Rechtssatz RS0033221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033221
Entscheidungsdatum
23.06.1993
Rechtssatz
Der Beschäftiger hat zu beweisen, daß er seiner Verpflichtung zum Schutz des überlassenen Arbeitnehmers erfüllt hat und haftet diesbezüglich nach § 1313a ABGB für fremdes Verschulden.Der Beschäftiger hat zu beweisen, daß er seiner Verpflichtung zum Schutz des überlassenen Arbeitnehmers erfüllt hat und haftet diesbezüglich nach Paragraph 1313 a, ABGB für fremdes Verschulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033221
Dokumentnummer
JJR_19930623_OGH0002_009OBA00084_9300000_001