Begründung:
Die Klägerin war seit 1983 bei der beklagten Partei als Aufräumerin beschäftigt. Sie hatte von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu arbeiten und war mit Reinigungsaufgaben im Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes der beklagten Partei betraut. Insgesamt hatte sie 33 Büroräume, 4 WC-Anlagen, 3 Gänge, einen Stiegenaufgang und einen Aufzug täglich zu reinigen. Zweimal jährlich wurden die Fenster geputzt.
Im Jahr 1983 waren noch 4 Aufräumerinnen im Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes der beklagten Partei eingesetzt. Diese Anzahl wurde laufend reduziert und Ende 1988 war nur mehr die Klägerin gemeinsam mit einer weiteren Aufräumerin im Erdgeschoß eingesetzt. Die Reinigungsarbeiten wurden auf Grund der Personalrekuktion jetzt nicht mehr so genau verrichtet wie noch vor einigen Jahren, als noch mehr Personal vorhanden war.
Die Klägerin reinigte den ihr zugeteilten Bereich immer ordentlich. Wiederholt wurde ihr ausdrücklich aufgetragen, anstelle ausgefallener Kolleginnen auch Reinigungsarbeiten außerhalb ihres unmittelbaren Aufgabenbereiches zu verrichten; diesen Aufträgen kam sie jedoch nicht nach, sondern arbeitete statt dessen in dem ihr zugeteilten Bereich weiter. Die von ihr nicht verrichteten Arbeiten mußten von anderen Reinigungsfrauen übernommen werden. Sie begründete ihre Weigerung, für ausgefallene Kolleginnen die Arbeit mitzuverrichten, damit, daß sie in ihrem eigenen Bereich so viel Arbeit habe und nicht alles bewältigen könne. Sie wurde vom zuständigen Abteilungsleiter nie verwarnt.
Die Klägerin ersuchte ihre unmittelbaren Vorgesetzten wiederholt wenige Minuten vor Dienstbeginn um Urlaub, der ihr jeweils gewährt wurde.
Die Klägerin leidet an schweren rezidivierenden Lumbalgien, ausgeprägter saisonaler allergischen Konjunktivitis und Bronchitis. Sie war in den Jahren 1986 bis 1988 an insgesamt 27 % der möglichen Arbeitstage im Krankenstand (zu den genauen Urlaubszeiten und den krankheitsbedingten zahlreichen Absenzen siehe im einzelnen S. 4 des Ersturteils).
Wenn die Klägerin nicht arbeitete, mußte die zweite im Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes der beklagten Partei eingesetzte Aufräumerin den Aufgabenbereich der Klägerin mitversehen. Die beklagte Partei teilte dem Betriebsrat im November 1988 die Absicht mit, die Klägerin zu kündigen; der Betriebsrat widersprach nicht. Am 16.11.1988 wurde die Klägerin von der beklagten Partei zum 31.12.1988 gekündigt. Für sie wurde keine Nachfolgerin eingestellt, sondern es wurde das Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes in der Folge nur mehr von einer Aufräumerin gereinigt.
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 27.12.1988 wurde festgestellt, daß die Klägerin ab 1.12.1988 dem Kreis der begünstigten Invaliden angehört.
Die 1938 geborene Klägerin ist verheiratet und hat für einen 12jährigen Sohn, der die Schule besucht, zu sorgen; vier größere Kinder sind bereits versorgt. Ihr Ehemann ist Werksarbeiter der beklagten Partei und verdient inklusive Überstundenentgelt monatlich ca. S 14.000 bis S 15.000 netto. Die Klägerin bewohnt eine Mietwohnung. Für Renovierungsmaßnahmen an dieser Wohnung und die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen nahm sie Kredite von insgesamt S 350.000 auf; die monatlichen Rückzahlungsraten bei der PSK-Bank betragen S 4.356; der Mietzins beträgt S 1.245. Der letzte Stundenlohn der Klägerin betrug S 61. Der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 209 Wochen ist der Klägerin nicht möglich, weil sie nicht die hiefür notwendigen Beschäftigungswochen aufweist.
Die Klägerin ficht mit der vorliegenden Klage die Kündigung als sozialwidrig an, weil durch den Einkommensausfall bei starker privater finanzieller Belastung ihre Interessen wesentlich beeinträchtigt seien.
Die beklagte Partei beantragt Klagsabweisung. Sie wendet ein, die Weiterbeschäftigung der Klägerin sei wegen häufiger und lang andauernder Krankenstände betrieblich nicht zumutbar; die Klägerin führe nur ihr zusagende, nicht aber die ihr zugewiesenen Arbeiten aus; sie pflege kurzfristig tageweise Urlaub in Anspruch zu nehmen und bei Nichtgewährung "in den Krankenstand zu flüchten"; schließlich sei aus Rationalisierungsgründen auch beim Reinigungspersonal ein Abbau erforderlich.
Das Erstgericht stellte fest, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen weiterbestehe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 30.000 übersteige. Es vertrat die Rechtsmeinung, daß der Entfall des Einkommens der Klägerin von monatlich brutto rund S 10.500 ihre Interessen im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wesentlich beeinträchtige, weil dadurch das Familieneinkommen von zusammen rund S 22.000 netto ohne Berücksichtigung allfälligen Arbeitslosengeldbezuges um ca. 30 % sinke. Zwar fehlten zu den von der beklagten Partei behaupteten personenbezogenen Kündigungsgründen (ausufernde Krankenstände und Arbeitsminderleistung) Feststellungen, und zwar darüber, ob im Zeitpunkt der Kündigung der Krankenstand noch andauerte, wie sich die Krankenstandslage voraussichtlich künftig gestalten werde sowie ob der beklagten Partei die Minderleistungsfähigkeit bei der Einstellung oder im Verlauf des Arbeitsverhältnisses erkennbar gewesen sei und sie diese ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert habe; das Fehlen derartiger Feststellungen schade jedoch aus rechtlichen Gründen nicht.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 30.000 übersteige. Es vertrat die Rechtsmeinung, daß der Entfall des Einkommens der Klägerin von monatlich brutto rund S 10.500 ihre Interessen im Sinn des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG wesentlich beeinträchtige, weil dadurch das Familieneinkommen von zusammen rund S 22.000 netto ohne Berücksichtigung allfälligen Arbeitslosengeldbezuges um ca. 30 % sinke. Zwar fehlten zu den von der beklagten Partei behaupteten personenbezogenen Kündigungsgründen (ausufernde Krankenstände und Arbeitsminderleistung) Feststellungen, und zwar darüber, ob im Zeitpunkt der Kündigung der Krankenstand noch andauerte, wie sich die Krankenstandslage voraussichtlich künftig gestalten werde sowie ob der beklagten Partei die Minderleistungsfähigkeit bei der Einstellung oder im Verlauf des Arbeitsverhältnisses erkennbar gewesen sei und sie diese ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert habe; das Fehlen derartiger Feststellungen schade jedoch aus rechtlichen Gründen nicht.
Was den betriebsbezogenen Kündigungsgrund (Abbau von Reinigungspersonal aus Rationalisierungsgründen) anlange, sei zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz festgestanden, daß der Arbeitsplatz der Klägerin ersatzlos aufgelassen wurde; dies wäre der typische Fall eines betriebsbezogenen Kündigungsgrundes. Die beklagte Partei habe aber in zweiter
Instanz - zulässigerweise neu vorgebracht, daß die Situation im Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin nur ein Übergangsstadium gewesen sei und schon vor dem 26.4.1989 (Schluß der Verhandlung erster Instanz) alle Arbeitsplätze im Reinigungsbereich von Dienst- auf Werkvertrag umgestellt gewesen seien. Darin liege zwar eine in der wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit des Betriebsinhabers begründete Maßnahme, die dann, wenn hiedurch wesentliche Arbeitnehmerinteressen beeinträchtigt werden, die entgegengesetzte Pflicht des Betriebsinhabers zur Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die bisherigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, auslöse. Daß solche Gestaltungsmöglichkeiten nicht bestanden hätten, sei von der für das Vorliegen des Kündigungsgrundes beweispflichtigen beklagten Partei nicht einmal behauptet worden. Es fehle auch ein Vorbringen und Beweisanerbieten der beklagten Partei darüber, daß sich durch die Maßnahmen im Reinigungsbereich zu Ende 1988/Beginn 1989 ein notwendiger, deutlicher und ins Gewicht fallender Kostenabbau habe erzielen lassen. Bloß unbedeutende Kostenverringerungen würden den betriebsbezogenen Kündigungsgrund nicht verwirklichen. Da ein solches Vorbringen von der nunmehr qualifiziert vertretenen Berufungswerberin nicht einmal angedeutet worden sei, sei es nicht notwendig, zur Sachentscheidung die neu angebotenen Beweise aufzunehmen. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die beklagte Partei den Arbeitsbereich der Klägerin nicht aufgelassen, sondern nur in anderer Weise organisiert habe, ohne hiefür hinreichende betriebsbezogene Gründe angeben zu können. Unterstelle man eine vollständige Tatsachenentscheidungsgrundlage und damit die personenbezogenen Kündigungsgründe - überzogene Krankenstände; subjektiv bedingte Minderleistung - als gegeben, so fiele die erforderliche Abwägung der Interessen der Klägerin am Erhalt des Arbeitsplatzes und jene der beklagten Partei an der Einsetzbarkeit einer voll arbeitsfähigen und leistungsbereiten Aufräumerin zum Nachteil der beklagten Partei insbesondere deshalb aus, weil die die Klägerin belastenden Absenzen und Leistungseinschränkungen unverschuldet und daher milder zu beurteilen seien. Das Interesse der beklagten Partei - eines Großunternehmers mit großer Variabilität in der Arbeitnehmerverwendung eine Arbeitnehmerin loszuwerden, die nicht in der Lage sei, die durchschnittlich zu erwartende Leistung zu erbringen, sei geringer als das Interesse dieser Arbeitnehmerin, ihren Arbeitsplatz bei einem sonst durch Arbeitslosigkeit verursachten erheblichen Einkommensabfall zu behalten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.