Die Revision ist berechtigt.
Zur Aufrechterhaltung einer selbständigen zivilrechtlichen Haftpflichtordnung neben einem hochentwickelten öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystem enthalten die §§ 332 ff ASVG wesentliche Modifikationen des Schadenersatzrechtes. Dem Versicherten stehen hiebei die vollen Sozialversicherungsleistungen auch dann zu, wenn der Versicherungsfall zugleich einen Haftpflicht begründenden Tatbestand erfüllt. Durch die Legalzession gemäß § 332 ASVG wird verhindert, daß der Haftpflichtige im Umfang der Sozialversicherungsansprüche des Geschädigten zu Lasten der Sozialversicherung entlastet oder der Geschädigte durch Doppelliquidation bereichert wird (s Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 3.2.1.; Elisabeth Kunst,Zur Aufrechterhaltung einer selbständigen zivilrechtlichen Haftpflichtordnung neben einem hochentwickelten öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystem enthalten die Paragraphen 332, ff ASVG wesentliche Modifikationen des Schadenersatzrechtes. Dem Versicherten stehen hiebei die vollen Sozialversicherungsleistungen auch dann zu, wenn der Versicherungsfall zugleich einen Haftpflicht begründenden Tatbestand erfüllt. Durch die Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG wird verhindert, daß der Haftpflichtige im Umfang der Sozialversicherungsansprüche des Geschädigten zu Lasten der Sozialversicherung entlastet oder der Geschädigte durch Doppelliquidation bereichert wird (s Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 3.2.1.; Elisabeth Kunst,
Die Beziehungen zwischen Schädiger und Sozialversicherung im österreichischen Recht ZAS 1970, 123 ff und 169 ff [123 f]). Eine weitgehende Einschränkung der Haftung des Schädigers gegenüber dem Versicherten auf vorsätzliche Schadenszufügung normiert hingegen § 333 ASVG Abs 1 und 4 für den Fall, daß der Arbeitsunfall vom Dienstgeber oder Aufseher im Betrieb verschuldet wurde. Da der Gesetzgeber im Interesse der Prävention (s Elisabeth Kunst aaO 170) jedoch diese Schädiger nicht auch gegenüber dem Leistungen an den Geschädigten erbringenden Sozialversicherungsträger so weitgehend entlasten wollte, eine Legalzession aber infolge der Haftungsausschlüsse des § 333 Abs 1 und 4 ASVG auch bei grob fahrlässiger Schädigung wirkungslos bliebe, wurde für den Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs in § 332 Abs 3 ASVG eine Ausnahme von der Legalzession und in § 334 ASVG ein originärer Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers vorgesehen, wobei zur Vermeidung schwieriger Abgrenzungsprobleme auch der Bereich einbezogen wurde, in dem das Haftungsprivileg lediglich wegen vorsätzlicher Schädigung ohnehin nicht zum Tragen kommt. Um für die vom Haftungsprivileg nicht umfaßten Fälle der vorsätzlichen Schädigung eine Bereicherung des Versicherten durch Doppelliquidation zu vermeiden, wurde in § 333 Abs 2 ASVG ausdrücklich vorgesehen, daß die Leistungen der Sozialversicherung den Schadenersatzanspruch des Versicherten mindern.Die Beziehungen zwischen Schädiger und Sozialversicherung im österreichischen Recht ZAS 1970, 123 ff und 169 ff [123 f]). Eine weitgehende Einschränkung der Haftung des Schädigers gegenüber dem Versicherten auf vorsätzliche Schadenszufügung normiert hingegen Paragraph 333, ASVG Absatz eins und 4 für den Fall, daß der Arbeitsunfall vom Dienstgeber oder Aufseher im Betrieb verschuldet wurde. Da der Gesetzgeber im Interesse der Prävention (s Elisabeth Kunst aaO 170) jedoch diese Schädiger nicht auch gegenüber dem Leistungen an den Geschädigten erbringenden Sozialversicherungsträger so weitgehend entlasten wollte, eine Legalzession aber infolge der Haftungsausschlüsse des Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG auch bei grob fahrlässiger Schädigung wirkungslos bliebe, wurde für den Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs in Paragraph 332, Absatz 3, ASVG eine Ausnahme von der Legalzession und in Paragraph 334, ASVG ein originärer Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers vorgesehen, wobei zur Vermeidung schwieriger Abgrenzungsprobleme auch der Bereich einbezogen wurde, in dem das Haftungsprivileg lediglich wegen vorsätzlicher Schädigung ohnehin nicht zum Tragen kommt. Um für die vom Haftungsprivileg nicht umfaßten Fälle der vorsätzlichen Schädigung eine Bereicherung des Versicherten durch Doppelliquidation zu vermeiden, wurde in Paragraph 333, Absatz 2, ASVG ausdrücklich vorgesehen, daß die Leistungen der Sozialversicherung den Schadenersatzanspruch des Versicherten mindern.
Der durch die 48.ASVG-Novelle in seinem Anwendungsbereich wesentlich erweiterte § 333 Abs 3 ASVG sieht eine Ausnahme von dem in § 333 ASVG grundsätzlich normierten Haftungsprivileg vor und bestimmt folgerichtig, daß auch die Anrechnungsvorschrift des § 333 Abs 2 ASVG nicht zur Anwendung kommt. Da § 333 Abs 3 ASVG die Unmaßgeblichkeit der Absätze 1 und 2 dieser Gesetzesbestimmung verfügt, ist im Bereich dieser Ausnahme vom Haftungsprivileg der Anspruch des Geschädigten als ein aus der allgemeinen Haftpflichtordnung abgeleiteter Anspruch (und nicht als "Schadenersatzanspruch nach § 333 ASVG" iS des § 332 Abs 3 ASVG) anzusehen, auf den zur Vermeidung einer Bereicherung des Geschädigten folgerichtig die Legalzession nach § 332 ASVG anzuwenden ist. Demgemäß ist der Ausschluß der Legalzession nach § 332 Abs 3 ASVG auf den Fall des Zivilrechtsanspruches gegen den vorsätzlich handelnden Dienstgeber und Arbeitsaufseher zu beschränken (s Elisabeth Kunst aaO 175; Krejci aaO 3.2.2.; Reischauer, Neuerungen im Bereich des Arbeitgeberhaftungsprivilegs im Zusammenhang mit Kfz-Verkehr und Integritätsabgeltung, DRdA 1992, 317 ff [318 ff]). Der von Bodendorfer (in Probleme des Dienstgeberhaftungsprivilegs ZAS 1985, 43 ff [52 f]) vorgeschlagene Weg einer Anwendung der Anrechnungsregel des § 333 Abs 2 ASVG scheitert schon am klaren Wortlaut des § 333 Abs 3 ASVG. Schließlich ist Reischauer (aaO 328 f) darin beizupflichten, daß die bis zur 48.ASVG-Novelle mangels kongruenter Leistungen überflüssige Vorschrift des § 332 Abs 1 letzter Satz ASVG, wonach Ansprüche auf Schmerzengeld nicht übergehen, durch die Einführung der mit dem Schmerzengeld zum Teil kongruenten Integritätsabgeltung teleologisch dahin zu reduzieren ist, daß der Schmerzengeldanspruch übergeht, sofern der Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen zu erbringen hat, da es andernfalls zu einer Doppelliquidation an den Geschädigten kommen würde.Der durch die 48.ASVG-Novelle in seinem Anwendungsbereich wesentlich erweiterte Paragraph 333, Absatz 3, ASVG sieht eine Ausnahme von dem in Paragraph 333, ASVG grundsätzlich normierten Haftungsprivileg vor und bestimmt folgerichtig, daß auch die Anrechnungsvorschrift des Paragraph 333, Absatz 2, ASVG nicht zur Anwendung kommt. Da Paragraph 333, Absatz 3, ASVG die Unmaßgeblichkeit der Absätze 1 und 2 dieser Gesetzesbestimmung verfügt, ist im Bereich dieser Ausnahme vom Haftungsprivileg der Anspruch des Geschädigten als ein aus der allgemeinen Haftpflichtordnung abgeleiteter Anspruch (und nicht als "Schadenersatzanspruch nach Paragraph 333, ASVG" iS des Paragraph 332, Absatz 3, ASVG) anzusehen, auf den zur Vermeidung einer Bereicherung des Geschädigten folgerichtig die Legalzession nach Paragraph 332, ASVG anzuwenden ist. Demgemäß ist der Ausschluß der Legalzession nach Paragraph 332, Absatz 3, ASVG auf den Fall des Zivilrechtsanspruches gegen den vorsätzlich handelnden Dienstgeber und Arbeitsaufseher zu beschränken (s Elisabeth Kunst aaO 175; Krejci aaO 3.2.2.; Reischauer, Neuerungen im Bereich des Arbeitgeberhaftungsprivilegs im Zusammenhang mit Kfz-Verkehr und Integritätsabgeltung, DRdA 1992, 317 ff [318 ff]). Der von Bodendorfer (in Probleme des Dienstgeberhaftungsprivilegs ZAS 1985, 43 ff [52 f]) vorgeschlagene Weg einer Anwendung der Anrechnungsregel des Paragraph 333, Absatz 2, ASVG scheitert schon am klaren Wortlaut des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG. Schließlich ist Reischauer (aaO 328 f) darin beizupflichten, daß die bis zur 48.ASVG-Novelle mangels kongruenter Leistungen überflüssige Vorschrift des Paragraph 332, Absatz eins, letzter Satz ASVG, wonach Ansprüche auf Schmerzengeld nicht übergehen, durch die Einführung der mit dem Schmerzengeld zum Teil kongruenten Integritätsabgeltung teleologisch dahin zu reduzieren ist, daß der Schmerzengeldanspruch übergeht, sofern der Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen zu erbringen hat, da es andernfalls zu einer Doppelliquidation an den Geschädigten kommen würde.
Damit kommt es entgegen der vom Berufungsgericht übernommenen Rechtsauffassung des Erstgerichtes bei einem Unfall ohne Todesfolge zu keiner Doppelliquidation im Bereich der Integritätsabgeltung, auch wenn man den Anwendungsbereich des § 333 Abs 3 ASVG nicht auf Fälle der Gefährdungshaftung beschränkt. Schon nach der Rechtslage vor der 48. ASVG-Novelle trat Bodendorfer (aaO 51 f) insbesondere unter Hinweis auf den dem § 333 Abs 3 ASVG nachgebildeten jüngeren § 332 Abs 5 ASVG und den daraus abzuleitenden haftpflichtversicherungsrechtlichen Aspekt als Motiv beider Ausnahmeregelungen für eine Einbeziehung auch der verschuldensabhängigen Haftung im Rahmen der Deckung durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Dieser - auch von Steininger (Schadenersatz bei Arbeitsunfällen in Gschnitzer GedS [1969], 393 ff [406]) hervorgehobene - haftpflichtversicherungsrechtliche Aspekt der Ausnahmeregelung wurde nun durch die offenbar an § 332 Abs 5 letzter Satz ASVG orientierte Ergänzung des § 333 Abs 3 ASVG um einen weiteren auf die Höhe der Versicherungssumme aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung Bezug nehmenden Satz erheblich verstärkt. Der Gesetzgeber wollte damit den Haftungsausschluß der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber gegenüber jenen Arbeitnehmern, die beruflich als Lenker von Kraftfahrzeugen tätig sind, lockern und "in erster Linie" den beruflich tätigen Beifahrern oder Lenkern gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Arbeitgebers einen Schmerzengeldanspruch einräumen (RV 1098 BlgNR 17. GP 15). Wie Apathy (Teilnahme am allgemeinen Verkehr und Tätigkeit beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, in Schwarz-FS [1991] 467 ff [473 f]) zutreffend darlegt, schafft die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt nur für einen gewissen Bereich die Anwendung des Haftungsprivilegs aus; der vom Gesetzgeber angestrebte Anspruch des Lenkers (s RV aaO) könne im Hinblick auf § 3 Z 3 EKHG zwar nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung, wohl aber bei einer Verschuldenshaftung des Arbeitgebers verwirklicht werden; das Haftungsprivileg sei daher auch dann hinfällig, wenn der Arbeitgeber zwar nicht nach dem EKHG, aber nach den §§ 1293 ff ABGB hafte und der Haftpflichtversicherer leistungspflichtig sei. Für eine Haftung nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im Rahmen der Deckung durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung tritt auch Messiner (in: Die Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers nach einem Arbeitsunfall gemäß § 333 ASVG, ZVR 1990, 38 f) ein. Reischauer (aaO 322) plädiert für eine Lockerung der Ausschlußbestimmung des § 3 Z 3 EKHG; andernfalls könne der Lenker nur über die Verschuldenshaftung in den Genuß des § 333 Abs 3 ASVG kommen. Krejci (aaO 3.3.2.) hält hingegen trotz Hinweises auf die starke haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung - haftet der Arbeitgeber nur dann und soweit eine Haftpflichtversicherung besteht, ist er im Ergebnis nicht belastet, gleichgültig, ob die Haftpflichtversicherung seine Gefährdungs- oder auch seine Verschuldenshaftung deckt - unter Berufung auf Lehrmeinungen zur alten Rechtslage daran fest, daß die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG nur die Gefährdungshaftung umfaßt.Damit kommt es entgegen der vom Berufungsgericht übernommenen Rechtsauffassung des Erstgerichtes bei einem Unfall ohne Todesfolge zu keiner Doppelliquidation im Bereich der Integritätsabgeltung, auch wenn man den Anwendungsbereich des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht auf Fälle der Gefährdungshaftung beschränkt. Schon nach der Rechtslage vor der 48. ASVG-Novelle trat Bodendorfer (aaO 51 f) insbesondere unter Hinweis auf den dem Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nachgebildeten jüngeren Paragraph 332, Absatz 5, ASVG und den daraus abzuleitenden haftpflichtversicherungsrechtlichen Aspekt als Motiv beider Ausnahmeregelungen für eine Einbeziehung auch der verschuldensabhängigen Haftung im Rahmen der Deckung durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Dieser - auch von Steininger (Schadenersatz bei Arbeitsunfällen in Gschnitzer GedS [1969], 393 ff [406]) hervorgehobene - haftpflichtversicherungsrechtliche Aspekt der Ausnahmeregelung wurde nun durch die offenbar an Paragraph 332, Absatz 5, letzter Satz ASVG orientierte Ergänzung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG um einen weiteren auf die Höhe der Versicherungssumme aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung Bezug nehmenden Satz erheblich verstärkt. Der Gesetzgeber wollte damit den Haftungsausschluß der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber gegenüber jenen Arbeitnehmern, die beruflich als Lenker von Kraftfahrzeugen tätig sind, lockern und "in erster Linie" den beruflich tätigen Beifahrern oder Lenkern gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Arbeitgebers einen Schmerzengeldanspruch einräumen Regierungsvorlage 1098 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 15). Wie Apathy (Teilnahme am allgemeinen Verkehr und Tätigkeit beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, in Schwarz-FS [1991] 467 ff [473 f]) zutreffend darlegt, schafft die Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt nur für einen gewissen Bereich die Anwendung des Haftungsprivilegs aus; der vom Gesetzgeber angestrebte Anspruch des Lenkers (s Regierungsvorlage aaO) könne im Hinblick auf Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG zwar nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung, wohl aber bei einer Verschuldenshaftung des Arbeitgebers verwirklicht werden; das Haftungsprivileg sei daher auch dann hinfällig, wenn der Arbeitgeber zwar nicht nach dem EKHG, aber nach den Paragraphen 1293, ff ABGB hafte und der Haftpflichtversicherer leistungspflichtig sei. Für eine Haftung nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im Rahmen der Deckung durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung tritt auch Messiner (in: Die Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers nach einem Arbeitsunfall gemäß Paragraph 333, ASVG, ZVR 1990, 38 f) ein. Reischauer (aaO 322) plädiert für eine Lockerung der Ausschlußbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG; andernfalls könne der Lenker nur über die Verschuldenshaftung in den Genuß des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG kommen. Krejci (aaO 3.3.2.) hält hingegen trotz Hinweises auf die starke haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung - haftet der Arbeitgeber nur dann und soweit eine Haftpflichtversicherung besteht, ist er im Ergebnis nicht belastet, gleichgültig, ob die Haftpflichtversicherung seine Gefährdungs- oder auch seine Verschuldenshaftung deckt - unter Berufung auf Lehrmeinungen zur alten Rechtslage daran fest, daß die Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nur die Gefährdungshaftung umfaßt.
Im Hinblick auf die haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und die in den zitierten EBzRV wiedergegebene Absicht des Gesetzgebers umfaßt die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sämtliche durch einen Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden und damit auch die vom Dienstgeber (und Halter) verschuldete Verletzung oder Tötung des beim Betrieb des Kfz beschäftigten Lenkers (siehe Apathy aaO 474 sowie - allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des KHVG 1987 und der AKHB 1988 - SZ 59/195 = JBl 1987,188). Nach § 4 AKHB 1988, BGBl 1988/107, sind keinerlei Eratzansprüche aus Personenschäden von der Versicherung ausgeschlossen. Gemäß § 1 AKHB umfaßt die Versicherung daher auch die Haftung des Halters für die von ihm verschuldete Verletzung oder Tötung des Lenkers durch die Verwendung des Fahrzeuges. Hätte die Beklagte den gegenständlichen Unfall - durch Mißachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften - verschuldet, wäre ihre Ersatzpflicht nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen durch ihren Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckt und käme die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG zum Tragen.Im Hinblick auf die haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und die in den zitierten EBzRV wiedergegebene Absicht des Gesetzgebers umfaßt die Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sämtliche durch einen Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden und damit auch die vom Dienstgeber (und Halter) verschuldete Verletzung oder Tötung des beim Betrieb des Kfz beschäftigten Lenkers (siehe Apathy aaO 474 sowie - allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des KHVG 1987 und der AKHB 1988 - SZ 59/195 = JBl 1987,188). Nach Paragraph 4, AKHB 1988, BGBl 1988/107, sind keinerlei Eratzansprüche aus Personenschäden von der Versicherung ausgeschlossen. Gemäß Paragraph eins, AKHB umfaßt die Versicherung daher auch die Haftung des Halters für die von ihm verschuldete Verletzung oder Tötung des Lenkers durch die Verwendung des Fahrzeuges. Hätte die Beklagte den gegenständlichen Unfall - durch Mißachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften - verschuldet, wäre ihre Ersatzpflicht nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen durch ihren Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckt und käme die Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG zum Tragen.
Eine derartige Haftung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen traf die Beklagte aber nur soweit, als sie Z***** R***** zur Ausführung von Arbeiten einsetzte, zu deren Besorgung sie sich als Subunternehmerin verpflichtet hatte. Stellte die Beklagte dem Generalunternehmer - wie im vorliegenden Fall - lediglich einen LKW samt Fahrer zur Verfügung, der nach den Anweisungen des Generalunternehmers einzusetzen war, dann handelte es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG, da die Überlassung von Arbeitskräften durch den Vermieter von Maschinen gemäß § 1 Abs 2 Z 3 AÜG lediglich dann vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn die überlassene Arbeitskraft zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur der Maschinen oder zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers erforderlich ist und der Wert der Sachleistung überwiegt; dies trifft auf das Zurverfügungstellen eines LKWs mit Fahrer nicht zu (siehe Leutner-Schwarz-Ziniel Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 45; Geppert, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 21 f). Gemäß § 6 Abs 1 AÜG gilt für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinn der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Darunter ist der technische Arbeitsschutz (auch Gefahren- und Betriebsschutz) zu verstehen; lediglich für den Arbeitszeitschutz und den besonderen Verwendungsschutz ist gemäß § 6 Abs 2 AÜG weiterhin der Überlasser verantwortlich (siehe Leutner ua aaO 93 ff; Geppert aaO 84 ff). Für die Einhaltung des dem technischen Arbeitnehmerschutz zuzuzählenden § 10 Abs 2 Bauarbeitenverordnung war daher die H***** Bau AG als Beschäftigerin verantwortlich. Daß der Beklagten als Überlasserin die allfällige Nichteinhaltung dieser Arbeitnehmerschutzvorschrift durch den Beschäftiger bekannt war oder bekannt sein mußte und sie daher gemäß § 6 Abs 4 AÜG eine Mitverantwortung traf, wurde weder behauptet, noch hat das Beweisverfahren hiefür Anhaltspunkte ergeben; die Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, daß der Beschäftiger dem zur Verfügung gestellten Fahrer nur Arbeitseinsätze unter Beachtung der im seinerzeitigen Abkommen vom 20.7.1989 vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen auftragen werde. Da daher ein Verschulden oder Mitverschulden der Beklagten an dem vorliegenden Unfall nicht anzunehmen ist, käme ihre Haftung nur dann in Frage, wenn sie für ein allfälliges Verschulden des Beschäftigers einzustehen hätte.Eine derartige Haftung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen traf die Beklagte aber nur soweit, als sie Z***** R***** zur Ausführung von Arbeiten einsetzte, zu deren Besorgung sie sich als Subunternehmerin verpflichtet hatte. Stellte die Beklagte dem Generalunternehmer - wie im vorliegenden Fall - lediglich einen LKW samt Fahrer zur Verfügung, der nach den Anweisungen des Generalunternehmers einzusetzen war, dann handelte es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG, da die Überlassung von Arbeitskräften durch den Vermieter von Maschinen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG lediglich dann vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn die überlassene Arbeitskraft zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur der Maschinen oder zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers erforderlich ist und der Wert der Sachleistung überwiegt; dies trifft auf das Zurverfügungstellen eines LKWs mit Fahrer nicht zu (siehe Leutner-Schwarz-Ziniel Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 45; Geppert, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 21 f). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AÜG gilt für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinn der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Darunter ist der technische Arbeitsschutz (auch Gefahren- und Betriebsschutz) zu verstehen; lediglich für den Arbeitszeitschutz und den besonderen Verwendungsschutz ist gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AÜG weiterhin der Überlasser verantwortlich (siehe Leutner ua aaO 93 ff; Geppert aaO 84 ff). Für die Einhaltung des dem technischen Arbeitnehmerschutz zuzuzählenden Paragraph 10, Absatz 2, Bauarbeitenverordnung war daher die H***** Bau AG als Beschäftigerin verantwortlich. Daß der Beklagten als Überlasserin die allfällige Nichteinhaltung dieser Arbeitnehmerschutzvorschrift durch den Beschäftiger bekannt war oder bekannt sein mußte und sie daher gemäß Paragraph 6, Absatz 4, AÜG eine Mitverantwortung traf, wurde weder behauptet, noch hat das Beweisverfahren hiefür Anhaltspunkte ergeben; die Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, daß der Beschäftiger dem zur Verfügung gestellten Fahrer nur Arbeitseinsätze unter Beachtung der im seinerzeitigen Abkommen vom 20.7.1989 vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen auftragen werde. Da daher ein Verschulden oder Mitverschulden der Beklagten an dem vorliegenden Unfall nicht anzunehmen ist, käme ihre Haftung nur dann in Frage, wenn sie für ein allfälliges Verschulden des Beschäftigers einzustehen hätte.
Gemäß § 5 Abs 2 EKHG haften mehrere Halter desselben Kraftfahrzeuges zur ungeteilten Hand. Wäre die Beschäftigerin als Mithalterin anzusehen, könnte daher aus dieser Bestimmung eine Haftung auch der Beklagten für die Folgen einer von der Beschäftigerin verschuldeten Betriebsgefahr abgeleitet werden. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre gilt als Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt hat (siehe Apathy, Kommentar zum EKHG § 5 Rz 10 mwN; Veit, Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz5, 73). Um eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft zu erreichen und jedenfalls einen geradezu "schaukelhaften Wechsel", der diesem Begriff widerspräche, zu vermeiden, wurde mehrmals ausgesprochen, daß der Vermieter eines Fahrzeuges jedenfalls dann Halter bleibt, wenn er das Fahrzeug eine verhältnismäßig kurze Zeit gegen Entgelt einem Dritten überläßt (siehe SZ 51/84; ZVR 1987/57; SZ 61/259 ua; Koziol Haftpflichtrecht2 II 531 f; Apathy aaO Rz 16).Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, EKHG haften mehrere Halter desselben Kraftfahrzeuges zur ungeteilten Hand. Wäre die Beschäftigerin als Mithalterin anzusehen, könnte daher aus dieser Bestimmung eine Haftung auch der Beklagten für die Folgen einer von der Beschäftigerin verschuldeten Betriebsgefahr abgeleitet werden. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre gilt als Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt hat (siehe Apathy, Kommentar zum EKHG Paragraph 5, Rz 10 mwN; Veit, Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz5, 73). Um eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft zu erreichen und jedenfalls einen geradezu "schaukelhaften Wechsel", der diesem Begriff widerspräche, zu vermeiden, wurde mehrmals ausgesprochen, daß der Vermieter eines Fahrzeuges jedenfalls dann Halter bleibt, wenn er das Fahrzeug eine verhältnismäßig kurze Zeit gegen Entgelt einem Dritten überläßt (siehe SZ 51/84; ZVR 1987/57; SZ 61/259 ua; Koziol Haftpflichtrecht2 römisch zwei 531 f; Apathy aaO Rz 16).
Daneben ist auch der Mieter Halter, sofern er den Einsatz des Fahrzeuges bestimmen kann, da er für die Überlassung des Fahrzeuges Entgelt zu leisten hat und der Betrieb daher auf seine Rechnung erfolgt (siehe SZ 51/84 sowie ZVR 1987/57; Koziol aaO; vgl auch Apathy aaO Rz 18). Die von Veit (aaO 76) vertretene Auffassung, bei Beistellung des Lenkers sei der Mieter, der nur ein festes Entgelt zu entrichten habe, nicht als Mithalter anzusehen, vermag nicht zu überzeugen. Gerade bei der Überlassung eines Kraftfahrzeuges samt Lenker zu einem vom Beschäftiger zu bestimmenden Arbeitseinsatz hängt der Umfang der Betriebsgefahr weitgehend von den Anweisungen und Vorkehrungen des Beschäftigers ab (welchem Umstand der Gesetzgeber mit § 6 Abs 1 AÜG Rechnung getragen hat ), so daß es dem Zweck des EKHG, mit der Gefährdungshaftung den zu belasten, der die Sache zum eigenen Vorteil einsetzt und die Möglichkeit hat, Gefahren abzuwenden (Apathy aaO § 5 Rz 18 mwH; Koziol aaO 528, 530) widerspräche, den Beschäftiger in diesem Fall nicht als Mithalter des Kraftfahrzeuges zu qualifizieren.Daneben ist auch der Mieter Halter, sofern er den Einsatz des Fahrzeuges bestimmen kann, da er für die Überlassung des Fahrzeuges Entgelt zu leisten hat und der Betrieb daher auf seine Rechnung erfolgt (siehe SZ 51/84 sowie ZVR 1987/57; Koziol aaO; vergleiche auch Apathy aaO Rz 18). Die von Veit (aaO 76) vertretene Auffassung, bei Beistellung des Lenkers sei der Mieter, der nur ein festes Entgelt zu entrichten habe, nicht als Mithalter anzusehen, vermag nicht zu überzeugen. Gerade bei der Überlassung eines Kraftfahrzeuges samt Lenker zu einem vom Beschäftiger zu bestimmenden Arbeitseinsatz hängt der Umfang der Betriebsgefahr weitgehend von den Anweisungen und Vorkehrungen des Beschäftigers ab (welchem Umstand der Gesetzgeber mit Paragraph 6, Absatz eins, AÜG Rechnung getragen hat ), so daß es dem Zweck des EKHG, mit der Gefährdungshaftung den zu belasten, der die Sache zum eigenen Vorteil einsetzt und die Möglichkeit hat, Gefahren abzuwenden (Apathy aaO Paragraph 5, Rz 18 mwH; Koziol aaO 528, 530) widerspräche, den Beschäftiger in diesem Fall nicht als Mithalter des Kraftfahrzeuges zu qualifizieren.
Für diese Auslegung spricht auch der Risikoausschluß in Artikel 7 Punkt 5.3 AHVB, der zur Vermeidung einer unerwünschten Doppelversicherung bzw von Deckungslücken wörtlich der Definition des versicherten Risikos im § 1 AKHB 1988 entspricht (siehe Achatz ua AHVB 1986, zu Art 7.5.3). Da der Beschäftiger nicht als Person angesehen werden kann, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig ist - diese offenbar an § 19 Abs 2 EKHG orientierte Definition im Rahmen der Bezeichnung der mitversicherten Personen trifft nur auf physische Personen zu, die tatsächlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Verwendung des Fahrzeuges entfalten - wird eine Deckungslücke nur vermieden, wenn auch der Mieter als Halter in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitversichert ist. Andernfalls wäre die Haftung des Mieters für ein Verschulden bei der Verwendung eines von einem Dritten überlassenen LKWs samt Lenker in seinem Betrieb weder durch die eigene Betriebshaftpflichtversicherung noch durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Überlassers gedeckt.Für diese Auslegung spricht auch der Risikoausschluß in Artikel 7 Punkt 5.3 AHVB, der zur Vermeidung einer unerwünschten Doppelversicherung bzw von Deckungslücken wörtlich der Definition des versicherten Risikos im Paragraph eins, AKHB 1988 entspricht (siehe Achatz ua AHVB 1986, zu Artikel 7 Punkt 5 Punkt 3,). Da der Beschäftiger nicht als Person angesehen werden kann, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig ist - diese offenbar an Paragraph 19, Absatz 2, EKHG orientierte Definition im Rahmen der Bezeichnung der mitversicherten Personen trifft nur auf physische Personen zu, die tatsächlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Verwendung des Fahrzeuges entfalten - wird eine Deckungslücke nur vermieden, wenn auch der Mieter als Halter in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitversichert ist. Andernfalls wäre die Haftung des Mieters für ein Verschulden bei der Verwendung eines von einem Dritten überlassenen LKWs samt Lenker in seinem Betrieb weder durch die eigene Betriebshaftpflichtversicherung noch durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Überlassers gedeckt.
Die Solidarhaftung mehrerer Halter erstreckt sich auch auf die Verschuldenshaftung. Daß die Solidarhaftung mehrerer Halter desselben Kraftfahrzeuges auf die bloße Gefährdungshaftung beschränkt wäre, läßt sich aus dem Zitat des § 1 in § 5 Abs 1 EKHG nicht erschließen, weil es sich nur auf die dort bezeichneten Schäden bezieht. Darüber hinaus würde eine solche Einschränkung dem Sinn des Gesetzes, das auch sonst mehrere Haftpflichtige gesamtschuldnerisch haften läßt (Veit aaO 337) widersprechen, dem Geschädigten die Durchsetzung des Anspruches auf Ersatz eines durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schadens möglichst zu erleichtern.Die Solidarhaftung mehrerer Halter erstreckt sich auch auf die Verschuldenshaftung. Daß die Solidarhaftung mehrerer Halter desselben Kraftfahrzeuges auf die bloße Gefährdungshaftung beschränkt wäre, läßt sich aus dem Zitat des Paragraph eins, in Paragraph 5, Absatz eins, EKHG nicht erschließen, weil es sich nur auf die dort bezeichneten Schäden bezieht. Darüber hinaus würde eine solche Einschränkung dem Sinn des Gesetzes, das auch sonst mehrere Haftpflichtige gesamtschuldnerisch haften läßt (Veit aaO 337) widersprechen, dem Geschädigten die Durchsetzung des Anspruches auf Ersatz eines durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schadens möglichst zu erleichtern.
Wenn das Gesetz aus diesem Grund bei der Gefährdungshaftung darauf verzichtet, die Haftung der Beteiligten auf bestimmbare (zurechenbare) Anteile zu beschränken (vgl § 1302 ABGB), ist dies gleichermaßen auch bei der Verschuldenshaftung mehrerer Mithalter gerechtfertigt, zumal sich die Elemente der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung in der Praxis meist überlagern. Andernfalls wäre es den vom Geschädigten in Anspruch genommenen Mithaltern möglich, die Haftung der übrigen Beklagten durch den Beweis des Verschuldens nur eines Mithalters etwa für das Versagen der Vorrichtungen abzuwehren. Dies hätte insbesondere für den Zeitraum zwischen Inkrafttreten des EKHG und der Schaffung der Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers durch § 63 Abs 1 KFG 1967 zumindest zu einem erheblichen Prozeßrisiko des Geschädigten bei Vorhandensein mehrerer Halter geführt. Orientiert man sich daher am Zweck des Gesetzes, dem Geschädigten - zumindest bis zu den Haftungshöchstbeträgen - die Durchsetzung seines Schadenersatzanspruches möglichst zu erleichtern, ist § 5 Abs 2 EKHG dahin auszulegen, daß - im Rahmen der Haftungshöchstbeträge des EKHG - die Solidarhaftung von Mithaltern nicht auf die Gefährdungshaftung beschränkt ist.Wenn das Gesetz aus diesem Grund bei der Gefährdungshaftung darauf verzichtet, die Haftung der Beteiligten auf bestimmbare (zurechenbare) Anteile zu beschränken vergleiche Paragraph 1302, ABGB), ist dies gleichermaßen auch bei der Verschuldenshaftung mehrerer Mithalter gerechtfertigt, zumal sich die Elemente der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung in der Praxis meist überlagern. Andernfalls wäre es den vom Geschädigten in Anspruch genommenen Mithaltern möglich, die Haftung der übrigen Beklagten durch den Beweis des Verschuldens nur eines Mithalters etwa für das Versagen der Vorrichtungen abzuwehren. Dies hätte insbesondere für den Zeitraum zwischen Inkrafttreten des EKHG und der Schaffung der Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers durch Paragraph 63, Absatz eins, KFG 1967 zumindest zu einem erheblichen Prozeßrisiko des Geschädigten bei Vorhandensein mehrerer Halter geführt. Orientiert man sich daher am Zweck des Gesetzes, dem Geschädigten - zumindest bis zu den Haftungshöchstbeträgen - die Durchsetzung seines Schadenersatzanspruches möglichst zu erleichtern, ist Paragraph 5, Absatz 2, EKHG dahin auszulegen, daß - im Rahmen der Haftungshöchstbeträge des EKHG - die Solidarhaftung von Mithaltern nicht auf die Gefährdungshaftung beschränkt ist.
Ist aber die Haftung des Arbeitgebers nach § 333 Abs 3 ASVG nicht auf die Gefährdungshaftung beschränkt und haftet die Beklagte auch für das Verschulden der Beschäftigerin H***** Bau AG, dann ist es von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob die H***** Bau AG der ihr nach § 6 Abs 1 AÜG als Beschäftigerin obliegenden Verpflichtung zum Schutz des ihr von der Beklagten überlassenen Lenkers Z*****R***** gemäß § 10 Bauarbeitenverordnung nachgekommen ist. Hiebei haftet die Beschäftigerin nicht nur für das Verschulden ihrer (vertretungsbefugten) Organe, sondern gemäß § 1313 a ABGB auch für das Verschulden der Personen, derer sie sich zur Erfüllung der ihr gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs 1 AÜG obliegenden Verpflichtung bedient hat (siehe Reischauer in Rummel, ABGB2 II § 1313 a Rz 6). Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf die Unmöglichkeit des Negativbeweises und die mangelnde Beweisnähe der Klägerin die Beschäftigerin (bzw die mit ihr solidarisch haftende Beklagte) gemäß § 1298 ABGB für die Erfüllung dieser ihr gegenüber der überlassenen Arbeitskraft obliegenden Sicherungspflichten beweispflichtig. Die Beklagte hat daher zu behaupten und zu beweisen, welche konkreten Schutzmaßnahmen anläßlich des Einsatzes am Unfalltag getroffen wurden, insbesondere welche Anweisungen Z***** R***** bezüglich des Abladeplatzes erteilt wurden. Hiebei ist die Warnung des Z********** R***** anläßlich eines anderen, mehrere Monate vorher beendeten Auftrages nicht als ausreichende Erfüllung dieser Verpflichtung anzusehen. Da im Bereich der Ausnahmsbestimmung des § 333 Abs 3 ASVG - wie oben ausgeführt - die Legalzession nach § 332 ASVG zum Tragen kommt, wäre ein allfälliges Verschulden des Z***** R***** im Hinblick auf das Qotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen.Ist aber die Haftung des Arbeitgebers nach Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht auf die Gefährdungshaftung beschränkt und haftet die Beklagte auch für das Verschulden der Beschäftigerin H***** Bau AG, dann ist es von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob die H***** Bau AG der ihr nach Paragraph 6, Absatz eins, AÜG als Beschäftigerin obliegenden Verpflichtung zum Schutz des ihr von der Beklagten überlassenen Lenkers Z*****R***** gemäß Paragraph 10, Bauarbeitenverordnung nachgekommen ist. Hiebei haftet die Beschäftigerin nicht nur für das Verschulden ihrer (vertretungsbefugten) Organe, sondern gemäß Paragraph 1313, a ABGB auch für das Verschulden der Personen, derer sie sich zur Erfüllung der ihr gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AÜG obliegenden Verpflichtung bedient hat (siehe Reischauer in Rummel, ABGB2 römisch zwei Paragraph 1313, a Rz 6). Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf die Unmöglichkeit des Negativbeweises und die mangelnde Beweisnähe der Klägerin die Beschäftigerin (bzw die mit ihr solidarisch haftende Beklagte) gemäß Paragraph 1298, ABGB für die Erfüllung dieser ihr gegenüber der überlassenen Arbeitskraft obliegenden Sicherungspflichten beweispflichtig. Die Beklagte hat daher zu behaupten und zu beweisen, welche konkreten Schutzmaßnahmen anläßlich des Einsatzes am Unfalltag getroffen wurden, insbesondere welche Anweisungen Z***** R***** bezüglich des Abladeplatzes erteilt wurden. Hiebei ist die Warnung des Z********** R***** anläßlich eines anderen, mehrere Monate vorher beendeten Auftrages nicht als ausreichende Erfüllung dieser Verpflichtung anzusehen. Da im Bereich der Ausnahmsbestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG - wie oben ausgeführt - die Legalzession nach Paragraph 332, ASVG zum Tragen kommt, wäre ein allfälliges Verschulden des Z***** R***** im Hinblick auf das Qotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen.
Da auch der Oberste Gerichtshof die Parteien nicht mit einer bisher von keiner Seite vorgebrachten Rechtsansicht überraschen darf und die bisherigen Feststellungen zu einer verläßlichen Beurteilung eines allfälligen Verschuldens der Beschäftigerin H***** Bau AG nicht ausreichen, bedarf es der Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz.
Der Revision war daher im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.