Ob diese Revision zulässig ist, richtet sich, da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1994 liegt (Art X § 2 Z 7 ASGG-Nov 1994), nach § 46 ASGG idF dieser Novelle. Wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG abhängt, ist die Revision nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 - 3 ASGG zulässig. Von diesen könnte hier nur ein Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG in Betracht kommen. Dazu zählen jedoch nur solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht; dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob der Streit über die Berechtigung der Beendigung als Vorfrage oder als Hauptfrage zu klären ist (vgl Fink, ASGG §§ 45 - 47 Erl 3.6.1; 9 ObA 45/95 ua). Ein solcher Streit liegt aber hier nicht vor; Berechtigung und Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind unbestritten.Ob diese Revision zulässig ist, richtet sich, da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1994 liegt (Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7, ASGG-Nov 1994), nach Paragraph 46, ASGG in der Fassung dieser Novelle. Wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG abhängt, ist die Revision nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, - 3 ASGG zulässig. Von diesen könnte hier nur ein Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG in Betracht kommen. Dazu zählen jedoch nur solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht; dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob der Streit über die Berechtigung der Beendigung als Vorfrage oder als Hauptfrage zu klären ist vergleiche Fink, ASGG Paragraphen 45, - 47 Erl 3.6.1; 9 ObA 45/95 ua). Ein solcher Streit liegt aber hier nicht vor; Berechtigung und Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind unbestritten.
Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG (erhebliche Rechtsfrage) zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 419 ZPO berichtigt werden kann (Fasching ZPR2 Rz 1831; SSV-NF 2/1 mwH; 9 ObA 45/95 ua).Das Berufungsgericht hätte daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (erhebliche Rechtsfrage) zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann (Fasching ZPR2 Rz 1831; SSV-NF 2/1 mwH; 9 ObA 45/95 ua).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Revisionswerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff, [300]).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Revisionswerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff, [300]).