Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor
(§ 510 Abs 3 ZPO).(Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die
rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
In der Krankenversicherung ist das Risiko "Krankheit" versichert, das in § 120 Abs 1 Z 1 ASVG als regelwidriger Körper- oder Geisteszustand definiert ist, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Die Krankenbehandlung umfaßt gemäß § 133 Abs 1 ASVG ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Die Krankenbehandlung muß gemäß § 133 Abs 2 ASVG ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Ärztliche Hilfe kann gemäß § 135 Abs 1 ASVG auch durch Ärzte in eigenen dafür ausgestatteten Einrichtungen bzw. Vertragseinrichtungen gewährt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe ist gemäß § 135 Abs 3 ASVG lediglich die Vorlage eines Krankenscheines durch den Erkrankten. Nur die Abgabe von Heilmitteln oder Heilbehelfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger darf gemäß § 350 Abs 1 Z 3 ASVG an das Vorliegen einer Abgabebewilligung durch den Chef- oder Kontrollarzt gebunden werden. Nach dem Gesetz hat der Versicherte daher gegenüber dem Krankenversicherungsträger Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung; eine vorherige chef- oder kontrollärztliche Bewilligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit diesem gesetzlichen Anspruch des Versicherten auf Gewährung der notwendigen ärztlichen Behandlung gegen Vorlage eines Krankenscheines sind vertragliche Regelungen unvereinbar, die die Gewährung der erforderlichen ärztlichen Hilfe - bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruches des die Behandlung vornehmenden Vertragspartners - an die vorherige Zustimmung des Chef- oder Kontrollarztes des Krankenversicherungsträgers binden. Dementsprechend sieht § 32 Abs 1 lit c der Salzburger KAO eine Pflicht der öffentlichen Krankenanstalten zur ambulanten Untersuchung und Behandlung vor, wenn es zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, notwendig ist.In der Krankenversicherung ist das Risiko "Krankheit" versichert, das in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als regelwidriger Körper- oder Geisteszustand definiert ist, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Die Krankenbehandlung umfaßt gemäß Paragraph 133, Absatz eins, ASVG ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Die Krankenbehandlung muß gemäß Paragraph 133, Absatz 2, ASVG ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Ärztliche Hilfe kann gemäß Paragraph 135, Absatz eins, ASVG auch durch Ärzte in eigenen dafür ausgestatteten Einrichtungen bzw. Vertragseinrichtungen gewährt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe ist gemäß Paragraph 135, Absatz 3, ASVG lediglich die Vorlage eines Krankenscheines durch den Erkrankten. Nur die Abgabe von Heilmitteln oder Heilbehelfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger darf gemäß Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG an das Vorliegen einer Abgabebewilligung durch den Chef- oder Kontrollarzt gebunden werden. Nach dem Gesetz hat der Versicherte daher gegenüber dem Krankenversicherungsträger Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung; eine vorherige chef- oder kontrollärztliche Bewilligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit diesem gesetzlichen Anspruch des Versicherten auf Gewährung der notwendigen ärztlichen Behandlung gegen Vorlage eines Krankenscheines sind vertragliche Regelungen unvereinbar, die die Gewährung der erforderlichen ärztlichen Hilfe - bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruches des die Behandlung vornehmenden Vertragspartners - an die vorherige Zustimmung des Chef- oder Kontrollarztes des Krankenversicherungsträgers binden. Dementsprechend sieht Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, der Salzburger KAO eine Pflicht der öffentlichen Krankenanstalten zur ambulanten Untersuchung und Behandlung vor, wenn es zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, notwendig ist.
Auch aus dem Hinweis auf § 342 Abs 1 Z 6 ASVG ist für den
Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Abgesehen
davon, daß diese Bestimmung die Beziehungen zwischen den
Krankenversicherungsträgern und den freiberuflich tätigen Ärzten
regelt - die Vorschriften über die Beziehungen zu den öffentlichen
Krankenanstalten finden sich in den §§ 148 ff ASVG -, kann aus der
gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die Zusammenarbeit der
Vertragsärzte mit dem beim Versicherungsträger eingerichteten
chef- und kontrollärztlichen Dienst zu regeln, nicht ein Recht der
Vertragspartner abgeleitet werden, das den am Vertragsabschluß nicht
beteiligten Versicherten gesetzlich zugesicherte Recht auf die
notwendige ärztliche Hilfe an weitere noch dazu konstitutive
Voraussetzungen zu binden. Ein derartiger Eingriff in die Rechte am
Vertragsabschluß nicht beteiligter Dritter ist im übrigen auch nicht
durch die von der Revisionswerberin mehrfach ins Treffen geführte
Privatautonomie der Vertragspartner gedeckt. Bei gesetzeskonformer
Auslegung kann die in § 4 Abs 3 des Ambulanzvertrages vorgesehene
vorherige chefärztliche Genehmigung daher keinesfalls als
anspruchsbegründende Bedingung gewertet werden, deren Nichterfüllung
zum Verlust des Kostenersatzanspruches gegenüber dem
Krankenversicherungsträger führt. Auch durch Krankenordnungen als
dem Gesetz nachrangige Gestaltungsmittel auf der Rechtsstufe einer
Verordnung (VfGHSlg. 3386) könnte der im Gesetz verankerte Anspruch
des Versicherten auf eine im Einzelfall ausreichende
Krankenbehandlung nicht eingeschränkt werden (vgl. Schrammel,
Veränderungen des Krankenbehandlungsanspruches durch
Vertragspartnerrecht? ZAS 1986 145 ff [146]). Dem zitierten
Erkenntnis ist im übrigen lediglich zu entnehmen, daß die Gewährung
von im Gesetz nicht vorgesehenen Mehrleistungen durch
Krankenordnungen in einer für die Versicherten bindenden Form an die
Zustimmung des Krankenversicherungsträgers gebunden werden kann. Der
Auffassung Binders (in Tomandl, SV-System, 2.2.3,
3. Ergänzungslieferung), daß die Gewährung besonderer
Behandlungs- und Untersuchungsmethoden (wie etwa
Röntgenuntersuchungen, kosmetische Behandlungen) - sofern sie sich
im Rahmen des im § 133 Abs 2 ASVG verankerten Anspruches auf
ausreichende und zweckmäßige Behandlung halten - durch
Krankenordnungen wirksam an die vorige Zustimmung des
Krankenversicherungsträgers gebunden werden kann, kann daher nicht beigepflichtet werden.
Aber auch wenn man eine derartige, den Versicherten mit zusätzlichen Behördenwegen belastende Bestimmung überhaupt für zulässig hält und sie als bloße Ordnungsvorschrift - zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Notwendigkeit der Behandlungen der Sehschule - ansieht, gebietet es die Bedachtnahme auf den von einer chefärztlichen Genehmigung nicht abhängigen gesetzlichen Anspruch des Versicherten auf die notwendige ärztliche Hilfe und die Behandlungspflicht der öffentlichen Krankenanstalten, an die Nichteinhaltung dieser Vorschrift keine Sanktionen zu knüpfen, die die öffentlichen Krankenanstalten veranlassen könnten, auch bei offensichtlicher Notwendigkeit die ärztliche Hilfe wegen Nichtvorliegens der vom Versicherten einzuholenden chefärztlichen Genehmigung zu verweigern. Aus dieser Sicht eröffnet die Vertragsbestimmung für die Krankenanstalt lediglich die Möglichkeit, sich in Zweifelsfällen den Kostenersatz durch den Krankenversicherungsträger durch die vorherige chefärztliche Genehmigung zu sichern, ohne sich bei Weigerung des Versicherten, diese Genehmigung einzuholen, ihrer gesetzlich normierten Behandlungspflicht entziehen zu können. Die im Vertrag vorgesehene chefärztliche Genehmigung hat bei gesetzeskonformer Auslegung daher nur die Funktion, dem Einwand des Krankenversicherungsträgers vorzubeugen, die Behandlung sei mangels Vorliegens der in § 32 Abs 1 lit c KAO normierten Voraussetzungen nicht notwendig gewesen.Aber auch wenn man eine derartige, den Versicherten mit zusätzlichen Behördenwegen belastende Bestimmung überhaupt für zulässig hält und sie als bloße Ordnungsvorschrift - zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Notwendigkeit der Behandlungen der Sehschule - ansieht, gebietet es die Bedachtnahme auf den von einer chefärztlichen Genehmigung nicht abhängigen gesetzlichen Anspruch des Versicherten auf die notwendige ärztliche Hilfe und die Behandlungspflicht der öffentlichen Krankenanstalten, an die Nichteinhaltung dieser Vorschrift keine Sanktionen zu knüpfen, die die öffentlichen Krankenanstalten veranlassen könnten, auch bei offensichtlicher Notwendigkeit die ärztliche Hilfe wegen Nichtvorliegens der vom Versicherten einzuholenden chefärztlichen Genehmigung zu verweigern. Aus dieser Sicht eröffnet die Vertragsbestimmung für die Krankenanstalt lediglich die Möglichkeit, sich in Zweifelsfällen den Kostenersatz durch den Krankenversicherungsträger durch die vorherige chefärztliche Genehmigung zu sichern, ohne sich bei Weigerung des Versicherten, diese Genehmigung einzuholen, ihrer gesetzlich normierten Behandlungspflicht entziehen zu können. Die im Vertrag vorgesehene chefärztliche Genehmigung hat bei gesetzeskonformer Auslegung daher nur die Funktion, dem Einwand des Krankenversicherungsträgers vorzubeugen, die Behandlung sei mangels Vorliegens der in Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, KAO normierten Voraussetzungen nicht notwendig gewesen.
Geht man davon aus, daß die Zuweisung an die Sehschule durch Vertragsärzte der Salzburger Gebietskrankenkasse erfolgte, ist prima facie anzunehmen, daß die Behandlung in der Sehschule auch medizinisch geboten war; es wäre Sache des ersatzpflichtigen Krankenversicherungsträgers gewesen, in jedem einzelnen Fall zu behaupten und zu beweisen, daß die Diagnose samt einer allfälligen kurzen Begründung (siehe § 4 Abs 3 des Ambulanzvertrages) die Behandlung in der Sehschule nicht rechtfertigte, weil außerhalb der Anstalt und in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten ausreichende andere Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Die Verweigerung der Honorierung durch den Krankenversicherungsträger ohne sachliche Begründung nur wegen Nichteinholung der chefärztlichen Genehmigung war daher rechtswidrig. Die klagende Partei hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ihre fälligen Honoraransprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen können (vgl. RZ 1982/12 = KRSlg. 675). Wie der VfGH im Erkenntnis VfGHSlg. 7889 ausgesprochen hat, sind für ein Leistungsbegehren auf Zahlung von Pflegekostenersätzen durch eine Krankenkasse die ordentlichen Gerichte zuständig, soweit die Sache nicht durch ein besonderes Gesetz vor andere Behörden und Organe verwiesen ist. Eine derartige gesetzliche Zuweisung entspricht nur bei ausreichender Determination den Erfordernissen des Art. 18 Abs 1 B-VG. Die Bestimmung des § 63 der Salzburger KAO normiert nun die Zuständigkeit der Schiedskommission mit ausreichender Bestimmtheit nur bezüglich der in Absatz 1 dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Angelegenheiten (Ausmaß der Pflegegebührenersätze und allfälliger Sondergebühren sowie der Dauer, für welche die Pflegegebührenersätze zu zahlen sind); bezüglich anderer Angelegenheiten bleibt es mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Verweisung gemäß § 1 JN bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Auch aus § 10 des Ambulanzvertrages läßt sich eine Schiedsvereinbarung bezüglich eines Leistungsbegehrens nicht ableiten, weil darin auf § 63 KAO Bezug genommen wird und lediglich von "Streitfragen" die Rede ist. Damit ist auch dem Argument der Revisionswerberin, ihr sei die Verfolgung ihres Anspruches gegen die Salzburger Gebietskrankenkasse unzumutbar gewesen, die Grundlage entzogen. Hat die klagende Partei aber die zumutbare Verfolgung ihres Anspruches gegen den Vertragspartner unterlassen, kann sie diese Forderung nicht im Regreßweg vom Beklagten hereinbringen, auch wenn dieser durch sein gegen die Weisungen der klagenden Partei verstoßendes Verhalten die Zahlungsunwilligkeit des Dritten herbeigeführt haben sollte, weil durch das Verhalten des Beklagten die Rechtsposition der klagenden Partei gegenüber der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht berührt wurde und ihr daher ein Schaden im Sinne des § 1293 ABGB nicht entstanden ist. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die klagende Partei nicht einmal behauptet hat, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht honorierten Untersuchungen und Behandlungen seien nicht im Sinne des § 32 Abs 1 lit c der Salzburger KAO notwendig gewesen.Geht man davon aus, daß die Zuweisung an die Sehschule durch Vertragsärzte der Salzburger Gebietskrankenkasse erfolgte, ist prima facie anzunehmen, daß die Behandlung in der Sehschule auch medizinisch geboten war; es wäre Sache des ersatzpflichtigen Krankenversicherungsträgers gewesen, in jedem einzelnen Fall zu behaupten und zu beweisen, daß die Diagnose samt einer allfälligen kurzen Begründung (siehe Paragraph 4, Absatz 3, des Ambulanzvertrages) die Behandlung in der Sehschule nicht rechtfertigte, weil außerhalb der Anstalt und in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten ausreichende andere Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Die Verweigerung der Honorierung durch den Krankenversicherungsträger ohne sachliche Begründung nur wegen Nichteinholung der chefärztlichen Genehmigung war daher rechtswidrig. Die klagende Partei hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ihre fälligen Honoraransprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen können vergleiche RZ 1982/12 = KRSlg. 675). Wie der VfGH im Erkenntnis VfGHSlg. 7889 ausgesprochen hat, sind für ein Leistungsbegehren auf Zahlung von Pflegekostenersätzen durch eine Krankenkasse die ordentlichen Gerichte zuständig, soweit die Sache nicht durch ein besonderes Gesetz vor andere Behörden und Organe verwiesen ist. Eine derartige gesetzliche Zuweisung entspricht nur bei ausreichender Determination den Erfordernissen des Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Die Bestimmung des Paragraph 63, der Salzburger KAO normiert nun die Zuständigkeit der Schiedskommission mit ausreichender Bestimmtheit nur bezüglich der in Absatz 1 dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Angelegenheiten (Ausmaß der Pflegegebührenersätze und allfälliger Sondergebühren sowie der Dauer, für welche die Pflegegebührenersätze zu zahlen sind); bezüglich anderer Angelegenheiten bleibt es mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Verweisung gemäß Paragraph eins, JN bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Auch aus Paragraph 10, des Ambulanzvertrages läßt sich eine Schiedsvereinbarung bezüglich eines Leistungsbegehrens nicht ableiten, weil darin auf Paragraph 63, KAO Bezug genommen wird und lediglich von "Streitfragen" die Rede ist. Damit ist auch dem Argument der Revisionswerberin, ihr sei die Verfolgung ihres Anspruches gegen die Salzburger Gebietskrankenkasse unzumutbar gewesen, die Grundlage entzogen. Hat die klagende Partei aber die zumutbare Verfolgung ihres Anspruches gegen den Vertragspartner unterlassen, kann sie diese Forderung nicht im Regreßweg vom Beklagten hereinbringen, auch wenn dieser durch sein gegen die Weisungen der klagenden Partei verstoßendes Verhalten die Zahlungsunwilligkeit des Dritten herbeigeführt haben sollte, weil durch das Verhalten des Beklagten die Rechtsposition der klagenden Partei gegenüber der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht berührt wurde und ihr daher ein Schaden im Sinne des Paragraph 1293, ABGB nicht entstanden ist. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die klagende Partei nicht einmal behauptet hat, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht honorierten Untersuchungen und Behandlungen seien nicht im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, der Salzburger KAO notwendig gewesen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.