dem Arbeitsmarkt mit Sicherheit wesentlich größer als das Angebot von Arbeitsleistungen Ungelernter, die größere physische Anforderungen stellen. Andererseits sei der Wert der Arbeitsleistung eines Ungelernten, die keine größeren physischen Anforderungen stellt, für jedes Unternehmen geringer als der Wert einer Arbeitsleistung eines Ungelernten mit größeren physischen Anforderungen. Die Methode des Kollektivvertrags, zwei unterschiedliche Lohngruppen vorzusehen, sei zweifellos geeignet, diese betriebswirtschaftlichen Ziele zu erreichen. Ein anderes Mittel, diese Ziele mit Billigung der Arbeitnehmerseite zu verfolgen, habe sich nicht ergeben, zumal schon der Anschein einer mittelbaren Diskriminierung vermieden werden sollte.Eine mittelbare Diskriminierung liege nur vor, wenn der Anteil des Geschlechts, das von der Einstufung betroffen ist oder sein kann, zahlenmäßig erheblich größer ist als der des anderen und sich die betreffende Maßnahme sachlich nicht rechtfertigen ließe. Die unterschiedliche Einstufung sei objektiv durch die Geltendmachung eines unternehmerischen Ziels für die Differenzierung der Arbeitnehmergruppen römisch vier und römisch fünf, den Nachweis, daß diese Differenzierung geeignet ist, dieses unternehmerische Ziel zu erreichen, und durch die Notwendigkeit der Differenzierung, weil kein anderes milderes, eine mittelbare Diskriminierung vermeidendes Mittel zur Verfügung steht, gerechtfertigt. Der betriebswirtschaftliche Sinn der unterschiedlichen Lohnstufen bestehe darin, zum Zwecke der Kostenminimierung arbeitskostenmäßig auf die Verhältnisse am Arbeitsmarkt zu reagieren und gleichzeitig ein angemessenes Verhältnis zwischen dem betriebswirtschaftlichen Wert einer typisierten Arbeitsleistung und dem dafür gezahlten Lohn herzustellen. Das Angebot von Arbeitsleistungen Ungelernter, an die keine größeren physischen Anforderungen gestellt werden können, sei auf dem Arbeitsmarkt mit Sicherheit wesentlich größer als das Angebot von Arbeitsleistungen Ungelernter, die größere physische Anforderungen stellen. Andererseits sei der Wert der Arbeitsleistung eines Ungelernten, die keine größeren physischen Anforderungen stellt, für jedes Unternehmen geringer als der Wert einer Arbeitsleistung eines Ungelernten mit größeren physischen Anforderungen. Die Methode des Kollektivvertrags, zwei unterschiedliche Lohngruppen vorzusehen, sei zweifellos geeignet, diese betriebswirtschaftlichen Ziele zu erreichen. Ein anderes Mittel, diese Ziele mit Billigung der Arbeitnehmerseite zu verfolgen, habe sich nicht ergeben, zumal schon der Anschein einer mittelbaren Diskriminierung vermieden werden sollte.
Die Antragstellung sei auch formell verfehlt, weil Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 54 ASGG nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen sein könne, der Antragsteller aber ein verdecktes Leistungsbegehren stelle, das lediglich ein Ausfluß des Feststellungsbegehrens sei. Soweit die Absicht vertreten werde, daß sämtliche Arbeitnehmer bereits seit 13.7.1990 in die Dienstgruppe IV einzustufen gewesen seien, sei ein Teil der Ansprüche verjährt und daher auch einer Feststellung nicht mehr zugänglich. Im übrigen enthalte das GleichbG keine Rechtsfolgenregelung für eine Verletzung durch eine Kolektivvertragsnorm im Sinne des § 2 Abs 2 GleichbG. § 2 a GleichbG sehe nur Sanktionen für die Verletzung durch den Arbeitgeber gemäß § 2 Abs 1 leg cit vor. Soweit bisher Kollektivvertragsbestimmungen für ungültig befunden worden seien, hätten sich die Gerichte nur auf § 879 Abs 1 ABGB berufen. Der Normzweck des Gleichbehandlungsgesetzes ziele weder auf eine Umstufung ab noch sei aus einer Verletzung des Diskriminierungsverbots Nichtigkeit abzuleiten. Der Antrag sei auch nicht auf Feststellung der Nichtigkeit der Dienstgruppe V oder bestimmter Worte in der Dienstgruppe IV gerichtet. Sollten die Worte "für schwere Tätigkeiten" und "größere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stellen" aber als nichtig angesehen werden, bestünde kein Raum mehr für eine Teilnichtigkeit der Bestimmungen der Dienstgruppe V, so daß eine Umstufung nicht mehr vorgenommen werden könnte.Die Antragstellung sei auch formell verfehlt, weil Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 54, ASGG nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen sein könne, der Antragsteller aber ein verdecktes Leistungsbegehren stelle, das lediglich ein Ausfluß des Feststellungsbegehrens sei. Soweit die Absicht vertreten werde, daß sämtliche Arbeitnehmer bereits seit 13.7.1990 in die Dienstgruppe römisch vier einzustufen gewesen seien, sei ein Teil der Ansprüche verjährt und daher auch einer Feststellung nicht mehr zugänglich. Im übrigen enthalte das GleichbG keine Rechtsfolgenregelung für eine Verletzung durch eine Kolektivvertragsnorm im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GleichbG. Paragraph 2, a GleichbG sehe nur Sanktionen für die Verletzung durch den Arbeitgeber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit vor. Soweit bisher Kollektivvertragsbestimmungen für ungültig befunden worden seien, hätten sich die Gerichte nur auf Paragraph 879, Absatz eins, ABGB berufen. Der Normzweck des Gleichbehandlungsgesetzes ziele weder auf eine Umstufung ab noch sei aus einer Verletzung des Diskriminierungsverbots Nichtigkeit abzuleiten. Der Antrag sei auch nicht auf Feststellung der Nichtigkeit der Dienstgruppe römisch fünf oder bestimmter Worte in der Dienstgruppe römisch vier gerichtet. Sollten die Worte "für schwere Tätigkeiten" und "größere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stellen" aber als nichtig angesehen werden, bestünde kein Raum mehr für eine Teilnichtigkeit der Bestimmungen der Dienstgruppe römisch fünf, so daß eine Umstufung nicht mehr vorgenommen werden könnte.
Abgesehen davon würde es dem Willen der Kollektivvertragsparteien widersprechen, daß sie in eine Lohnschemavereinbarung gedrängt werden, die sie nie gewollt hätten. Aufgrund des hypothetischen Parteiwillens (§ 914 ABGB) und der Tarifautonomie könnte von einer allfälligen Nichtigkeit nur das gesamte Arbeiterlohnschema betroffen sein, wodurch dem Feststellungsantrag ebenfalls der Boden entzogen wäre.Abgesehen davon würde es dem Willen der Kollektivvertragsparteien widersprechen, daß sie in eine Lohnschemavereinbarung gedrängt werden, die sie nie gewollt hätten. Aufgrund des hypothetischen Parteiwillens (Paragraph 914, ABGB) und der Tarifautonomie könnte von einer allfälligen Nichtigkeit nur das gesamte Arbeiterlohnschema betroffen sein, wodurch dem Feststellungsantrag ebenfalls der Boden entzogen wäre.