Rechtssatz RS0083776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083776
Entscheidungsdatum
24.05.1989
Rechtssatz
Nach dem Gesetz hat der Versicherte gegenüber dem Krankenversicherungsträger Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung; eine vorherige chefärztliche oder kontrollärztliche Bewilligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit diesem gesetzlichen Anspruch des Versicherten auf Gewährung der notwendigen ärztlichen Behandlung gegen Vorlage eines Krankenscheines sind vertragliche Regelungen unvereinbar, die die Gewährung der erforderlichen ärztlichen Hilfe - bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruches des die Behandlung vornehmenden Vertragspartners - an die vorherige Zustimmung des Chefarztes oder Kontrollarztes des Krankenversicherungsträgers binden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083776
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBA00084_8900000_004